Werkvertrag: Schadensersatz wegen mangelhaften WDVS nur in Höhe der Sanierungskosten
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren stritten die Parteien über Schadensersatz wegen Mängeln an einem 1999 erstellten Wärmedämm-Verbundsystem. Der Senat bejahte zwar Mängel, hielt das WDVS aber insgesamt für brauchbar und nur überarbeitungsbedürftig; eine vollständige Erneuerung sei nicht erforderlich. Auf Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens wurden die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO auf 10.500 € geschätzt. Die Klage blieb im Übrigen ohne Erfolg; die Berufung hatte damit teilweise Erfolg.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich; Verurteilung nur zur Zahlung von 10.500 € nebst Zinsen, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Für werkvertraglichen Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. sind nur die Kosten zu ersetzen, die zur erforderlichen Mängelbeseitigung notwendig sind; eine komplette Neuherstellung ist nicht geschuldet, wenn eine Überarbeitung ausreicht.
Ob ein Werk mangelhaft und in welchem Umfang Mängelbeseitigung erforderlich ist, beurteilt sich maßgeblich nach dem Erfolg der Werkleistung; ein bloßer Verstoß gegen Ausführungsrichtlinien belegt für sich genommen noch keinen Erfolgsmangel.
Zur Ermittlung des Mängelbeseitigungsaufwands kann das Gericht den Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung von Sachverständigengutachten und Kostenvoranschlägen schätzen.
Erforderliche Mängelbeseitigungskosten sind diejenigen Aufwendungen, die der Besteller bei verständiger Würdigung für notwendig halten durfte; er muss nicht den günstigsten Drittunternehmer ermitteln, sondern darf einen Unternehmer seines Vertrauens beauftragen.
Pauschale Hinweise des Unternehmers auf angeblich billigere Alternativangebote genügen nicht, um die Erforderlichkeit der vom Besteller angesetzten Kosten in Frage zu stellen, wenn diese sich im Rahmen marktüblicher Spannen bewegen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 5 O 47/05
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.04.2006 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Wuppertal unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner 58 % und der Beklagte 42 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
I.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gemäß Art. 229 § 5 EGBGB sind die Vorschriften des BGB, in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die Parteien bereits 1999 den Werkvertrag geschlossen haben.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht den Klägern ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 635 BGB nur in der zuerkannten Höhe zu. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist das von dem Beklagten aufgebrachte Wärmedämmsystem zwar mangelhaft, aber doch soweit brauchbar, dass es nicht vollständig neu hergestellt werden muss, sondern überarbeitet werden kann.
Die Feststellungen des Sachverständigen K..... in seinem Gutachten vom 12.09.2003, das er in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Wuppertal - Az: 5 OH 2/03 - gefertigt hat, rechtfertigen nicht seine Bewertung, dass die Arbeiten insgesamt mangelhaft ausgeführt und unbrauchbar seien. Die von ihm beobachteten Risse hat der Sachverständige nicht im einzelnen beschrieben, so dass ihre Anzahl, Länge und ihr Durchmesser unklar blieben. Der Sachverständige berief sich auf Kerbrisse an den Öffnungen, Türen und Fenstern, ohne ihre Auswirkungen auf die Funktion des Wärmedämmsystems zu bewerten. Gleiches gilt für die von ihm gerügten Ausführungsmängel, wonach der Fassadenuntergrund bei den Arbeiten nicht hinreichend trocken, die Temperaturen während der Ausführungszeit zu gering und das Gerüst nicht abgeplant gewesen seien. Der Sachverständige hat offen gelassen, ob diese Fehler auch zu Mängeln der Werkleistung geführt haben. Der mögliche Verstoß gegen Ausführungsrichtlinien besagt noch nichts darüber, ob die so erstellte Leistung des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt, da bei dem Werkvertrag letztlich entscheidend auf den Erfolg, also das Ergebnis der Werkleistung abzustellen ist (vgl. OLG Hamm BauR 1994, 767). Der Sachverständige K..... musste in seiner mündlichen Anhörung am 17.03.2006 vor dem Landgericht einräumen, vor Ort konkret auf eine mangelhafte Abtrocknung zurückzuführende Mängel nicht festgestellt zu haben.
