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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 15/07·04.07.2007

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in wettbewerbsrechtlicher Einstweiligen Verfügung auf bis zu 900 €

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungs- und einstweilige VerfügungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner beschwert sich gegen die Streitwertfestsetzung einer einstweiligen Verfügung wegen Verstößen gegen Informationspflichten im Fernabsatz. Das Gericht prüft, dass die vom Antragsteller angegebene Streitwertschätzung nicht unbesehen übernommen werden darf. Wegen der Vielzahl vergleichbarer Internetangebote erscheint ein hoher Streitwert nicht gerechtfertigt; der Senat setzt den Streitwert auf bis zu 900 € herab.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung teilweise erfolgreich – Streitwert auf bis zu 900 € herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung nach GKG ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt.

2

Die vom Antragsteller in der Antragsschrift angegebene Streitwertangabe ist nur indiziell; das Gericht darf diese Angabe bei offensichtlicher Unbegründetheit nicht unbesehen übernehmen und den Streitwert herabsetzen.

3

Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanträgen im Internethandel ist bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses die Marktgröße und die Vielzahl gleichartiger Anbieter zu berücksichtigen, da dadurch die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass ein einzelner Wettbewerbsverstoß im Verhältnis der Parteien entscheidend Kunden bindet.

4

Die Darstellung einer Vielzahl vergleichbarer Verstöße kann das wirtschaftliche Interesse erhöhen, rechtfertigt aber nicht notwendigerweise eine hohe Streitwertbemessung am oberen Rand der Gebührentabelle.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 GKG

Tenor

wird auf die Beschwerde des Antragsgegners die Streitwertfestsetzung in der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Novem-ber 2006 abgeändert und der Streitwert auf bis zu 900,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse, das der Antragsteller mit seinem Antrag verfolgt hat. Dabei kommt der eigenen Bewertung dieses Interesses durch den Antragsteller zwar indizielle Bedeutung zu. Dennoch ist eine solche Streitwertangabe, die der Antragsteller hier in der Antragschrift mit 15.000,- € gemacht hat, nicht unbesehen vom Gericht zu übernehmen, zumal wenn sie – wie hier – offensichtlich nicht gerechtfertigt ist. Auch der vom Landgericht in seiner Teilabhilfeentscheidung auf 5000,- Euro herabgesetzte Streitwert erscheint zu hoch.

3

Für die Bewertung des Interesses des Antragstellers daran, dass der Antragsgegner die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Marktteilnehmer, die mit Gold- und Silberschmuck handeln, an. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Schmuckangeboten ins Internet gestellt ist, so dass es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein dürfte, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige des Antragstellers.

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Der Senat hält es aber mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachte Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und die hiermit verbundene Verschlechterung der Wettbewerbsposition des Antragstellers nicht für angemessen, sein Interesse als derart gering einzustufen, dass es nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle rechtfertigen kann, sondern bewertet es mit bis zu 900,- Euro.

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Düsseldorf, den 5. Juli 2007

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Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat

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Prof. B. D. G. Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richter am LG