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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-21 U 120/10·06.06.2011

Ehevermittlungsvertrag: Rückzahlung der Anzahlung bei abgelehntem Visum; neues Vorbringen präkludiert

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte von einer gewerblichen Ehevermittlerin die Rückzahlung einer über eine Vertreterin geleisteten Anzahlung von 7.000 € aus einem Vermittlungsvertrag. Streitpunkt war u.a. die Aktivlegitimation sowie die Frage, ob die Zahlung einem anderen Vermittlungsfall zuzuordnen sei. Das OLG wies die Berufung zurück und bestätigte den Rückzahlungsanspruch aus der vertraglichen Rückzahlungsklausel nach Visumsablehnung. Neues, abweichendes Tatsachenvorbringen der Beklagten zur Herkunft der Zahlungen wurde nach § 531 Abs. 2 ZPO wegen Nachlässigkeit nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung zur Rückzahlung von 7.000 € zurückgewiesen; neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückzahlungsanspruch aus einer vertraglichen Rückzahlungsklausel kann ausgelöst werden, wenn die vertraglich vorausgesetzte Einreise/Visumserteilung scheitert und die Klausel an die Visumsablehnung anknüpft.

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Ein als unstreitig zu behandelnder Tatsachenvortrag liegt vor, wenn die darlegungspflichtige Partei substantiiert vorträgt und die Gegenseite trotz gerichtlichen Hinweises nicht substantiiert bestreitet.

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Neues, den erstinstanzlichen Sachvortrag abänderndes Verteidigungsvorbringen ist in der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen; andernfalls bleibt es präkludiert.

4

Unzureichende Sprachkenntnisse entschuldigen das Unterlassen entscheidungserheblichen Vortrags in erster Instanz regelmäßig nicht, wenn die Partei nicht für zumutbare Übersetzungshilfe (z.B. Dolmetscher) sorgt.

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Unterbleibt die gebotene Mitwirkung an der Sachaufklärung und Prozessförderung in erster Instanz fahrlässig, steht dies der Zulassung neuen Vorbringens in der Berufung wegen „ohne Nachlässigkeit“ entgegen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

Relevante Normen
§ 513 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO§ 531 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 1 O 476/09

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.7.2010 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Einzelrichter – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

A)

3

Nach den landgerichtlichen Feststellungen schlossen die Klägerin – hierbei vertreten durch eine Frau X..... – und die Beklagte unter dem 11.09.2006 einen Vertrag, in dem die Beklagte sich für ein als Bearbeitungsgebühr bezeichnetes Entgelt von insgesamt 10.000,- € verpflichtete, der Klägerin Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit zu vermitteln und sämtliche für die Einreise nach Deutschland erforderlichen Formalitäten zu erledigen. Von Frau X..... waren bereits 7.000,-- € als Anzahlung an die Beklagte gezahlt worden und zwar 1.000,-- € am 21.03.2005 und weitere 6.000,-- € am 11.06.2006. Mit der Begründung, dass die von der Beklagten unternommenen Versuche, ihr einen Mann mit deutscher Staatsangehörigkeit zu vermitteln und für sie ein Visum für eine Einreise nach Deutschland zu erlangen, gescheitert seien, fordert die Klägerin von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Rückzahlung der 7.000,-- €.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

5

Das Landgericht – Einzelrichter – hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 7.000,-- € nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.07.2009 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgende Erwägungen angestellt:

6

Die Klägerin habe gem. Ziffer 3 des Vertrages vom 11.09.2006 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der geleisteten 7.000,-- €. Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten bestünden nicht. Aus der Vertragsurkunde ergebe sich, dass die Klägerin von Frau X..... vertreten worden sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 22.12.2006 die Kooperation mit ihr bei der Vermittlung der Klägerin bestätigt. Unstreitig seien die Zahlungen für die in dem Vertrag vom 11.09.2006 versprochenen Leistungen erfolgt. Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages vom 11.09.2006. Die Voraussetzungen für die Rückzahlungspflicht der Beklagten gem. Ziffer 3 des Vertrages seien erfüllt, weil die Visumsanträge der Klägerin abgelehnt worden seien. Dem Anspruch stehe nicht Ziffer 4 des Vertrages entgegen, da es nicht ersichtlich sei, dass die Ablehnung des Visums auf die Klägerin zurückzuführen sei.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag erster Instanz in vollem Umfang weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im Wesentlichen folgendes vor:

