Streitwertfestsetzung in UKlaG-Verfahren bestätigt – 2.500 € je (Teil-)Klausel
KI-Zusammenfassung
Der Verbraucherverbandskläger focht die Festsetzung des Streitwerts von 5.000 € in einer UKlaG-Unterlassungsklage gegen eine Bank an und begehrte 15.000 €. Das OLG Düsseldorf wies die Streitwertbeschwerde zurück und bestätigte die vom Landgericht angewandte Wertbemessung von regelmäßig 2.500 € je (Teil-)Klausel. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche (UWG) blieben wegen nur hilfsweiser Geltendmachung unberücksichtigt.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 € wird zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG bemisst sich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung und nicht nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Klausel.
Bei UKlaG-Verfahren wird der Wert einer angegriffenen (Teil-)Klausel regelmäßig mit etwa 2.500 € angesetzt; hiervon kann nur bei besonderer, verallgemeinerungsfähiger wirtschaftlicher Bedeutung abgewichen werden.
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG sind bei der Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn sie nicht lediglich hilfsweise geltend gemacht wurden oder tatsächlich entschieden werden.
Werden UKlaG- und UWG-Ansprüche gemeinsam geltend gemacht, kann für die Bewertung und Entscheidung die unterschiedliche Zuständigkeit und gegebenenfalls eine Abtrennung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche maßgeblich sein.
Tenor
wird die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im am 28. März 2018 verkündeten Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.
Rubrum
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Verbraucherverband die in M. ansässige Beklagte, eine Bank, vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Verwendung zweier Klauseln in den Nutzungsbedingungen für Basiskonten in Anspruch.
Das Landgericht hat der Beklagten gestützt auf § 1 UKlaG die Verwendung der angegriffenen Klauseln verboten und den Streitwert auf 5.000,00 € festgesetzt.
Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers, die eine Festsetzung des Streitwertes auf 15.000,00 € begehren. Sie machen geltend, zum einen sei zu berücksichtigen, dass die Klauseln nicht nur aus formalen Gründen angegriffen würden, sondern inhaltlich. Ferner sei die Beklagte eine bundesweit tätige Großbank. Darüber hinaus sei die Klage auch auf Ansprüche nach dem UWG gestützt gewesen, weshalb ein höherer Streitwert anzusetzen sei. Der Kläger habe den Anspruch aus UWG auch nicht lediglich hilfsweise geltend gemacht, weshalb es unerheblich sei, dass das Landgericht die Verurteilung ausschließlich auf das UKlaG gestützt habe.
Die nach § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert hinsichtlich der Ansprüche nach dem UKlaG zutreffend festgesetzt und ebenfalls zu Recht die Ansprüche nach dem UWG nicht berücksichtigt. Über diese – nach dem ausdrücklichen Vortrag in der Klageschrift – nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche hat das Landgericht zu Recht nicht entschieden, abgesehen davon, dass es mangels örtlicher Zuständigkeit darüber auch nicht hätte entscheiden können.
Das Landgericht hat zu Recht die Ansprüche nach dem UKlaG mit insgesamt 5.000,00 € bewertet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung bemessen, von der auch das Landgericht ausgegangen ist, nämlich 2.500,00 € je (Teil-)klausel. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst geschützt werden (std. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 – VIII ZR 147/17 = BeckRS 2018, 2978 Rn. 5 f. m.w.N.).
Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schließt dies zwar nicht von vorneherein aus, die herausragende wirtschaftliche Bedeutung einer Klausel zu berücksichtigen, etwa wenn die Entscheidung neben dem Verwender für eine ganze Branche von Bedeutung ist und eine höchst umstrittene, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite klärt (BGH a.a.O. Rn. 6). Wie das Landgericht bereits zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausgeführt hat, liegen derartige Ausnahmeumstände hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung die gesamte Bankenbranche erheblich wirtschaftlich trifft. Allein der Umstand, dass die Bedingungen für ein Basiskonto betroffen sind, begründet eine derart überragende Bedeutung nicht. Unerheblich ist der Umstand, dass die Beklagte eine große Bank ist. Eine herausragende Marktbedeutung gerade der Beklagten für den Bankensektor ist nicht ersichtlich. Tatsächlich befindet sich die Beklagte (nach Bilanzsumme) auf Platz 23 der Liste der größten deutschen Banken (Bankenverband: Zahlen, Daten, Fakten der Kreditwirtschaft, Stand: 16.11.2017). Schließlich ist auch unerheblich, dass die Klauseln hier wegen materieller Beanstandungen angegriffen werden, und nicht etwa nur formal wegen fehlender Transparenz. Zwar hat der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 9) entschieden, dass bei einer nur unter Transparenzgesichtspunkten angegriffenen Klausel eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Bedeutung regelmäßig nicht vorliegt. Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass jegliche materiell-rechtlich angegriffene Klausel eine solche darstellt. Gerade im Hinblick darauf, dass im Bereich des UKlaG die Streitwertbemessung im Interesse der Allgemeinheit an einer Begrenzung des Kostenrisikos orientiert ist, bedarf es besonderer Umstände, für die hier nichts ersichtlich ist, von der regelmäßigen Bewertung mit 2.500,00 € je Teilklausel abzuweichen.