Für seinen Hauptkritikpunkt an der Arbeit des Beklagten, wonach ein Spritzwassersockel nicht ausgearbeitet worden sei, fehlt eine ausreichende Tatsachengrundlage. Denn der Sachverständige hat allein aus der Rechnung geschlossen, dass der Beklagte für die Sockelfläche ungeeignete Materialien verwandt habe, ohne vor Ort Proben zu nehmen. Die Rechnung liefert aber keine Informationen zu der Qualität der Hartschaumplatten. Der Sachverständige vermochte aus eigener Anschauung zu den verwendeten Platten und Materialien keine Angaben zu machen. Zur Verdeutlichung der seiner Ansicht nach unzureichenden Beschichtung des Sockelbereichs hat der Sachverständige auf die von ihm erstellten Fotografien verwiesen. Allerdings zeigt das Foto (Bl. 18 GA) eine erhebliche Feuchtigkeitsbelastung durch ein offenes Entwässerungsrohr. Das Regenwasser kann dort ungehindert an den Sockelbereich vordringen. Der Sachverständige hat sich nicht damit auseinandergesetzt, ob auch bei ordnungsgemäßer Beschichtung des Dämmsystems durch diese Belastung Feuchtigkeitsschäden auftreten können. Angesichts dieser nicht abschließend geprüften Umstände ist die Empfehlung des Sachverständigen K....., das gesamte System neu herzustellen, nicht nachvollziehbar.
Demgegenüber hat der von dem Senat beauftragte Sachverständige A..... zur Überzeugung des Senats festgestellt, dass das Wärmedämm-Verbundsystem (im Folgenden: WDVS) – mit Ausnahme der Fensterbänke und ihrer Anschlüsse - nur einzelne optische Mängel aufweist, die zu überarbeiten sind. Eine komplette Entsorgung des vorhandenen WDVS sei nicht erforderlich. Der Sachverständige hat die Fassade vor Ort eingehend untersucht und festgestellt, dass an einzelnen Stellen die Farbe abblättere, an der Westfassade stellenweise die Körnung der Schlussbeschichtung gemindert, der Farbanstrich zu dünn aufgetragen sei und im Sockelbereich mechanische Beschädigungen zu beobachten seien. Je nach Lichteinfall weise die Fassade leichte Aufwölbungen auf. Die Fensterbänke seien nur unzureichend abgedichtet, im Bereich der Fensterrahmen sei der Leibungsputz teilweise abgerissen und nicht in gleichmäßiger Körnungsintensität aufgetragen. Es seien einzelne Risse in den Kanten der Fensterstürze/Fensterleibungen festzustellen.
Eine Feuchtigkeitsbelastung des Sockelbereichs vermochte der Sachverständige A..... nicht festzustellen. Er hat den Sockelbereich mit einem Messgerät überprüft. Es waren weder Feuchtigkeitsrückstände- noch -speicherungen zu erkennen. Die gemessenen Werte bewegten sich auf der Skala des Messinstruments in dem Bereich von 0 - 170, der als trocken bewertet wird. Die Untersuchungen des Sachverständigen haben nicht ergeben, dass dem Beklagten bei der Anbringung des WDVS gravierende Fehler, wie beispielsweise Schüsseln der Platten, unzureichende Befestigungen bzw. Verklebungen oder fehlerhaft eingebaute Gewebeeinlagen unterlaufen sind.
Die von dem Sachverständigen beobachteten Risse, insbesondere im Bereich der Kanten Fensterstürze/Fensterleibungen führen – entgegen den Befürchtungen der Kläger – nicht dazu, dass die Fassade sich langsam auflöst. Nach den Untersuchungen des Sachverständigen haben die Risse ihren Endzustand erreicht, weitere Veränderungen seien nicht zu erwarten. Bei Rissbreiten von überwiegend 0,1 – 0,3 mm dringe allgemein kein Wasser ein. Bei der verarbeiteten Polystyrol-Dämmung seien Risse bis zu 0,3 mm als unbedenklich zu bewerten. Der Sachverständige beruft sich hierzu auf entsprechende Versuche staatlich anerkannter Versuchsanstalten, insbesondere der TU Berlin. Allerdings seien auch Risse mit einer Breite von 0,5 mm vereinzelt zu erkennen. Diese seien zu beseitigen.
