Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im markenrechtlichen Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Verletzung einer Verfügungsmarke. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte einen Streitwert von 150.000 EUR. Es berücksichtigte einen Abschlag gegenüber der Hauptsache, die Markenbekanntheit und das weitreichende Auskunftsbegehren und lehnte pauschale Regelwerte ab.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Abschlag gegenüber dem Wert der Hauptsache zu berücksichtigen.
Die Bekanntheit und leichte Wiedererkennbarkeit einer Marke kann auch bei geringer Verkaufsstückzahl einen hohen Streitwert für Unterlassungs-, Auskunfts- und Sequestrationsansprüche rechtfertigen.
Die Reichweite des Auskunftsbegehrens (z. B. zur Identifizierung von Hersteller, Lieferant und Zwischenhändlern) kann den Streitwert erhöhen, weil dadurch Wirkungen über die konkrete Beklagte hinaus erzielt werden können.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind pauschale Regelwerte nicht zwingend; eine einzelfallbezogene Bewertung nach den maßgeblichen Kriterien ist vorzuziehen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts vom 24. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält bei Anwendung der im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 9.03.2005 im wesentlichen zutreffend aufgeführten Kriterien - die Heranziehung irgendwelcher Regelwerte hält der Senat allerdings nicht für richtig - unter Berücksichtigung des im einstweiligen Verfügungsverfahrens gegenüber der Hauptsache vorzunehmenden Abschlags einen Streitwert von insgesamt 150.000,00 Euro für angemessen. Auch im Hinblick darauf, dass lediglich fünf der die Verfügungsmarke verletzenden Schals verkauft wurden, ist ein Streitwert von insgesamt 150.000 Euro für die geltend gemachten Unterlassungs-, Sequestrations- und Auskunftsansprüche angesichts der Berühmtheit der Verfügungsmarke und ihrer leichten Wiedererkennbarkeit nicht überhöht.
Bei der Streitwertbemessung ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des Verfahrens auch das Begehren der Antragstellerin auf Auskunft über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten sowie weiterer Personen war. Dadurch konnte die Antragstellerin - je nach Inhalt der erteilten Auskunft – nicht nur die Antragsgegnerin selbst an der Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens hindern, sondern auch auf die "Quelle" und den Zwischenhandel zugreifen. Im Hinblick auf die Bekanntheit der Marken der Antragstellerin, die auch durch den Vertrieb nur weniger Exemplare "verwässert" werden können, sowie das vorbeschriebene weitgehende Begehren der Antragstellerin ist der Streitwert trotz der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gesichtspunkte gerechtfertigt.
B. S. H.