Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Düsseldorf ein. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück, da ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil als zur Kostenfestsetzung geeigneter Vollstreckungstitel vorliegt. Dessen materielle Richtigkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Beklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiges Versäumnisurteil bildet einen zur Kostenfestsetzung geeigneten Vollstreckungstitel; seine materielle Richtigkeit ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfen.
Wer die inhaltliche Richtigkeit eines Versäumnisurteils bestreitet, muss form- und fristgerecht Rechtsbehelfe gegen das Urteil einlegen; unterbleibt dies, bleibt das Urteil Grundlage der Kostenfestsetzung.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht gegeben, sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz kann die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde stützen, wenn keine durchgreifenden Einwendungen gegen den Kostenansatz vorgetragen werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Gründe der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Mit dem inzwischen rechtskräftigen Versäumnisurteil liegt ein zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel vor. Die Richtigkeit dieses Versäumnisurteils ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen. Insoweit hätte der Kläger form- und fristgerecht Rechtbehelfe gegen das Versäumnisurteil einlegen müssen, wenn er die inhaltliche Richtigkeit in Frage stellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.