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Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der von der Klägerin als Anlage 2 vorgelegte Vertrag vom 11.9.2006 Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien sein sollte. Aus dem Vertrag ergebe sich kein Hinweis darauf, dass die Klägerin die dort bezeichnete "Partei B" sei, da diese "Partei B" nicht namentlich bezeichnet werde. Als Vertreterin der im Vertrag vom 11.9.2006 erwähnten "Partei B" habe die Zeugin X..... unterschrieben, ohne dass klargestellt werde, für wen die Zeugin als Vertreterin handelte. Zwischen den Parteien sei ein Vertrag erst am 05.01.2007 schriftlich geschlossen worden. Zum Zeitpunkt der Zahlungen am 21.03.2005 und 11.06.2006 habe weder ein Vertragsverhältnis zur Klägerin noch eine vorvertragliche Beziehung über Ehevermittlungsleistungen bestanden.

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Im Übrigen trägt die Beklagte folgendermaßen neu vor:

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Die Zeugin X..... und die Beklagte hätten Anfang 2005 eine Kooperation vereinbart, nach der chinesische Interessentinnen an einer Heirat in Deutschland für eine Vermittlung insgesamt 10.000,- € Vermittlungsprovision zu zahlen hätten, wovon ein Betrag in Höhe von 7.000,00 € der Beklagten und 3.000,00 € der Zeugin X..... zustehen sollten. Im März 2005 habe die Zeugin X..... die Interessentin C......vermittelt und habe für diese am 21.03.2005 eine Anzahlung von 1000,-- € geleistet. Bei dieser Anzahlung handele es sich um die von der Klägerin angeführte Zahlung, die sie mit dem Quittungsbeleg Anlage 3 zu belegen versucht habe. Die Beklagte habe der Zeugin X..... für die Interessentin C......einen Vertrag zum Zwecke der Unterschrift mitgegeben, den die Beklagte im April unterschrieben zurückerhalten habe. Im April 2006 habe die Beklagte der Interessentin C......den Zeugen Sch..... vermitteln können. In diesem Zusammenhang habe die Zeugin X..... weitere 6.000,-- € für Frau C….. gezahlt.

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Erst im Juli 2006 habe die Zeugin X..... der Beklagten die Klägerin vermittelt und hierzu Unterlagen überreicht. Noch vor Abschluss des erst im Januar 2007 geschlossenen schriftlichen Vertrages sei der Klägerin durch die Beklagte der Zeuge W..... vorgestellt worden, der Interesse gehabt habe, die Klägerin kennen zu lernen. Bei dem von der Klägerin zu den Akten gereichten Vertrag vom 11.09.2006 handele es sich nur um die schriftliche Bestätigung der Kooperationsbereitschaft zwischen der Zeugin X..... und der Beklagten, so dass auch lediglich die anonymisierte Musterbezeichnung für die Partei enthalten sei, jedoch kein Hinweis auf einen konkret zu vermittelnden Vertragspartner. Ende Januar 2007 habe die Zeugin X..... die Beklagte darüber informiert, dass Frau C......nicht mehr nach Deutschland kommen werde. Zeitgleich habe die Zeugin X..... Unterlagen einer weiteren Chinesin, Frau Y....., die ebenfalls Interesse an einer Ehevermittlung gehabt habe, geschickt und gebeten, diese unter Anrechnung der gezahlten 7000 € gegen Frau C......"auszutauschen". Dies habe die Beklagte unter Verweis auf die vertragliche Vereinbarung abgelehnt, da Frau C......keinen Anspruch auf Rückzahlung der 7000 € gehabt habe, weil sie ohne Angabe von Gründen aus dem Vertrag ausgestiegen sei. Im Februar 2007 habe die Beklagte die Unterlagen der Klägerin an den Zeugen Sch..... übergeben, der die Klägerin habe kennen lernen wollen. Im April sei der Zeuge Sch..... nach China geflogen, um die Klägerin zu treffen, wobei er von der Zeugin X..... begleitet worden sei. Nach ihrer Rückkehr habe die Zeugin X..... der Beklagten kein Geld mehr für den Vermittlungsauftrag mit der Klägerin gegeben. Sie – die Beklagte – gehe davon aus, die Zeugin X..... habe von der Klägerin den Betrag von 7500 € erhalten, was von der Klägerin verschwiegen werde. Sie – die Beklagte – habe weder von der Klägerin noch von der Zeugin X..... für den hier maßgeblichen Vertrag vom 5.1.2007 die vereinbarte Vermittlungsgebühr erhalten. Die in der Klageschrift erwähnten 7000 € seien im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag der Frau C......geflossen. Vor dem Hintergrund der dargestellten Zusammenhänge und des Umstandes, dass es in Wirklichkeit um die Beträge gehe, die die Zeugin X..... im Zusammenhang mit der Vermittlung der Frau C......gezahlt habe, bestünden durchgreifende Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin.

