Sofortige Beschwerde gegen Unterlassung wegen fehlendem Impressum zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beschwerte sich gegen einen Beschluss, mit dem ein Unterlassungstitel wegen angeblich fehlenden Impressums nicht festgestellt wurde. Streitpunkt war, ob Social‑Media‑Profile als Internetpräsenz i.S.d. §5 TMG gelten und ob vorhandene Impressumsangaben einfach erreichbar sind. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet, weil der Titel nur das völlige Fehlen eines Impressums verbietet; Fragen der Zugänglichkeit waren nicht Gegenstand des Titels. Kosten trägt die Gläubigerin.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen; kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot nach §5 TMG festgestellt, Kosten trägt die Gläubigerin
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungstitel, der den Betrieb einer Internetpräsenz ohne Impressum verbietet, erfasst nicht ohne Weiteres die Frage, ob bereits vorhandene Impressumsangaben hinreichend einfach erreichbar sind.
Zur Verurteilung wegen Verletzung eines Unterlassungsgebots ist der im Kern beanstandete Verstoß (z.B. das vollständige Fehlen eines Impressums) festzustellen; bloße Streitigkeiten über die Erreichbarkeit greifen nicht in gleicher Weise.
Ist unstreitig ein Impressum vorhanden, kann das Rechtsmittel nicht erfolgreich sein, wenn das streitige Vorbringen lediglich die Anforderungen an die Zugänglichkeit betrifft.
Ob Social‑Media‑Profile als vom Diensteanbieter betriebene Internetpräsenz im Sinne der Impressumspflicht gelten, kann offenbleiben, soweit unstreitig Impressumsangaben gemacht sind und der Unterlassungstitel sich nur gegen das Fehlen eines Impressums richtet.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Streitwert: 2.000,00 €
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot „als Dienstanbieter eine Internetpräsenz zu betreiben, ohne die nach § 5 Telemediengesetz erforderlichen Angaben zum Impressum zu machen“ verstoßen hat.
Dabei kann offen bleiben, ob die Präsenz der Schuldnerin auf den sozialen Netzwerken Twitter und Facebook eine „Internetpräsenz“ darstellt, die die Schuldnerin als Diensteanbieter betreibt, denn unstreitig macht die Schuldnerin Angaben zum Impressum. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob diese Angaben hinreichend einfach und effektiv erreichbar sind. Die Frage der Erreichbarkeit der Impressumangaben ist aber nicht Gegenstand des Unterlassungstitels; dieser verbietet allein den Betrieb einer Internetpräsenz ohne ein Impressum.
Die Gläubigerin hat die Schuldnerin in Anspruch genommen, weil ihre Internetpräsenz überhaupt keine Impressumangaben enthielt. Ist nunmehr ein Impressum vorhanden, aber streitig, ob es hinreichend einfach zugänglich ist, so läge selbst dann kein im Kern gleicher Verstoß vor, wenn man zu Gunsten der Gläubigerin unterstellen würde, das Impressum sei von der Facebook- beziehungsweise Twitter-Präsenz aus nicht hinreichend einfach zugänglich. Bereits der Streit der Parteien über die Frage, welche Anforderungen an eine hinreichend einfach zugängliche Angabe zu stellen sind zeigt, dass die Frage gerade noch nicht Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war und damit Verbotsinhalt geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91, § 97 Abs. 1 ZPO.