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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 42/03·13.07.2003

Kostenfestsetzung im Berufungsverfahren: Prozessgebühr nur zur Hälfte erforderlich

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf. Das OLG gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt: Die Prozessgebühr der Beklagten entstand bereits mit der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten, ist nach §11 BRAGO jedoch nur zur Hälfte als notwendig im Sinne des §91 ZPO anzusehen. Frühere Schriftsätze ohne Berufungsbegründung rechtfertigen nicht automatisch die volle Gebühr.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise stattgegeben; Prozessgebühr der Beklagten nur zur Hälfte als erstattungsfähig anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prozessgebühr entsteht dem Grunde nach mit der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten.

2

Die nach außen erkennbare Bestellung von Prozessbevollmächtigten durch beim Gericht zugelassene Rechtsanwälte begründet die Entstehung der Prozessgebühr; formelle Zweifel an Unterschriftsleistungen stehen dem nicht entgegen.

3

Für die volle Erstattung einer Prozessgebühr nach §32 BRAGO ist erforderlich, dass die betreffende Prozesshandlung als Sachantrag zu qualifizieren ist oder die Partei schlüssig erklärt, die Handlung nunmehr für notwendig zu erachten; bloße verfrühte Schriftsätze ohne Berufungsbegründung rechtfertigen nicht automatisch die volle Gebühr.

4

Die Kostenfestsetzung richtet sich nach §92 Abs.1 ZPO; die Notwendigkeit und Höhe einzelner Kostenpositionen sind nach den Grundsätzen des §91 ZPO zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 568 Satz 2 ZPO§ 11 Abs. 1 Satz 3 BRAGO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 32 BRAGO§ 92 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Die Entscheidung über die Beschwerde wird vom Einzelrichter auf den Se-nat übertragen, § 568 S. 2 ZPO.

II.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts Düsseldorf vom 06. März 2003 teilweise abgeändert.

Die auf Grund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2002 von der Klägerin der Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 699,90 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 2002 fest-gesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu-rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben.

Rubrum

1

Der Entscheidung zu I., die allein vom Einzelrichter getroffen worden ist, liegt § 568 Satz 2 ZPO zugrunde.

2

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat einen Teilerfolg. Zu den notwendigen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren gehört zwar eine Prozessgebühr ihrer Prozessbevollmächtigten, jedoch nur zur Hälfte.

3

Die Prozessgebühr entstand dem Grunde nach bereits mit der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten durch die (Berufungs-)Beklagte. Davon ist ungeachtet der Zweifel der Klägerin an der Unterschriftsleistung durch beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwälte auf an das Oberlandesgericht gerichteten Schriftsätzen auszugehen. Ob es sich bei der "Unterschrift" auf dem Schriftsatz vom 03.09.2002 lediglich um eine Paraphe handelt, ist unerheblich. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Schriftsatz - ebenso aus dem Schriftsatz vom 15.10.2002 - auch nach außen, dass die Berufungsbeklagte auch für die Berufungsinstanz Prozessbevollmächtigte bestellt hat.

4

Die Prozessgebühr - nach § 11 Abs. 1 S. 3 BRAGO 13/10 - ist jedoch nur zur Hälfte notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 32 BRAGO. Der Schriftsatz vom 03. September 2002 war - kostenerstattungsrechtlich - nicht als Sachantrag im Sinne des § 32 BRAGO anzusehen (BGH NJW 2003, 1324), weil zu diesem Zeitpunkt eine Berufungsbegründung noch nicht vorlag. Zu einem späteren Zeitpunkt hat die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten lediglich erklärt, sie sehe keinen Anlass, Stellung zu nehmen. Es ist nicht so, dass die - bisher fehlende -Notwendigkeit einer "verfrühten" Prozesshandlung - kostenerstattungsrechtlich - automatisch in dem Augenblick nachträglich und gleichsam rückwirkend eintritt, in dem eine Prozesshandlung durchgeführt werden könnte. Vielmehr muss die Partei - wenn auch möglicherweise nur in schlüssiger Form - erklären, dass sie nunmehr eine bestimmte Prozesshandlung vornimmt, weil sie sie - nunmehr - für angemessen oder notwendig erachtet. Die Beklagte hat jedoch im Gegenteil erklärt, nichts tun zu wollen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

6

Beschwerdewert: 1.379,80 Euro

7

Sch. F.

  1. Sch. F.