Bewilligung rückwirkender Prozesskostenhilfe für Widerklage wegen hinreichender Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob bestimmte Erklärungen als Angebotsänderung i.S.v. §150 Abs.2 BGB zu werten sind. Das OLG änderte den landgerichtlichen Beschluss ab, bewilligte PKH rückwirkend und ordnete einen Rechtsanwalt bei. Zur Begründung verwies das Gericht auf restriktive Anforderungen an die Erfolgsaussicht und mögliche Ansprüche aus Bereicherung und Sittenwidrigkeit.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Versagung von PKH für die Widerklage stattgegeben; PKH und Beiordnung rückwirkend ab 20.12.2013 bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt keine überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussicht voraus; bei der Entscheidung von schwierigen Rechts- oder Tatfragen ist in aller Regel bereits hinreichende Aussicht auf Erfolg anzunehmen (§114 ZPO i.V.m. GG).
Ob eine Formulierung wie „Ich bitte Sie…" eine Erweiterung des Angebots i.S.v. §150 Abs.2 BGB darstellt, ist im Wege der Auslegung zu bestimmen; sie kann sowohl als bloße Bitte als auch als modifizierendes Angebot verstanden werden.
Bei offensichtlich unangemessen niedriger Vergütung kann die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB oder ein Anspruch auf Wertersatz aus §§812, 818 BGB bzw. ein Anspruch nach §612 Abs.2 BGB (Lohnwucher) in Betracht kommen.
Bei rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt eine Kostenerstattung nach §127 Abs.4 ZPO ausgeschlossen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 abgeändert.
Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 20. Dezember 2013 Prozesskostenhilfe auch für die Widerklage bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt S. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 20. Dezember 2013 beigeordnet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Mai 2014, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage in erster Instanz wendet, hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, § 114 ZPO, zu Unrecht verneint.
Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der unbemittelten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG darf nicht durch überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht beeinträchtigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt (BVerfG, NJW 2004, 1789; BGH, NJW-RR 2007, 908 Rn. 7).
Schon die Beantwortung der Tatfrage, ob die im Schreiben der Beklagten vom 11. September 2010 (Anlage K 3) im letzten Absatz geäußerte Bitte, die Neubewertung der Programmierarbeiten mit 40,00 Euro pro Arbeitsstunde in die nachträgliche Entrichtung der Beiträge für die Sozialversicherung einfließen zu lassen, als Forderung nach einer Erweiterung und damit als ein neues Angebot im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB zu qualifizieren ist, weist gewisse Schwierigkeiten auf. Die Formulierung „Ich bitte Sie“ kann sich sowohl als höfliche Einleitung einer Forderung als auch als das Vorbringen einer echte Bitte darstellen, die die bedingungslose Annahme des Angebots mit dem in das Ermessen des Vertragspartners gestellten Wunsch nach einer nachträglichen Verbesserung der Konditionen verknüpft (vgl. BGH WPM 1982, 1329). Vorliegend kann der Absatz aber auch als Bitte um Beachtung der Rechtslage verstanden werden. Die Parteien sind in der Frage, ob ein Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, nicht frei. Ein nach objektiven Kriterien gegebenes Arbeitsverhältnis löst eine Pflicht zum Abführen der Sozialabgaben auch gegen den übereinstimmenden Willen der Parteien aus. In einem solchen Fall beinhaltet das Verlangen nach ihrer Entrichtung folglich keine eine Erweiterung im Sinne des § 130 Abs. 2 BGB, da es hinweg gedacht werden könnte, ohne dass sich am Regelungsgehalt des Vertrages etwas ändern würde. Von daher wird zu prüfen sein, ob die Beklagte mit ihrer Bitte wirklich eine gesetzlich nicht bestehende Pflicht zur Abführung der Sozialabgaben vertraglich begründen wollte.
Doch selbst wenn es nicht zu einem Vertragsschluss gekommen sein sollte, kommt jedenfalls ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 i. V. mit § 818 Abs. 2 BGB in Betracht. Der Umstand, dass die Klägerin im Schreiben vom 10. September 2010 (Anlage L 6) grundsätzlich bereit war, sich auf eine Heraufsetzung der Vergütung auf 40,00 Euro pro Arbeitsstunde einzulassen, stellt ein Indiz dafür dar, dass die vereinbarte Vergütung von 16,00 Euro unangemessen niedrig ist. Insoweit steht eine Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 138 Abs. 1 BGB im Raum. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 1127). Die Klägerin hätte dann der Beklagten Wertersatz in Gestalt der objektiv angemessenen Vergütung zu leisten. Das gleiche ergäbe sich aus § 612 Abs. 2 BGB (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138 Rn. 75) zu den Rechtsfolgen eines „Lohnwuchers“.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.