Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 145/05·05.03.2006

Streitwertbegünstigung nach §142 MarkenG in einstweiliger Verfügung auf 50.000 € herabgesetzt

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtVerfahrensrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Ablehnung einer Streitwertbegünstigung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen angeblichen Vertriebs von Markenfälschungen. Streitpunkt ist, ob §142 MarkenG eine Reduzierung des Streitwerts zulässt, obwohl dadurch ein obsiegender Gegner Kosten tragen könnte. Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den Teilstreitwert auf 50.000 €; weitergehende Rügen wurden zurückgewiesen. Eine Versagung kommt nur bei Anzeichen missbräuchlicher Prozessführung in Betracht.

Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben: Teilstreitwert auf 50.000 € herabgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Streitwertbegünstigung nach §142 MarkenG ist im einstweiligen Verfügungsverfahren zulässig und kann bis zum Widerspruchstermin gestellt werden; wenn kein Widerspruch eingelegt wird, innerhalb angemessener Frist.

2

Eine pauschale Ablehnung der Streitwertbegünstigung allein mit dem Argument, der obsiegende Gegner müsse Teile der Kosten tragen, ist nicht mit der Intention des Gesetzgebers vereinbar.

3

Die Gewährung einer Streitwertbegünstigung setzt nicht voraus, dass der Betroffene schuldlos in das Verfahren geraten ist; vielmehr ist die Versagung erst bei verlässlichen Anhaltspunkten für missbräuchliche Prozessführung gerechtfertigt.

4

Bei der Entscheidung über eine Streitwertminderung sind die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners und die voraussichtliche Kostenbelastung glaubhaft zu würdigen; das Gericht kann den Streitwert entsprechend herabsetzen.

Relevante Normen
§ 142 MarkenG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom „24.08.2004“ (rich-tig wohl: 24.08.2005) abgeändert.

Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Gerichtskos-ten bemisst sich nach einem Teilstreitwert von 50.000 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache teilweise Erfolg.

3

Der Antrag auf Streitwertbegünstigung ist zulässig. Er ist im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich bis zum Widerspruchstermin zu stellen. Wird – wie hier – kein Widerspruch eingelegt, ist der Antrag innerhalb angemessener Frist, die vorliegend gewahrt ist, zu stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 142 Rn. 16).

4

Das Landgericht hat eine Streitbegünstigung nach § 142 MarkenG zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es sei im Fall des Vertriebs von Markenfälschungen kein sachgerechtes Ergebnis, wenn der Geschädigte einen Teil der Verfahrenskosten selbst tragen müsse und der Antragsgegner könne sich nicht darauf berufen, dass ihm die Verletzung der Marke der Antragstellerin nicht bekannt gewesen sei.

5

Auch wenn die Bedenken des Landgerichts, dass die Streitwertbegünstigung zu einer Finanzierung eines Teils der Prozesskosten durch den gerade obsiegenden Prozessgegner führt, durchaus Gewicht haben mögen, kann mit der Argumentation des Landgerichts eine Streitwertbegünstigung nicht generell abgelehnt werden, denn damit würde die gesetzgeberische Intention unterlaufen. Auch ist für die Inanspruchnahme einer Streitwertbegünstigung nicht Voraussetzung, dass der Betroffene schuldlos in das Verfahren verstrickt worden ist. Eine Versagung der Streitwertbegünstigung kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn verlässliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Prozessführung vorliegen (vgl. Ingerl/ Rohnke, Markengesetzt, 2. Aufl., § 142 Rdnr. 19). Von einer missbräuchlichen Verfahrensführung des Antraggegners kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsgegner ist vorgerichtlich nicht abgemahnt worden und hat die Aussichtslosigkeit seiner Verteidigung sofort gesehen und dementsprechend eine Abschlusserklärung abgegeben.

6

Nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners würde die Belastung mit den Prozesskosten nach einem Streitwert von 100.000 € seine wirtschaftliche Lage erheblich gefährden. Der Antragsgegner hat glaubhaft gemacht, dass ihm seit mehreren Jahren kein über der Pfändungsfreigrenze liegendes Einkommen mehr verbleibt.

7

Bei einem Streitwert von 100.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 1.284 € und gegnerische Anwaltskosten von 2.087,70 € zu tragen. Bei einem Streitwert von 50.000 € hätte der Antragsgegner Gerichtskosten von 684 € und gegnerische Anwaltskosten von 1.686,50 € zu tragen, was einen Gesamtbetrag von 2.370,50 € ergibt. Dass Kosten in dieser Größenordnung vom Antragsgegner aufgebracht werden können, ergibt sich daraus, dass er nach seinem eigenen Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 03.08.2005 vor Abgabe der Abschlusserklärung von Gesamtkosten von 2.087,70 € ausgegangen ist und diese für hinnehmbar gehalten hat.

8

Der Senat hält deshalb eine Streitwertbegünstigung von 50.000 € für angemessen.

9

Sch. Dr. M. F.