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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 44/12·09.05.2012

Sofortige Beschwerde wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob gegen einen Landgerichtsbeschluss sofortige Beschwerde. Zentrales Problem war die Einhaltung der einmonatigen Notfrist nach § 569 Abs.1 i.V.m. § 127 Abs.2 S.3 ZPO, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung begann. Die Beschwerde ging erst nach Ablauf der Frist beim Gericht ein und wurde nach § 572 Abs.2 ZPO als unzulässig verworfen. Eine Kostenerstattung wurde nicht angeordnet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen; keine Kostenerstattung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 ZPO ist innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat zu erheben; die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

2

Für die Fristberechnung ist maßgeblich die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten; die Kenntnis des Beteiligten ersetzt die formelle Zustellung nicht.

3

Eingänge der Beschwerdeschrift, die erst nach Ablauf der Notfrist beim Gericht eingehen, sind nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, kann das Gericht von einer Anordnung der Kostenerstattung absehen.

Relevante Normen
§ 569 Abs. 1, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 572 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 569 Abs. 1, § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen, die mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt. Der angefochtene Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Februar 2012 zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, dem 19. März 2012 endete. Die auf den 29. April 2012 datierte Beschwerdeschrift des Beklagten ist am 2. Mai 2012 bei Gericht eingegangen, weshalb sie nach § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.