12

Das neue Vorbringen der Beklagten sei auch zuzulassen. Der neue Vortrag habe im ersten Rechtszug nicht erfolgen können, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Beklagten beruhe. Die Beklagte habe nur unzureichende Deutschkenntnisse und aufgrund dessen nicht verstanden und begriffen, dass die Klägerin erstinstanzlich habe vortragen lassen, dass sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage des Vertrages vom 21.9.2006 ergeben und die an sie geflossenen Zahlungen der Zeugin X..... von der Klägerin stammen sollen. Sie habe auch nicht den Sachvortrag ihres eigenen Prozessbevollmächtigten verstanden und sei deshalb auch nicht in der Lage gewesen, diesen darauf hinzuweisen, dass der Vortrag der Klägerin wahrheitswidrig sei.

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Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung. Sie rügt das neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung als verspätet. Dieses Verteidigungsvorbringen, das sie – die Klägerin - im einzelnen bestreite, habe die Beklagte aufgrund eigenen Verschuldens nicht im erstinstanzlichen Verfahren zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht. Ihr – der Beklagten – seien sämtliche nunmehr vorgetragenen Tatsachen und Umstände schon im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewesen. Sie hätte daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht diese vortragen können und müssen. Dass die Behauptung, sie sei der deutschen Sprache nicht in ausreichendem Maße mächtig, nicht zutreffend sei, ergebe sich bereits daher, dass sie seit längerer Zeit in Deutschland lebe, mit einem Deutschen verheiratet sei und im übrigen als selbstständiger Ehevermittler tätig sei, zu deren Kunden auch deutsche Staatsangehörige gehörten. Auch habe die Beklagte keine nachvollziehbaren Gründe genannt, wieso sie keinen Dolmetscher bei den Besprechungen der Sache mit ihrem Bevollmächtigten erster Instanz bezogen habe.

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In der Sache wiederholt die Klägerin ihr tatsächliches Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie verbleibt dabei, dass der Vertrag zwischen den Parteien spätestens am 11.9.2006 wirksam zustande gekommen sei. Die Eintragung des Namens der Klägerin in die Vertragsurkunde vom 11.9.2006 sei nicht erforderlich gewesen, da allen Beteiligten bekannt gewesen sei, dass die Klägerin und die Beklagte die Vertragsparteien sein sollten. Dass der Vertrag nicht erst mit Unterzeichnung der Vertragsurkunde vom 5.1.2007 zustande gekommen sei, sondern bereits mit Vertrag vom 11.9.2006, ergebe sich aus der erstinstanzlich vorgelegten Verpflichtungserklärung vom 4.9.2006 des Herrn W..... in Bezug auf die Klägerin gegenüber dem deutschen Generalkonsulat in S….. sowie aus der Bestätigung der Beklagten vom 22.12.2006. Der Vertrag vom 5.1.2007 habe lediglich klarstellende Bedeutung gehabt, weil das deutsche Generalkonsulat in dem Antragsverfahren die Vorlage einer Vertragsurkunde mit der genauen Bezeichnung der Parteien verlangt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die in der zweiten Instanz gewechselt worden sind, Bezug genommen.

16

B)

17

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Sie ist unbegründet (§ 513 Abs. 1 ZPO), da die Beklagte weder einen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 546 ZPO dargetan hat noch die vom Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beklagten rechtfertigen.

18

I.

