Beschwerde zurückgewiesen: Dekoratives Schuhmuster begründet keine Markenbenutzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Beschluss des LG Düsseldorf und rügte eine Markenverletzung durch ein Schuhmuster. Das OLG stellte fest, dass die angegriffene Zeichenwiedergabe in einem komplexen Gesamtdekor untergeht und damit keinen kennzeichnenden Gebrauch im Sinne des Markenrechts darstellt. Deshalb liegt keine Markenverletzung und auch keine Verwechslungsgefahr nach UWG vor. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen LG-Beschluss wegen fehlender Markenbenutzung und Verwechslungsgefahr verworfen (zurückgewiesen).
Abstrakte Rechtssätze
Die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 14 Abs. 3 MarkenG/§ 9 Abs. 1 GMV liegt nicht vor, wenn die Wiedergabe des Zeichens in einem Gesamtdekor so untergeht, dass der Verkehr den Markencharakter nicht mehr wahrnimmt.
Bei der Prüfung der kennzeichnenden Wirkung ist auf das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen, der Muster und Formgestaltungen regelmäßig als Verzierung und nicht als Herkunftshinweis wahrnimmt.
Die dekorative Verwendung eines bekannten Zeichens kann eine markenmäßige Benutzung begründen, nicht jedoch, wenn die Einzelmotive ihre eigenständige Wirkung verlieren und lediglich ein ornamentales Gesamterscheinungsbild erzeugen.
Liegt keine markenmäßige Benutzung vor, ist auch eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG ausgeschlossen, selbst wenn die Marke über erhebliche Bekanntheit verfügt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.04.2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es an einer Verletzungshandlung fehlt, weil die angegriffene Ausführungsform von keiner der Verfügungsmarken Gebrauch macht. Die beanstandete Zeichenwiedergabe geht in einem Gesamtdekor unter.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anerkannt, dass es der Einstufung als herkunftshinweisender und daher für alle Fälle des § 14 Abs. 3 MarkenG beziehungsweise § 9 Abs. 1 GMV tatbestandsmäßiger Benutzung nicht entgegensteht, wenn das fremde Zeichen auf dem Produkt des Dritten auch, aber nicht nur als Verzierung aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2008, 503 Rdnr. 33 f – adidas/Marca Mode CV u.a.). Daraus folgt umgekehrt aber, dass eine Markenverletzung bei dekorativer Verwendung eines Zeichens als Variante des produktgestaltenden Gebrauchs ausscheidet, wenn die Zeichenwiedergabe in einem Gesamtdekor untergeht, so dass der Verkehr den Markencharakter nicht mehr erkennt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 348). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl. BGH GRUR 2000, 502 (503) – St. Pauli Girl). Abzustellen ist auf das Verständnis des Durchschnittsverbrauchers, der nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es dabei zunächst um die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht (vgl. BGH GRUR 2007, 780 Rdnr. 26 – Pralinenform). Dieses Verständnis wird durch die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor erheblich geprägt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Verkehr vorliegend keinen Grund hat, in dem beanstandeten Schuhmuster etwas anderes zu sehen als ein Dessin. Dieses Muster besteht zwar aus einer dreifachen Nebeneinanderanordnung der Verfügungsmarke 1, mithin einer wiederholten Aneinanderreihung in Längs- und Querrichtung des Verfügungsmuster 2 beziehungsweise des Verfügungsmusters 3 – je nachdem, wie man die Winkelgröße und –breite einordnet. In der Gesamtheit ergibt sich hierdurch für nahezu die gesamte Schuhoberfläche aber ein Fischgrätmuster, welches zudem noch die Besonderheit aufweist, dass die „Gräten“ seitlich mit einem farblichen Kontrast in einer Weise aufeinander stoßen, der die Reihen gegenläufig wirken lässt. Zudem sind die schwarzen „Gräten“ im inneren Winkelbereich durch einen schmalen grünen Streifen unterbrochen, der damit die Farbe der sich mit den schwarzen „Gräten“ abwechselnden „Gräten“ aufnimmt. Es handelt sich um ein ausgesprochen komplexes, unruhiges Muster, dessen Struktur der Betrachter erst durch längeres Hinsehen erkennt. Selbst wenn er es erfasst, sieht er hierin lediglich eine Verzierung und kommt nicht auf den Gedanken, dass die jeglicher eigenständiger Wirkungskraft beraubten Einzelmuster dazu bestimmt sind, die Schuhe ihrer Herkunft nach zu individualisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Verfügungsmarken über eine erhebliche Bekanntheit verfügen, was die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt. Denn die Bekanntheit ist keinesfalls dergestalt, dass der angesprochene Verkehr in jedem Fischgrätmuster eine Stilisierung einer der Verfügungsmarken wahrnimmt, auch nicht in einem solchen auf einschlägiger Ware. Eine allgemeine Praxis, Fußballschuhe mittels eines auf dem gesamten Schuh angebrachten, unter wiederholter Anordnung einer Marke hergestellten Musters zu kennzeichnen besteht nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin nicht, so dass der Verkehr auch nicht aus diesem Grunde dazu neigt, im Flächenmuster der Schuhe einen Herkunftshinweis zu sehen. Der Sachverhalt stellt sich insofern nicht anders dar als der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Gebäudefassade“ (GRUR 1977, 614) zu beurteilende. Dort ging die als Warenzeichen geschützte stilisierte Blüte in der Gesamtheit von in mehreren Reihen aneinandergefügten entsprechenden Einzelblüten unter.
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG ist nach dem Gesagten ebenfalls ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf 150.000,- € festgesetzt.