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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 80/02·16.02.2003

Beschwerde: Reisekosten des ausländischen Hausanwalts sind erstattungsfähig

ZivilrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, der Reisekosten und Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten pauschal mit 50 € ansetzte. Zentral ist, ob die Reisekosten eines 'Hausanwalts' einer ausländischen Partei gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. Das OLG Düsseldorf hebt den Beschluss insoweit auf und überträgt dem Landgericht die Prüfung und Festsetzung der angemessenen Beträge.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben: Festsetzung von Reisekosten/Abwesenheitsgeld nicht auf 50 € beschränkt; Landgericht zur Neufestsetzung angewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen inländischen Partei ansässigen Rechtsanwalts gilt regelmäßig als notwendige Maßnahme i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO und rechtfertigt die Erstattung von Reisekosten.

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Die vorgenannten Erwägungen gelten entsprechend für den 'Hausanwalt' einer ausländischen Partei; dessen Beauftragung ist in der Regel zweckentsprechend und führt zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld, sofern er vor dem Prozessgericht postulationsfähig ist.

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Eine Ausnahme von der Erstattungsfähigkeit besteht, wenn bereits bei der Beauftragung feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich ist.

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Nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten; die Erweiterung der Postulationsfähigkeit verhindert nicht die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des hausanwaltlichen Prozessbevollmächtigten, auch wenn dadurch höhere Reisekosten entstehen.

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Die sachliche Höhe der geltend gemachten Reisekosten ist vom Kostenfestsetzungsgericht gesondert zu prüfen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

Relevante Normen
§ 104 Abs. 3 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2002 wird dieser Beschluss insoweit aufgehoben, als an Reisekosten und Abwesenheitsgeld für die Prozessbe-vollmächtigten der Klägerin nur 50,00 € festgesetzt worden sind.

Die nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe erforderlichen Anordnungen werden dem Landgericht übertragen, das auch über die Kosten der Be-schwerde zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert beträgt 293,67 €.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde (§ 104 Abs. 3 ZPO) hat in der Sache grundsätzlich Erfolg.

3

Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6. Juni 2002 angemeldeten Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind nicht nur mit einer Pauschale von 50,00 € als fiktive Informationskosten, sondern grundsätzlich in voller Höhe festzusetzen.

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Für eine inländische Partei ist inzwischen grundsätzlich geklärt, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen ist (vgl. BGH vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 –; OLG Düsseldorf, 10 Zs., NJW-RR 02, 497). Demgemäß sind seit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit Anfang 2000 solchen Anwälten auch die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Die inländische Partei ist nicht mehr darauf angewiesen, einen bei dem Prozessgericht zugelassenen Anwalt mit der Prozessführung zu beauftragen, obwohl die Ausdehnung des Kreises der postulationsfähigen Rechtsanwälte vor den Landgerichten für eine unterliegende Partei, deren auswärtiger Gegner sich eines an seinem Wohnort ansässigen Rechtsanwaltes bedient, nach der Kostenregelung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit einer größeren Kostenbelastung verbunden sein kann als nach alter Rechtslage (vgl. BGH a.a.O.).

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Nach Auffassung des Senats gelten diese Erwägungen entsprechend für den inländischen "Hausanwalt" bzw. "Verkehrsanwalt" einer ausländischen Partei. Die Zuziehung eines solchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt in gleicher Weise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine inländische Partei. Die ausländische Partei muss seit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Anwälte das Recht zustehen, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu werden, das nicht nur ein auswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist (vgl. BGH a.a.O.). Auch die Notwendigkeit eines persönlichen Gesprächs der Partei mit ihrem Rechtsanwalt (vgl. BGH a.a.O.) ist bei einer ausländischen Partei eher noch größer. Der Senat gehört zu denjenigen Gerichten, die nach der Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ein Interesse der Partei anerkannt haben, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen (vgl. BGH a.a.O.) und deshalb im Regelfall die Kosten für eine Informationsreise zu ihrem Anwalt oder die Kosten eines Verkehrsanwalts für erstattungsfähig gehalten haben; das galt gerade für eine ausländische Partei in einer Geschmacksmustersache wie hier, die in der Regel nicht einfach gelagert ist.

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Auch die vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) angeführten praktischen Gründe für die Einschaltung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts der inländischen Partei gelten in gleicher Weise für den "Hausanwalt" einer ausländischen Partei. Die in F. ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit für die Klägerin mit dem Geschmacksmusterrecht im Allgemeinen und den Schutzrechten der Klägerin im Besonderen vertraut. Gerade hier gilt, dass vorgerichtliche Korrespondenz über die "Hausanwälte" der Klägerin geführt wird. Wäre die Klägerin in einem sich daraus entwickelnden Prozess vor einem auswärtigen Gericht zur Kostenersparnis gehalten, einen am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, so müsste sie auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt verzichten und außerdem weitere Mühen zur Unterrichtung des neuen Rechtsanwalt auf sich nehmen. Dies kann von einer kostenbewussten Partei auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei nicht erwartet werden (vgl. BGH a.a.O.). Auch diese Erwägungen gelten gerade für eine ausländische Partei in gleichem Maße.

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Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Beauftragung des "Hausanwalts" durch eine ausländische Partei eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darstellt, kann allerdings in entsprechender Weise dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH a.a.O.). Das wird jedoch bei einer ausländischen Partei insbesondere in einer Geschmacksmusterstreitsache noch seltener vorkommen als bei einer inländischen Partei. Wenn in der Vergangenheit die Rechtsprechung zurückhaltend darin war, die Kosten des "Hausanwaltes" als Verkehrsanwalt als erstattungsfähig anzusehen (vgl. die vom angefochtenen Beschluss zitierte Rechtsprechung), dann lag das vor allem daran, dass in solchen Fällen noch ein weiterer, bei dem Prozessgericht zugelassener Anwalt beschäftigt werden musste, um den Prozess dort zu führen. Nach dem Gesetz sind aber grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten (§ 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dieser Fall kann jetzt nicht mehr eintreten, wenn der "Hausanwalt" – wie hier – im Verfahren vor dem Prozessgericht selbst postulationsfähig ist. Richtig ist, dass auch in diesem Fall die Wahrnehmung des Termins durch einen auswärtigen Anwalt für die Gegenpartei wegen der Reisekosten mit einer größeren Kostenbelastung verbunden sein kann als die Einschaltung eines Rechtsanwalts am Ort des Prozessgerichts. Da dies aber im Prozess mit einer inländischen auswärtigen Partei hinzunehmen ist, können auch keine Bedenken dagegen bestehen, dass eine ausländische Partei einen Anwalt beauftragt, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist. Der Senat hält im Gegenteil dafür, dass die ausländische Partei der inländischen gleichzustellen ist.

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Der Senat hat dem Landgericht die erforderlichen Anordnungen übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO), weil die Höhe der geltend gemachten Reisekosten bisher – folgerichtig – noch nicht geprüft worden ist.