19

Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten in Höhe von 7000 € auf der Grundlage der Ziffer 3 des Vertrages vom 11.9.2006 angenommen. Hiernach ist es davon ausgegangen, dass die Klägerin durch die Zeugin X..... im Hinblick auf die sich aus Ziffer 1 des zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Vertrages vom 11.9.2006 ergebenden "Bearbeitungsgebühren" 7000 € an die Beklagte geleistet hat. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht festgestellt, die Klägerin sei Vertragspartnerin der Beklagten aus dem von der Klägerin vorgelegten Vertrag vom 11.9.2006 gewesen, und hat folgerichtig die Klägerin als aktivlegitimiert angesehen. Die Kammer durfte es auch als unstreitig ansehen, dass die Zeugin X..... die in Rede stehenden streitgegenständlichen 7000 € als Vertreterin bzw. im Auftrag der Klägerin im Hinblick auf ein zwischen den Prozessparteien bestehendes Vertragsverhältnis geleistet hat. Den genau hierauf zielenden Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte im Rahmen der ersten Instanz nicht substantiiert bestritten. Sie hat im Schriftsatz vom 19.4.2010 (dort Seite 2) lediglich angeführt, die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Zeugin X..... 7000 € für und im Namen der Klägerin gezahlt habe, was jedoch ausweislich der konkreten Darlegungen in der Klageschrift vom 24.11.2009, dort Seite 3 = GA 3 nicht zutreffend ist. Im Übrigen hat die Klägerin in Reaktion auf die Klageerwiderung in ihrer Replik vom 5.5.2010 noch einmal unter Beweisantritt der Zeugin X..... ausgeführt, diese Zeugin könne bestätigen, dass sie im Auftrag der Klägerin die streitgegenständlichen Zahlungen von insgesamt 7000 € für und gegen die Klägerin an die Beklagte geleistet habe. Ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22.6.2010 hat der Vorsitzende ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 5.5.2010 mangels substantiierten Bestreitens als unstreitig angesehen werden müsse, worauf hin der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine Erklärungen abgegeben hat.

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Rechtsfehlerfrei ist des Weiteren die Auffassung des Landgerichts, dass, nachdem der Visumsantrag der Klägerin vom Generalkonsulat in S….. ausweislich des Schreibens vom 30.5.2007 abgelehnt worden war, die in Ziffer 3 des Vertrages näher behandelte Rückzahlungsverpflichtung in Hinblick auf bereits an die Beklagte geleistete Anzahlungen auf die "Bearbeitungsgebühr" besteht und diese auch nicht in Anwendung von Ziffer 4 des in Rede stehenden Vertrages ausgeschlossen ist. Konkrete Einwendungen gegen diese rechtliche Würdigung des Landgerichts können dem Berufungsvorbringen der Beklagten nicht entnommen werden.

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Den Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der gezahlten 7000 € hat das Landgericht damit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes zutreffend bejaht.

22

II)

23

Auch das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt dem Senat keinen Anlass zu einer vom Landgericht abweichenden Bewertung der Sach- und Rechtslage, denn der Senat darf es seiner Beurteilung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht berücksichtigen.

24

1.

25

Die Beklagte hat mit der Berufungsbegründung zur Verteidigung gegen die Klage neue – von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen abweichende – Tatsachen vorgebracht. Sie stellt nun primär darauf ab, dass der Betrag von 7000 €, den sie erhalten hat, und von dem die Klägerin erstinstanzlich dargelegt hat, die Zeugin X..... habe ihn im Namen und für die Klägerin geleistet, nicht mit dem in Rede stehenden Vertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien, in Verbindung stehe. Vielmehr sei ihr dieser Betrag im Zusammenhang mit einer Vermittlungstätigkeit für Frau C......zugeflossen. Bei dieser neuen und von dem erstinstanzlichen Sachvortrag abweichenden Darstellung handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das der Senat in Ermangelung eines hier einschlägigen Zulassungstatbestandes im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO bei seiner Entscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht berücksichtigen darf. Die Beklagte ist hiermit im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

26

a)

27

Nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur dann zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Abgesehen von nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz neu aufgefundenen oder entstandenen Beweismitteln muss die Partei, die neues Vorbringen einführen will, sich entschuldigen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 531 Rn 30).

