Streitwertfestsetzung in einstweiliger Verfügung bei Wettbewerbsverstoß auf 7.500 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin rügte die vom Landgericht angesetzte Streitwertfestsetzung von 20.000 € in einem einstweiligen Verfügungsverfahren und begehrte Herabsetzung. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab der Beschwerde überwiegend statt und setzte den Streitwert auf 7.500 € herab. Zur Begründung führte es an, das Interesse an der vorläufigen Maßnahme sei gegenüber dem Hauptsachewert abzuschlagen; die Antragstellerin habe ihren Umsatz nicht substantiiert dargelegt und der Markt sei von zahlreichen Anbietern geprägt.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin überwiegend stattgegeben; Streitwert auf 7.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung für einstweilige Verfügungen ist das Interesse an der vorläufigen Maßnahme im Verhältnis zum Interesse an der Hauptsache zu berücksichtigen; ein Abschlag gegenüber dem für die Hauptsache angesetzten Wert kann gerechtfertigt sein.
Zur Begründung eines hohen Streitwerts obliegt es dem Antragsteller, konkrete und substantiierte Angaben zum relevanten Umsatz oder zur Marktverdrängung vorzulegen; unterbleiben solche Angaben, ist ein niedrigerer Streitwert anzusetzen.
Die Marktstruktur ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen: Bei Vorliegen vieler weiterer Anbieter verringert sich das individuelle Anspruchsinteresse und damit der zu bemessende Wert.
Die Gerichte sind nicht an eine vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Kostenrechnung vorgenommene Selbstbemessung des Gegenstandswerts gebunden; maßgeblich ist das tatsächliche Interesse des Antragstellers.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 12. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2005 zu Ziff. V. unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Herabsetzung des Streitwerts auf 1.200,- € begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
Mit der vom Landgericht entsprechend der Angabe der Antragstellerin in der Antragschrift vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 20.000,- € wird das Interesse der Antragstellerin nicht sachgerecht bewertet.
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Gegenstandswert für ein Hauptsacheverfahren in der Kostenrechnung vom 17.06.2005 mit 20.000,- € bemessen hat und dementsprechend das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen Verfügungsverfahren geringer zu bewerten ist als ihr Interesse an der Hauptsache. Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.
Zum anderen ist in die Streitwertbemessung mit einzubeziehen, welchen Umsatz die Antragsgegnerin von der Antragstellerin durch das unlautere Wettbewerbsverhalten auf sich überlenkt. Hierbei fällt entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl ins Gewicht, dass neben den Parteien eine Vielzahl von weiteren Anbietern auf dem betreffenden Markt tätig ist. Auch ist es nicht Sache der Antragsgegnerin, die Umsatzeinbußen der Antragstellerin darzulegen, sondern vielmehr Sache der Antragstellerin die Berechtigung des von ihr in Ansatz gebrachten Streitwertes und damit ihren Umsatz darzutun. Hierzu macht die Antragstellerin jedoch keine konkreten Angaben, wozu sie insbesondere Veranlassung gehabt hätte, nachdem die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die Antragstellerin im Durchschnitt monatlich nur 100,- € mit dem Verkauf von Digitalkameras umsetze.
Der Senat hält daher eine Wertfestsetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren in Höhe von 7.500,- € für angemessen.
Sch. Dr. M. F.