Berufung wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des LG Wuppertal ein; das Urteil wurde ihr am 13.10.2008 zugestellt. Die zweimonatige Frist zur Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 2 ZPO begann mit der Zustellung der beglaubigten Abschrift und endete am 15.12.2008; ein Antrag auf Fristverlängerung ging erst am 18.12.2008 ein. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig wegen Fristablaufs und trägt die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ausgang: Berufung der Beklagten wegen versäumter Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt nach § 520 Abs. 2 ZPO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.
Zur Ingangsetzung der Berufungsbegründungsfrist genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift; es bedarf nicht der Zustellung einer Urteilsausfertigung.
Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn binnen Frist keine wirksame Begründung eingeht.
Eine bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist kann nicht nachträglich verlängert werden; eine erst nach Fristablauf eingereichte Verlängerung ist unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; trägt das Rechtsmittel zur Unzulässigkeit, hat der Rechtsmittelführer die Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 7 O 332/07
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.10.2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Streitwert für den Berufungsrechtszug: 88.780,73 €.
Gründe
Gemäß § 520 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist für die Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird die Rechtsmittelfrist auch durch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift in Gang gesetzt. Es bedarf zur Ingangsetzung der Rechtsmittelfrist nicht der Zustellung einer Urteilsausfertigung. Dass dies von den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch so gesehen wurde, zeigt die Notierung der Rechtsmittelfristen auf dem zugestellten Urteil (Bl. 432).
Das erstinstanzliche Urteil ist der Beklagten am 13.10.2008 zugestellt worden. Die Berufungsbegründungsfrist lief demnach am Montag, dem 15.12.2008 um 24.00 Uhr, ab. Der erste Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst am 18.12.2008 bei dem Oberlandesgericht, und damit nach Fristablauf, eingegangen. Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist führt unmittelbar zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Dass der Senatsvorsitzende (ohne Vorlage der Gerichtsakte) die Berufungsbegründungsfrist verlängert hat, steht dem nicht entgegen, da eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.