Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Erledigung eines Aufhebungsverfahrens. Streitpunkt ist, ob ein Prozesskostenhilfeantrag zur Wahrung der Klagefrist nach § 926 ZPO ausreicht. Das OLG bestätigt, dass ein PKH-Gesuch der Klageeinreichung gleichsteht, wenn nach Bewilligung unverzüglich Klage erhoben wird, und weist die Beschwerde als unbegründet zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Landgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Zur Wahrung der Frist des § 926 Abs. 1 ZPO genügt die rechtzeitige Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags, wenn der Antragsteller nach Bewilligung unverzüglich das Klageverfahren einleitet.
Das durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB stellt das Prozesskostenhilfegesuch der Klageschrift weitgehend gleich; daher kann das PKH-Gesuch die Klageeinreichung ersetzen.
An die inhaltliche Präzision eines Prozesskostenhilfeantrags sind bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an eine anwaltlich verfasste Klageschrift.
Die Kostenentscheidung in einem Aufhebungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; wird das Verfahren wegen Erledigung beendet, kann die Kostenlast der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsantragstellerin gegen den Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Aufhebungsantragsgegner hatte gegen den Aufhebungsantragsteller eine einstweilige Verfügung erwirkt. Auf Antrag der Aufhebungsantragstellerin wurde ersterem eine Frist zur Klageerhebung gesetzt. Innerhalb der Frist hat ersterer einen Prozesskostenhilfeantrag für die Hauptsache gestellt, über den erst während des Aufhebungsverfahrens zu seinen Gunsten entschieden worden ist. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin das Aufhebungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Kosten der Aufhebungsantragstellerin auferlegt. Dagegen wendet sich ihre sofortige Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Aufhebungsantragstellerin die Kosten des Aufhebungsverfahrens auferlegt. Der Aufhebungsantragsgegner hatte die ihm gesetzte Frist zur Klageerhebung (§ 926 Abs. 1 ZPO) dadurch gewahrt, dass er innerhalb der Frist Prozesskostenhilfe beantragt und nach – nach Fristablauf erfolgter - Bewilligung das Klageverfahren eingeleitet hat.
Allerdings ist streitig, ob zur Wahrung der Frist nach § 926 ZPO die Einreichung eines Prozesskostenhilfeantrages ausreicht. Während OLG Hamm (MDR 1987, 771; OLGZ 1989, 322), Seiler (in Thomas-Putzo, ZPO, § 926 Rdn. 7) und Ahrens (in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 61, Rdn. 11; ebenso noch Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdn. 265; Spätgens, in Gloy/Loschelder, § 103 Rdn. 11; jeweils m.w.N.) entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift davon ausgehen, dass ein Prozesskostenhilfeantrag nicht ausreicht und den Antragsteller des Verfügungsverfahrens auf den Weg des § 14 GKG verweisen, geht die inzwischen wohl h.M. (Grunsky, in Stein-Jonas, ZPO, § 926 Rdn. 11; Thümmel, in Wieczorek-Schütze, ZPO, § 926 Rdn. 21; Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 926 Rdn. 32; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, § 926 Rdn. 11; Damm in AK-ZPO, § 926 Rdn. 10; Drescher, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 926 Rdn. 12; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses Rdn. 266; Huber, in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 926 Rdn. 7, 15; Schuschke/Walter, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 926 ZPO Rdn. 14; Schneider MDR 1982, 721) davon aus, dass jedenfalls seit der Einführung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Prozesskostenhilfegesuch der Klageeinreichung gleichzustellen ist. Dem stimmt der Senat jedenfalls für den Fall zu, dass der Antragsteller – wie hier - nach Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch unverzüglich das Klageverfahren einleitet.
Sinn und Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, unbemittelten Parteien den Zugang zu den Gerichten trotz der sich daraus ergebenden Kostenfolgen zu ermöglichen (vgl. Geimer, in Zöller, a.a.O., vor § 114 Rdn. 1). Sie sollen - soweit möglich - den Parteien gleichgestellt werden, die gerichtliche Verfahren selbst finanzieren können. Diese Verpflichtung folgt auch aus dem Sozialstaatsprinzip. Dies ist auch bei der Auslegung anderer Vorschriften zu beachten. Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat daher das Prozesskostenhilfegesuch der Klageschrift durch § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB weitgehend gleichstellt (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 116) und in der Rechtsprechung anerkannte „Ausweichlösungen“ für nicht ausreichend erachtet. Die von der Gegenauffassung angesprochene Möglichkeit, nach § 14 GKG die Zustellung ohne die vorherige Einzahlung eines Kostenvorschusses zu beantragen, stellt eine solche „Ausweichlösung“ dar und reicht im Übrigen nicht in den Fällen nicht aus, in denen – wie hier – die Klageschrift nur durch einen – kostenpflichtigen – Rechtsanwalt eingereicht werden kann.
Soweit die Aufhebungsantragstellerin Unklarheiten bei dem Prozesskostenhilfeantrag des Aufhebungsantragsgegners beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass an die Präzision einer anwaltlich nicht vertretenen Partei nicht die Anforderungen wie bei der Klageschrift eines Rechtsanwalts gestellt werden dürfen (so ausdrücklich BT-Drs. a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.