Sofortige Beschwerde: Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin, die Patentanwaltskosten als nicht notwendig abgesetzt hatte. Das OLG stellte fest, dass wesentliche Teile des Rechtsstreits Ansprüche wegen sklavischer Nachahmung betrafen, wodurch technische Fragen zu klären waren und die Hinzuziehung eines Patentanwalts notwendig und sachgerecht war. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde dahin geändert, dass den Beklagten 1.951,50 € nebst Zinsen zu erstatten sind; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss in Bezug auf Patentanwaltskosten als begründet; Kostenfestsetzung zugunsten der Klägerin geändert
Abstrakte Rechtssätze
Patentanwaltskosten können als notwendige Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO erstattungsfähig sein, wenn im Streit technische Fragen zu beurteilen sind.
Bei Klagen wegen sklavischer Nachahmung muss die wettbewerbliche Eigenart des beanspruchten Gegenstands gegenüber technisch bedingten Merkmalen abgegrenzt werden; hierfür kann die Hinzuziehung eines Patentanwalts sachgerecht und notwendig sein.
Die Bewertung der Notwendigkeit beigezogener fremder Sachverständiger oder Vertreter im Kostenfestsetzungsverfahren ist einer ernsthaften Prüfung zugänglich; fehlende Berücksichtigung entscheidungserheblicher Umstände durch den Rechtspfleger ist zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann analog aus § 91 ZPO hergeleitet werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Düsseldorf vom 24.05.2004 dahingehend abgeändert, dass auf Grund des Vergleichs vor dem Landge-richt Düsseldorf vom 27.08.2003 von den Beklagten an Kosten 1.951,50 Euro (in Buchstaben: eintausendneunhunderteinundfünfzig Euro und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.09.2003 an die Klägerin zu er-statten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Beschwerdewert: 1.800,-- €.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Festsetzung der angemeldeten Patentanwaltskosten erreichen will, ist zulässig und begründet.
Die Rechtspflegerin hat diese Kosten zu Unrecht als nicht notwendig im Sinne von § 91 ZPO erachtet und abgesetzt.
Zwar ist in dem angegriffenen Beschluss des Landgerichts zutreffend ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen Patentanwaltskosten in wettbewerblichen Streitigkeiten grundsätzlich erstattungsfähig sind. Hierauf wird Bezug genommen.
Jedoch hat die Rechtspflegerin nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nicht nur Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen irreführender Werbebehauptungen geltend gemacht hat, sondern dass ein wesentlicher Teil des Rechtsstreits (Klageansprüche zu I und II) sich auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz wegen sklavischer Nachahmung bezogen hat. Dafür ist es erforderlich gewesen, die die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmale des Schutz beanspruchenden Gegenstandes herauszuarbeiten und zu formulieren und von den technisch bedingten Merkmalen abzugrenzen. Insofern sind hier sehr wohl technische Fragen zu beurteilen gewesen, so dass die Hinzuziehung eines Patentanwaltes im vorliegenden Fall durchaus sachgerecht und notwendig gewesen ist.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 ZPO analog.
F. Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin