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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 83/03·26.01.2004

Streitwertfestsetzung bei mehreren Verletzern in einstweiliger Verfügung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner gegen die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte Erfolg. Das OLG stellte fest, dass bei mehreren Verletzern nicht von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch auszugehen ist und daher die Gegenstände gesondert zu bemessen sind. Eine Erhöhungsgebühr nach §6 BRAGO fällt in der Regel nicht an; für die Gebührenberechnung des gemeinsamen Vertreters sind hingegen die Gegenstandswerte nach §7 Abs.2 BRAGO zusammenzurechnen. Der Gesamtstreitwert wurde auf 90.000 € festgesetzt und auf die Beteiligten verteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung teilweise erfolgreich; Gesamtstreitwert auf 90.000 € festgesetzt und auf die Antragsgegner verteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Verletzern bestehen jeweils gesonderte Unterlassungsansprüche und damit besondere Gegenstände i.S.v. § 6 Abs.1 S.2 BRAGO; von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch ist nicht auszugehen.

2

Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1 S.2 BRAGO fällt in der Regel nicht an, wenn mehrere Verletzer vorliegen, weil keine einheitliche Angelegenheit zugrunde liegt.

3

Für die Berechnung des Gesamtgebührenanspruchs des gemeinsamen Rechtsvertreters mehrerer Verletzer sind die Gegenstandswerte nach § 7 Abs.2 BRAGO zusammenzurechnen, da bei gemeinsamer Inanspruchnahme eine "Angelegenheit" vorliegt.

4

Bei der Streitwertbemessung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auf das Interesse des Antragstellers an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens abzustellen; es ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt.

5

Dass ein Antragsteller durch frühzeitige Antragseinreichung Werbemaßnahmen unterbindet oder Erfolge der Antragsgegner verhindert, führt nicht ohne Weiteres zu einer Verringerung des Streitwerts.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO§ 7 Abs. 2 BRAGO

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 04. Juli 2003 in Verbin-dung mit dem Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. September 2003 unter Zurückweisung der weitergehenden Be-schwerde abgeändert.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

gegen die Antragsgegnerin zu 1. auf 40.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 2. auf 20.000,00 Euro,

gegen den Antragsgegner zu 3. auf 20.000,00 Euro,

gegen die Antragsgegnerin zu 4. auf 10.000,00 Euro,

insgesamt auf 90.000,00 Euro.

Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner hat Erfolg.

2

Bei der Streitwertbemessung ist von dem Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung des beanstandeten Verhaltens durch den jeweiligen Antragsgegner auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und nicht um ein Hauptsacheverfahren handelt (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnrn. 359/360). Des Weiteren ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (GRUR 2000, 825; Urteil vom 03.06.2003 - 20 U 113/02) bei einer Mehrheit von Verletzern und/oder Verletzten nicht von einem einheitlichen Unterlassungsanspruch, sondern von mehreren gesonderten Unterlassungsansprüchen und damit von jeweils besonderen "Gegenständen" (§ 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO) auszugehen ist. Mehrere Verletzer sind keine Gesamtschuldner (vgl. auch KG MD 2002, 1025; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., vor § 420 Rdnr. 11). Das bedeutet zum einen, dass ein "Gesamtstreitwert" auf die einzelnen Unterlassungsansprüche aufzuteilen ist und führt zum anderen gleichfalls dazu, dass eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO im Allgemeinen nicht anfällt Für die Berechnung des Gesamtgebührenanspruchs des gemeinsamen Rechtsvertreters mehrerer Verletzer sind jedoch die Gegenstandswerte nach § 7 Abs. 2 BRAGO zusammenzurechnen, weil bei einer gemeinsamen Inanspruchnahme "eine Angelegenheit" vorliegt (vgl. von Eicken in Gerold u.a., BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdnrn. 1, 25, 52; Fraunholz, in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 47, § 7 Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 6 BRAGO, Rdnrn. 28, 30, 38; BVerfG MDR 1997, 1065).

3

Das Interesse der Antragstellerin kann nicht als gering angesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus den Angaben im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung über ihre Werbeaufwendungen. Dass die Antragsgegner 2003 keine wesentlichen Erfolge mit ihrem Erzeugnis hatten, ist u.a. auf die frühzeitige Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweilige Verfügung durch die Antragstellerin zurückzuführen, was weitgehende Werbemaßnahmen von vornherein unterbunden hat; dies führt nicht zu einer Verringerung des Streitwerts. Angesichts der von den Parteien mitgeteilten Marktverhältnisse hält der Senat einen Gesamtstreitwert von 90.000,00 Euro für angemessen, der auf die einzelnen Beteiligten nach Maßgabe ihres wirtschaftlichen Gewichts aufgeteilt wurde.

4

Dr. Sch. Sch.

  1. Dr. Sch. Sch.