Der Umstand, dass der Kläger seine Ansprüche auch auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt hat, führt nicht zu einer höheren Wertfestsetzung. Dies folgt allerdings entgegen der Ansicht der Kammer nicht schon daraus, dass das Rechtsschutzziel identisch ist, sondern daraus dass dieser Anspruch lediglich hilfsweise in den Rechtsstreit eingeführt worden ist und daher zu Recht über diesen Hilfsantrag nicht entschieden worden ist, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die oben wiedergegebenen Grundsätze für Klagen nach dem UKlaG auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche nicht zu übertragen (BGH GRUR 2017, 212 Rn. 9 ff. – Finanzsanierungen). Es kommt damit auf das vom Kläger wahrgenommene Interesse der Gesamtheit der Verbraucher an, welches unter Umständen erheblich höher zu bewerten ist.
Über wettbewerbsrechtliche Ansprüche des Klägers hat das Landgericht indes zu Recht nicht entscheiden, so dass diese der Wertbemessung auch nicht zu Grunde zu legen sind.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten die Ansprüche in der Klageschrift kumulativ geltend gemacht, trifft dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Im Übrigen wäre in diesem Falle der Rechtsstreit hinsichtlich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zwingend abzutrennen gewesen, da für die Entscheidung über diese Ansprüche nach § 14 Abs. 1 UWG ausschließlich das Landgericht M. örtlich zuständig war.
Im Einzelnen: Die Beschwerdeführer haben in der Klageschrift vom 30.03.2017 auf Seite 4 (Bl. 4 GA) ausgeführt:
„Der Klägerin [richtig: dem Kläger] stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl nach §§ 1, 2 Abs. 1, 2 Nr. 1 h) UKlaG als auch gem. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG zu. Die Beklagte [richtig: der Kläger] beruft sich in dieser Reihenfolge auf die genannten Anspruchsgrundlagen. …“ (Hervorhebung durch den Senat).
Damit hat der Kläger deutlich gemacht, dass er Ansprüche aus Wettbewerbsrecht lediglich hilfsweise geltend macht.
Allerdings sind die Ansprüche nach dem UKlaG und lauterkeitsrechtliche Ansprüche nebeneinander anwendbar; der Gesetzgeber geht ersichtlich von einem gleichwertigen Nebeneinander der Anspruchssysteme des UKlaG und des UWG aus (BGH GRUR 2018, 423 Rn. 48 – Klauselersetzung).
Dieses Nebeneinander bedeutet indes nicht, dass in Fällen wie hier eine echte Anspruchsgrundlagenkonkurrenz bestehen würde. Vielmehr geht das Gesetz davon aus, dass der Kläger bestimmen kann, ob er seine Ansprüche auf die eine oder die andere Anspruchsgrundlage stützt und wenn er sie auf beide stützen möchte, in welchem Verhältnis die Ansprüche zueinander stehen. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass das Gesetz für die jeweiligen Ansprüche unterschiedliche Zuständigkeitsregeln vorsieht, die Verjährungsfristen sich unterscheiden und auch die Rechtsfolgen nur teilweise übereinstimmen (BGH GRUR 2018, 423 – Klauselersetzung). Es ergibt sich insbesondere im Hinblick auf den Streitwert aus der Vorschrift des § 48 Abs. 1 S. 2 GKG. Die dort für Verfahren nach dem UKlaG getroffene Sonderregelung liefe praktisch leer, wenn es – wie im Falle einer echten Anspruchsgrundlagenkonkurrenz – dem Gericht freigestellt wäre, auf welche Anspruchsgrundlage es eine Verurteilung stützt.
Das Landgericht hat also auch, indem es über den ausdrücklich an erster Stelle geltend gemachten Anspruch entschieden hat, nicht gleichsam über den lauterkeitsrechtlichen Anspruch mitentschieden, abgesehen davon, das für diesen eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts M. vorgelegen hätte.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, § 68 Abs. 3 GKG.