Zu den Ursachen der festgestellten Mängel hat der Sachverständige sich nicht abschließend festgelegt. Sie liegen aber allesamt im Verantwortungsbereich des Beklagten. Für die Farbabblätterungen könnten die während der Ausführungszeit herrschenden Witterungsverhältnisse verantwortlich sein. Die Risse führt der Sachverständige auf fehlende Diagonalbewehrungen und/oder nicht fachgerechten Einbau der Wärmedämmplatten zurück. Nicht auszuschließen sei aber auch eine Durchfeuchtung des Wärmedämmmaterials, die unzureichende Dehnfähigkeit des Putzes oder das Schwindverhalten des gesamten WDVS. Wegen der Gefahr optischer Beeinträchtigungen hat der Sachverständige von kleinflächigen Sanierungen zur reinen Rissbeseitigung abgeraten, sondern vorgeschlagen, die gesamte Fassade mit einem geeigneten dampfdurchlässigen Anstrich zu beschichten.
Die Ausführungen des Sachverständigen A..... sind überzeugend. Er war vor Ort, hat die Fassade stichprobenhaft geöffnet, Messungen vorgenommen, die Rissbreiten mit einer Messlupe vermessen und hat die einzelnen Schadensbilder auch fotographisch dokumentiert. Entgegen der Darlegung der Kläger haben die Messungen nicht bestätigt, dass das WDVS hinterfeuchtet ist. Da das WDVS nunmehr 9 Jahre alt und das Schadensbild trotz des Zeitablaufs nicht gravierend ist, erfordern die vorhandenen Mängel es nicht, die gesamte Fassade komplett zu erneuern. Beeinträchtigungen der Funktion des Systems sind nicht erwiesen. Da der Sachverständige die Mängel nur als optische Beeinträchtigungen bewertet hat, ist daraus zu folgern, dass die Wärmedämmeigenschaft des Systems nicht gemindert ist.
2.
Aufgrund des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen A....., seinen mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 29.01.2008 und den von den Parteien vorgelegten Kostenvoranschlägen sind die Kosten für die Sanierung der Wärmedämmfassade gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf insgesamt 10.500 € (aufgerundet von 10.256,61 €) zu schätzen:
a.
Gegenstand dieser Schätzung sind zunächst die Kosten für die Aufstellung eines Gerüsts. Ausweislich der ihm vorliegenden Preisbücher hat der Sachverständige einen Kostenrahmen von 5,20 €/qm bis zu 9,80 €/qm ermittelt. Ausgehend von dieser Spanne ist ein Betrag von 6,50 €/qm, insgesamt also 1.748,11 brutto (6,5 € * 226 qm = 1.469 € netto), orientiert an dem im Raum W…../S….. bestehenden Preisniveau, angemessen. Der Sachverständige hat sich bei dem von ihm vorgeschlagenen Mittelwert von 7,50 €/qm an den im Bundesgebiet durchschnittlichen Gerüstkosten orientiert. Allerdings weisen die von den Parteien - auch von der Klägerseite - vorgelegten Kostenvoranschläge von Unternehmen im Raum W…../S….. geringere Gerüstkosten auf. Die von den Klägern vorgelegten Kostenvoranschläge aus dem Raum S….., W….. und Sp….. sehen Gerüstkosten zwischen 6,10 € und 6,95 € netto/qm vor, im Mittel also 6,50 €. Um den regionalen Besonderheiten der Preisbildung im Raum W….. Rechnung zu tragen, ist der anzusetzende Preis hieran auszurichten und unterhalb des sachverständigenseits benannten Mittelwertes einzuordnen. Der Betrag von 6,50 € netto liegt im Rahmen der von dem Sachverständigen ermittelten Preisspanne; anders als der von dem Beklagten behauptete Preis von 4,54 €/qm, den die Fa. B..... ihm angeboten habe. Dieser Preis ist nicht entscheidend, denn er fällt aus dem sich aus den Preisbüchern ergebenden Rahmen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Preis zusammensetzt und ob er tatsächlich dem Marktpreis entspricht.
Die nach § 635 BGB zu ersetzenden notwenigen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung bemessen sich nach denjenigen Kosten, die der Besteller bei verständiger Würdigung für erforderlich halten durfte (vgl. BGH NJW RR 2003, 1022). Der Auftraggeber ist nicht gehalten, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er kann sich den Unternehmer seines Vertrauens aussuchen (vgl. Ingenstau/Korbion-Wirth, VOB, 16. Auflage, § 13 Nr. 5 VOB/B Rdn. 168). Er darf darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist und muss sich nicht auf den pauschalen Einwand des Beklagten einlassen, ein anderer Unternehmer würde die Arbeiten billiger ausführen (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage, S. 318).
b.