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Angriffs- und Verteidigungsmittel sind alle zur Begründung des eigenen Klageantrages oder zur Verteidigung gegen die Klage vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen, Einwendungen, Bestreiten, Einreden und Beweisanträge, nicht aber Angriff und Verteidigung selbst, d.h. Anträge oder deren Änderung. Neu sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, wenn sie nicht schon in erster Instanz vorgebracht sind, wobei der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz maßgeblich ist, so dass also auch alles Vorbringen in nicht nachgelassenen Schriftsätzen oder in einem Schriftsatz, der die Grenzen des § 283 ZPO überschreitet, oder zwar nachgelassen ist, aber verspätet eingeht, und deshalb nach § 296 a ZPO unberücksichtigt bleibt, als neu zu bewerten ist. Nach der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO kann in der Berufungsinstanz eingeführt werden, was aufgrund eines Fehlers des erstinstanzlichen Gerichts, sei es in der materiellen Würdigung (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt ZPO), im Verfahren (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder wegen versehentlichen Übergehens (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt ZPO) nicht vorgebracht wurde. Der Gesamtregelung liegt zu Grunde die gesetzliche Aussage, dass nicht mehr vorgetragen werden kann, was der Partei vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hätte bekannt sein müssen, also bei Anwendung des gebotenen Sorgfalt (einfache Fahrlässigkeit als Maßstab) bereits hätte vorgetragen werden können. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass einer der Zulassungstatbestände der §§ 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO vorliegend erfüllt ist, können der Berufungsbegründung der Beklagten entgegen den Anforderungen des § 520 Abs .3 Satz 2 Nr. 4 ZPO nicht entnommen werden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zulassungstatbestand des § 531 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ZPO berufen, wonach das Nichtvorbringen des Angriffs- und Verteidigungsmittels bis zur letzten mündlichen Verhandlung der ersten Instanz nicht auf eine eigene Nachlässigkeit der "neu vortragenden" Partei beruht. Nachlässigkeit liegt immer dann vor, wenn eine Partei fahrlässig (einfache Fahrlässigkeit genügt, so ausdrücklich Begründung in BT/Drs. 14/4722 S. 102) in der ersten Instanz nicht vorgetragen hat. Hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrages, das gegen die allgemeine Förderungspflicht verstößt. Die Partei muss in einer ihr prozessuales Verhalten entschuldigenden Weise darlegen, warum sie ihr Vorbringen zurückgehalten hat (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 26.02.2008,1 U 20/08, OLGR Rostock 2009, 215f; Zöller/Gummer/Hessler, a.a.O., § 531 Rn. 31). Die Partei muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass sie in erster Instanz nicht nachlässig war. Sie muss dem Gericht die Überzeugung verschaffen, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO (hier "ohne Nachlässigkeit") vorliegt. Gelingt ihr das nicht, so bleibt ihr neues Vorbringen bei der Entscheidung des Berufungsgerichts unberücksichtigt. Diese Sanktion ist zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben; ein Ermessen steht dem Berufungsgericht bei der Entscheidung, ob es neues Vorbringen zulassen will, nicht zu (vgl. Zöller/Gummer/Hessler, a.a.O., Rn. 36 zu § 531).

29

b)

