Teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Forderung über 47,18 €
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hatte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingelegt. Das Oberlandesgericht änderte den Beschluss teilweise und bewilligte PKH samt Beiordnung eines Rechtsanwalts insoweit, als sich die Beklagte gegen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Für den übrigen Antrag wurde PKH abgelehnt; eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wurde nicht erhoben.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; PKH insoweit bewilligt, als Verteidigung gegen Forderung über 47,18 € gewährt, übriger Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann inhaltlich auf einen bestimmten Teil der Streitforderung beschränkt und nur für diesen Teil bewilligt werden.
Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen, um die Verteidigung des begünstigten Streitteils sicherzustellen.
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss über Prozesskostenhilfe kann zur teilweisen Änderung des Bewilligungsumfangs führen.
Das Gericht kann bei der Entscheidung über PKH-Anträge über die Erhebung von Gebühren für das Beschwerdeverfahren gesondert befinden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu ge-fasst:
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Pro-zesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich ge-gen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Rubrum
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Teil-Abhilfebeschlusses vom 3. Januar 2007 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., W., Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung insoweit bewilligt, als sie sich gegen den Teil der Klageforderung verteidigt, der 47,18 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.