Für das Überarbeiten der Gesamtfassade und der Fehlstellen ist entsprechend der Bewertung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 30.04.2007 ein Betrag von 6.723,50 € brutto (226 qm x 25 € = 5.650 € netto) anzusetzen. Der von dem Beklagten unter Vorlage von Kostenvoranschlägen von ihm bekannten Malerunternehmen behauptete Preis von ca. 10 €/qm ist nicht angemessen. Der Sachverständige hat in seiner mündlichen Anhörung vom 29.01.2008 überzeugend dargelegt, dass der von ihm bemessene Kostenaufwand sich nicht allein an den Anstrichkosten orientiert, sondern berücksichtigt, dass die Putzflächen teilweise zu erneuern seien, um die vorhandenen Risse zu beseitigen. Ferner seien für die Nebenleistungen, wie das Entfernen von Fernsehantennen, Regenrohren etc. Mehrkosten zu kalkulieren. Die Behauptung des Beklagten, von den vorgelegten Kostenvoranschlägen seien sämtliche von dem Sachverständigen bezeichneten Mängelbeseitigungsschritte umfasst, ist unerheblich. Denn den Unternehmen waren die Erläuterungen des Sachverständigen nicht bekannt, als sie ihre Angebote fertigten. Ferner ist zweifelhaft, ob die beteiligten Firmen dem Beklagten ihre tatsächlichen Marktpreise benannt haben oder ob sie für den Beklagten als Kollegen eine besondere Preiskalkulation vorgenommen haben. Die angebotenen Preise von 10 €/qm liegen nämlich weit außerhalb der in den von dem Sachverständigen benannten Preisbüchern bezeichneten Preisspanne von 18,50 € bis 28 €/qm. Anders als bei den Gerüstkosten haben sich keine regionalen Besonderheiten ergeben, die eine Abweichung von dem von dem Sachverständigen für die Fassadenarbeiten bemessenen Preis rechtfertigen könnten. Die Preise, die in den von den Klägern eingeholten Kostenvoranschlägen von ortsansässigen Unternehmen benannt worden sind, liegen zwischen 22,45 € und 26,85 €/qm und sind deutlich oberhalb der Angebote, die der Beklagte vorgelegt hat, anzusiedeln. Sie bestätigen damit die Einschätzung des Sachverständigen. Im Übrigen steht es den Klägern frei, im Rahmen des Vertretbaren den Handwerker ihres Vertrauens auszuwählen.
c.
Die von dem Sachverständigen A..... veranschlagten Kosten für die Bearbeitung der Fensterbänke im ganzen Haus und für den Ausbau der Fensterbänke des Erkers von insgesamt 1.350 € netto sind angemessen. Der Beklagte war ausweislich der Berufungsbegründung bereit, allein für die mangelhafte Bearbeitung der Fensterbänke des Erkers eine Minderung in Höhe von 1.200 € hinzunehmen. Die von ihm vorgelegten Angebote liegen ebenfalls in diesem Bereich, ohne dass sie aber die von dem benannten Preis umfassten Arbeiten konkret bezeichnen. Auch der Aufwand für die notwendigen Schutzmaßnahmen von pauschal 150 € netto findet sich in den vorgelegten Vergleichsangeboten wieder.
Die Ausführungen des Sachverständigen A..... zu den anzusetzenden Preisen sind insgesamt überzeugend. Er hat die für seine Einschätzung maßgebenden Anknüpfungstatsachen benannt, so dass der Senat diese überprüfen und bewerten konnte. Der Senat hegt keine Zweifel hinsichtlich der Kompetenz und Redlichkeit des Sachverständigen, dessen zuverlässige Arbeit ihm aus einer Vielzahl von gerichtlichen Gutachten bekannt ist. Dass der Sachverständige am 29.01.2008 mit einer Mitarbeiterin der Fa. B..... telefoniert und um eine Preisangabe für die Gerüstarbeiten gebeten hat, hat der Beklagte nach Eingang der Stellungnahme des Sachverständigen mit seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 05.05.2008 nicht mehr substantiiert bestritten.
3.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, Art. 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die es gebieten, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 24.996,77 €