30

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das in der Berufungsbegründung enthaltene neue Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuzulassen, da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass sie ohne Nachlässigkeit nicht in der Lage gewesen war, bereits im erstinstanzlichen Verfahren die nunmehr gemachten Behauptungen zu den Hintergründen der Zahlungen in Höhe von 1.000 und 6.000 € vorzubringen. Die Beklagte versucht, sich mit dem Vorbringen zu entlasten, aufgrund ihrer unzureichenden Sprachkenntnisse sei sie nicht in der Lage gewesen, den Sinngehalt und die Bedeutung der klägerischen Sachdarstellung zu verstehen, zu erfassen und zu begreifen; es sei ihr deshalb auch nicht möglich gewesen, ihrem Prozessbevollmächtigten den zutreffenden und richtigen Sachverhalt zu vermitteln, damit dieser in der Lage sei, im landgerichtlichen Verfahren eine mit den wahren Gegebenheiten (entsprechend der jetzigen Darstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz) korrespondierende Klageerwiderung vorzulegen. Es kann offen bleiben und bedarf keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob – was von der Klägerin bestritten wird – die Darlegungen der Beklagten im Hinblick auf ihre ungenügende Fähigkeit, die deutsche Sprache zu verstehen und sich insoweit zu artikulieren, zutreffend sind. Denn selbst wenn die Beklagte aufgrund ihrer unzureichenden Sprachkenntnisse nicht in der Lage gewesen sein sollte, zum einen den sachlich inhaltlichen Bedeutungsgehalt der klägerischen Schriftsätze zu verstehen, zum anderen den eigenen Prozessbevollmächtigten darüber aufzuklären und insoweit zu instruieren, an welchen Stellen die klägerische Sachdarstellung falsch und inwieweit sie richtig zu stellen ist und schließlich das, was der eigene Prozessbevollmächtigte im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens zu den Gerichtsakten gereicht hat (wovon sie entsprechende Ablichtungen zur Kenntnis gebracht haben dürfte), nach Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, würde sie dies nicht von dem Vorwurf der Nachlässigkeit entlasten. Eine Prozesspartei, die nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt, muss dafür Sorge tragen, dass sie mittels eines Dolmetschers oder einer anderen deutschsprachigen Unterstützungsperson befähigt wird, ihr gerichtlich zugestellte Schriftsätze in vollem Umfang zu verstehen und sich gegenüber dem eigenen Prozessbevollmächtigten in hinreichendem Maße verständlich zu machen. Sorgt die der deutschen Sprache nicht mächtige Prozesspartei nicht unverzüglich nach Zugang solcher Schriftstücke (die mit Blick auf die Regelung des § 184 GVG, wonach Gerichtssprache vor deutschen Gerichten deutsch ist, zwangsläufig in deutscher Sprache gehalten sind) für eine Übersetzung und unterlässt sie wegen der Unwissenheit über den wahren Inhalt des Schriftstücks und deren Bedeutung, relevante Tatsache über ihren Prozessbevollmächtigten in eigenen Schriftsätzen vorzutragen, verstößt sie gegen die sie treffende Prozessförderungspflicht; die ihr insoweit vorzuwerfende Nachlässigkeit bei der Wahrung der eigenen Interessen im Rahmen eines gegen sie gerichteten Zivilprozesses steht einer Zulassung neuen Vorbringens im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO entgegen. Dasselbe gilt zwangläufig auch für die Lücken und Unrichtigkeiten im eigenen Sachvortrag, die ihre Ursache in auf die fehlenden Deutschkenntnisse der Prozesspartei zurückzuführende Verständigungsprobleme und Missverständnisse in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten haben.

31

Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Beklagten von ihm gefertigte Schriftsätze an das Landgericht der Beklagten entweder vor Einreichen bei Gericht mit der Bitte um sachliche Prüfung der dort enthaltenen tatsächlichen Behauptungen oder zumindest nachträglich zugeleitet hat. In beiden Fällen hätte sich die Beklagte mit dem Inhalt dieser ihr zugeleiteten Schriftsätze vertraut machen müssen, um dann, wenn ihr Fehler, Unrichtigkeiten oder Lücken in der Sachdarstellung auffielen, für eine Korrektur zu sorgen. Dies wäre ihr auch bei fehlenden oder unzulänglichen Kenntnissen der deutschen Sprache möglich gewesen, indem sie die Hilfe eines Dolmetschers oder einer anderen, der deutschen Sprache mächtigen Vertrauensperson in Anspruch genommen hätte, wofür vorliegend ihr deutscher Ehemann und ihr Sohn, der nach den Angaben des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch bei seinen Mandatsgesprächen mit der Beklagten als Übersetzer fungiert habe, zur Verfügung gestanden hätten. Dass der Beklagten ihre fehlenden Sprachkenntnisse nicht bewusst gewesen sind und damit auch die Gefahr, in einem Gerichtsverfahren erhebliche Erklärungen des Gerichts oder des Verfahrensgegners nicht richtig zu verstehen und hierauf nicht adäquat reagieren zu können, hat die Beklagte dem Senat nicht plausibel darlegen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte schon seit längerer Zeit in Deutschland lebt und unstreitig eine Partnerschaftsvermittlung gewerblich betreibt.

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Nach alledem sind Ergänzungen oder Korrekturen im Sachvortrag im Rahmen des Berufungsverfahrens, die letztlich eine Folge der fehlenden Sprachkenntnisse der Prozesspartei sind, im Regelfall – und so auch hier - als nachlässig im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO anzusehen und damit nicht zulassungsfähig.

33

2. Damit sind die neuen Verteidigungsmittel der Beklagten nicht hinreichend entschuldigt und im Berufungsverfahren ausgeschlossen, so dass es unabhängig von der Richtigkeit dieses neuen Vorbringens bei der landgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben hat.

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C)

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf der Anwendung der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Anlass, aus den Gründen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Revision zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Kläger: 7.000 €