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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 13/10·20.07.2010

Beschwerde erfolgreich: Prozesskostenhilfe wegen behaupteter Sittenwidrigkeit des Übertragungsvertrags

ZivilrechtSchuldrechtVertragsnichtigkeitStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte focht die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Verteidigung in erster Instanz an. Das OLG Düsseldorf änderte den landgerichtlichen Beschluss und bewilligte PKH sowie vorläufige Beiordnung rückwirkend ab 17.2.2009, weil hinreichende Erfolgsaussichten bestanden. Entscheidend war die substantiierte Behauptung eines grob auffälligen Missverhältnisses und das angebotene Sachverständigengutachten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH und vorläufige Beiordnung rückwirkend bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung ist zu gewähren, wenn nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten der Verteidigung dargetan sind.

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Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB reicht substantiiertes Vorbringen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung aus.

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Ein Beweisangebot, insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens, darf bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht unberücksichtigt bleiben.

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Eine Partei muss nicht die genaue Herleitung eines behaupteten objektiven Werts darlegen; die Nennung eines konkreten Werts genügt, wenn er durch Sachverständigenbeweis belegt werden kann.

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Bei besonders grobem Missverhältnis kann auf bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung und damit auf Sittenwidrigkeit geschlossen werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2010 abgeändert.

Dem Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 17. Februar 2009 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihm Rechtsanwalt B. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 17. Februar 2009 beigeordnet.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. Januar 2010, mit der er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig. Der Beklagte hat den Antrag am 17. Februar 2009 und damit lange vor Beendigung der Instanz gestellt. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung, § 114 ZPO, zu Unrecht verneint.

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Der Beklagte hat sich gegenüber der auf Feststellung des Fortbestehens des Erfindungsübertragungsvertrages zwischen den Parteien vom 10. April 2006 gerichteten Klage unter anderem damit verteidigt, der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die Klägerin habe seine damals höchst prekäre finanzielle und gesundheitliche Lage ausgenutzt. Die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,2 Cent pro Kerze stehe in einem groben Missverhältnis zum objektiven Wert, der mit 0,6 Cent pro Kerze zu veranschlagen sei. Zum Beweis seiner Behauptung hat der Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

4

Dieses Beweisangebot hätte das Landgericht nicht übergehen dürfen. Mit der erstinstanzlich aufgestellten Behauptung, der objektive Wert der Erfindungsübertragung belaufe sich auf 0,6 Cent pro Kerze, hat der Beklagte die objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB dargetan. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein Vortrag schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 10). Dies trifft auf die genannte Behauptung des Beklagten zu. War die von ihm übertragene Erfindung 0,6 Cent pro Kerze wert, bestand ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, welches bei Hinzutreten einer verwerflichen Gesinnung des Begünstigten einen Verstoß gegen die guten Sitten begründet. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so kann dies den Schluss auf die bewusste oder grob fahrlässige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstands rechtfertigen (BGH, NJW 2001, 1127).

5

Entgegen der Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte nicht näher begründen, wie sich der behauptete Wert von 0,6 Cent pro Kerze errechnete. Eine Partei darf nämlich Tatsachen behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält. Kommt es auf den Wert einer Sache an, ist es deshalb grundsätzlich ausreichend, wenn die darlegungspflichtige Partei einen bestimmten Wert behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 11). Unbeachtlich ist eine solche Behauptung nur dann, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein” aufgestellt worden ist; bei der Annahme eines solch rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist allerdings Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 1236 Rz. 11).

6

Es ist auch nicht ersichtlich, wie der Beklagte seine Behauptung weitergehend hätte substantiieren sollen. Das allgemein zugängliche Nachschlagwerk Hellebrand, Lizenzsätze für technische Erfindungen, enthält keine Information über die Lizenzsätze bei Erfindungen, die Kerzen betreffen. Der vom Beklagten behauptete Wert von 0,6 Cent pro Kerze liegt bei einem Kerzenpreis von über einem Euro durchaus im Rahmen der Lizenzsätze für technische Erfindungen, während die vereinbarte Abrechnungsbasis von 0,2 Cent pro Kerze, also von etwas weniger 0,2 Prozent, niedrig erscheint. Selbst bei Erfindungen, die nur einen Teilaspekt des Produkts betreffen, kommt Lizenzsätze von weniger als 0,2 Prozent bezogen auf das Gesamtprodukt Ausnahmecharakter zu.

7

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.