Sofortige Beschwerde: Kostenaufteilung bei Teilrücknahme – 3/4 an Antragsgegner
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin richtet eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach teilweiser Antragsrücknahme. Streitpunkt ist, ob die Rücknahme eine überproportionale Kostentragung rechtfertigt. Das OLG Düsseldorf ändert die Kostenverteilung zugunsten der Antragstellerin auf 1/4; der Prüfung kommt besonderes Gewicht des konkreten Unterlassungsverbots zu. Grundlage der Kostenentscheidung ist § 91 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung stattgegeben; Kosten des Verfahrens 3/4 Antragsgegner, 1/4 Antragstellerin; Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 269 Abs. 5 ZPO ist gegen Kostenentscheidungen zulässig und kann zur Änderung der Kostenaufteilung führen.
Bei der Kostenverteilung nach § 91 Abs. 1 ZPO ist das prozessuale Gewicht der verbleibenden Anträge maßgeblich; der Umfang der Antragsrücknahme rechtfertigt nicht automatisch eine überproportionale Kostenzurechnung an die zurücknehmende Partei.
Dem Verbot der konkreten Verletzungsform kommt gegenüber verallgemeinernden Unterlassungsanträgen häufig besonderes Gewicht zu, da es auch kerngleiche Verstöße erfasst und so das prozessuale Gewicht des verbleibenden Streitgegenstands beeinflussen kann.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können dem unterliegenden Antragsgegner auferlegt werden, sofern die Beschwerde in der Sache Erfolg hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2009 im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner zu 3/4 und der Antragstellerin zu 1/4 auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die gemäß § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 25. Mai 2009 hat in der Sache Erfolg.
Der Umfang der Antragsrücknahme rechtfertigt es nicht, der Antragstellerin mehr als 1/4 der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Verbot der konkreten Verletzungsform gegenüber Verallgemeinerungen des Verbots auf Handlungen, die so, wie sie erweiternd beschrieben werden, noch nicht vorgekommen sind, häufig eine größere Bedeutung zu, weil das Verbot der konkreten Verletzungsform auch sogenannte kerngleiche Verstöße erfasst (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007, Az. I - 20 U 25/07; Urteil vom 12. Dezember 2006, Az. I - 20 U 127/06). Es ist nicht ersichtlich, dass sich das relative Gewicht im Streitfall anders darstellen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: bis zu 300,00 Euro