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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 152/09·31.01.2010

Beschwerden gegen LG-Beschluss zu Auskunft und Unterlassung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Durchsetzung von Unterlassungs- und AuskunftsansprüchenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldner gegen Entscheidungen des Landgerichts Krefeld wurden zurückgewiesen. Das OLG bestätigt die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen unterlassener Auskunft, weil die erteilten Erklärungen unvollständig bzw. unglaubhaft sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ließ sich aus dem Tenor nicht beweisen; die Unterlassungspflicht untersagt nur die Nutzung der in der Anlage genannten Kundendaten.

Ausgang: Sofortige Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldner gegen den LG-Beschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine negative Erklärung kann den Auskunftsanspruch erfüllen; die Erfüllungswirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernstgemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist.

2

Zwangsgelder dürfen zur Durchsetzung gerichtlicher Auskunftsverpflichtungen verhängt werden, wenn die erteilten Auskünfte offensichtlich unvollständig sind.

3

Der Umfang einer gerichtlichen Unterlassungsverpflichtung bestimmt sich vorrangig aus dem Tenor des Urteils; die Entscheidungsgründe werden nur ergänzend herangezogen, wenn der Tenor unklar ist.

4

Die Unterlassungspflicht verbietet die Verwendung der konkret im Tenor genannten Kundendaten; das bloße Fortbestehen von Geschäftsbeziehungen zu in einer Kundenliste genannten Unternehmen begründet noch keinen Nachweis der Datenverwendung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 12 O 13/04

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 535/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldner gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 24. November 2009 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 16. Dezember 2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird entsprechend der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auf 40.000 € festgesetzt.

Gründe

2

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht gegen die beiden Schuldner wegen der Nichterteilung der nach dem Teilurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 der Gläubigerin geschuldeten Auskünfte Zwangsgelder festgesetzt. Ebenso zu Recht hat die Kammer die Anträge auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zu 2 wegen Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des Senats vom 24.02.2009 sowie die Anordnung einer Sicherheitsleistung zurückgewiesen.

3

Wie die Kammer zu Recht ausgeführt hat greift der Erfüllungseinwand der Schuldner bezüglich der im Teilurteil des Senats geforderten Auskunft nicht durch.

4

Zwar trifft es zu, dass auch eine negative Erklärung eine Erfüllung des Auskunftsanspruches darstellen kann. Die Erfüllungswirkung tritt jedoch nicht ein, wenn die Erklärung nicht ernstgemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 9 Rn. 4.32 m.w.N.).

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So ist es aber hier, wie die Kammer bereits zutreffend festgestellt hat. Die von den Schuldnern erteilten Auskünfte sind jedenfalls offensichtlich unvollständig. Aufgrund des durchgeführten Erkenntnisverfahrens steht nämlich fest, dass der Schuldner zu 1 u.a. die Kundendatei der Gläubigerin bei seinem Ausscheiden aus der Gläubigerin mitgenommen hat. Seine Auskunft, keine Unterlagen mitgenommen zu haben, ist damit unvollständig, denn sie gibt keine Auskunft über diejenigen Unterlagen, die schon nach den Feststellungen im Erkenntnisverfahren von dem Schuldner zu 1 mitgenommen worden sind.

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Ebenso unvollständig ist die Auskunft der Schuldnerin zu 2. Soweit diese Auskunft dahingehend erteilt hat, sie habe zu den in der Anlage K 7 aufgeführten Kunden nicht von sich aus Kontakt aufgenommen und habe diesen auch nicht unaufgefordert Angebote unterbreitet, so steht dies nicht nur im Widerspruch zu den Feststellungen aus dem Erkenntnisverfahren, dass die Schuldnerin – unter Verwendung der Kundendatei – in einer Vielzahl von Fällen zu Kunden der Gläubigerin in Kontakt getreten ist, sondern es steht sogar im Widerspruch zu dem im Erkenntnisverfahren unstreitigen Parteivorbringen. Insoweit war nämlich im Erkenntnisverfahren schon unstreitig, dass sich die Schuldnerin zum Beispiel mit Schreiben vom 27. August 2002 (Anlage K 2) an eine Vielzahl von Unternehmen gewandt hat, von denen auch – ebenso unstreitig – ein Teil der Unternehmen zuvor Kunden der Gläubigerin waren und die demzufolge in der Anlage K 7 auch aufgeführt sind. Insoweit streiten die Parteien lediglich über die Frage, ob dies der Schuldnerin zu 2 nur möglich war, weil sie über die vom Schuldner zu 1 bei seinem Ausscheiden mitgenommenen Daten verfügte oder ob – wie die Schuldner behaupten – der Schuldner zu 1 diese Angaben aus seinem Gedächtnis gemacht hat. Auf diese Streitfrage kommt es hinsichtlich der titulierten Auskunft jedoch gar nicht an, denn diese bezieht sich auf Verträge mit sämtlichen Kunden der Anlage K 7, zu denen sie unaufgefordert in Kontakt getreten ist. Ob dies unter Verwendung der mitgenommenen Daten geschah oder nicht, ist jedenfalls bei der zu erteilenden Auskunft noch nicht zu prüfen.

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Auch die sofortige Beschwerde der Gläubigerin bleibt der Sache nach ohne Erfolg, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Schuldnerin zu 2 gegen den Unterlassungsanspruch gem. Ziffer II.1. des Senatsurteils vom 24.02.2009 verstoßen hätte.

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Der Umfang der Unterlassungspflicht ergibt sich aus dem Tenor des Urteils, welches insoweit wiederum dem Klageantrag folgt. Die Gründe der Senatsentscheidung wären nur dann ergänzend zur Auslegung heranzuziehen, wenn die Auslegung des Wortlautes alleine nicht ausreichend wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Unterlassungsverpflichtung ist dahingehend formuliert, dass die Schuldnerin es zu unterlassen hat, die in der Anlage K 7 enthaltenen Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin weiter zu verwenden. Dies setzt voraus, dass die Schuldnerin zu 2 tatsächlich auf die Kundendaten zugegriffen haben müsste. Dies ergibt sich jedoch schon aus dem Vortrag der Gläubigerin nicht. Es ist vielmehr unstreitig so, dass dem Angebot an die C. GmbH eine Aufforderung zum Angebot durch diese vorangegangen ist. Auch aus dem Umstand, dass die Schuldnerin zu 2 auch mit anderen Unternehmen, die in der Anlage K 7 aufgeführt sind nach wie vor Geschäfte tätigt kann nicht geschlossen werden, dass sie hierfür auf die Daten der Gläubigerin zurückgreift. So steht nicht fest, dass sich die Schuldnerin zu 2 überhaupt irgendwann einmal unter Verwendung der Daten der Gläubigerin an die C. GmbH gewandt hat.

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Insoweit hat das Landgericht schon zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Unterlassungstenor des Senatsurteils kein Verbot zu entnehmen ist, mit den in der Anlage K 7 aufgeführten Unternehmen Geschäfte zu machen. Verboten ist lediglich, unter Verwendung der in der Anlage K 7 aufgeführten Kundendaten Geschäfte anzubahnen.

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Auf die Frage, in welchem Umfang eine gesetzliche Unterlassungspflicht besteht, wenn wie hier eine Kundendatei entwendet worden ist, kommt es schon deshalb nicht an, weil maßgeblich nicht der gesetzliche Anspruch, sondern der Tenor des zu vollstreckenden Urteils ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

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Prof. B.                                                        Dr. M.                                                                                    N.