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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 113/06·12.02.2007

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Filesharing-Unterlassung zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügt die Festsetzung des Streitwerts von 30.000 € für einen Unterlassungsanspruch wegen des Zugänglichmachens dreier Musikaufnahmen in Filesharing-Systemen. Das OLG bestätigt den Ansatz von 10.000 € je Werk und stützt dies auf das wirtschaftliche Verwertungsinteresse der Antragstellerin sowie die Reichweite der Angebote. Die Einlassung des Beklagten gegenüber der Polizei, zahlreiche Dateien bereitgestellt zu haben, steht zu seinen späteren Bestreitungen in Widerspruch. Mangels substantiiertem Gegenvortrag wird die Beschwerde zurückgewiesen; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung (30.000 €) wegen Filesharing-Unterlassungsanspruchs wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassungsansprüchen wegen des Zugänglichmachens von Musikaufnahmen in Filesharing-Systemen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Rechteinhabers an der Unterbindung der wirtschaftlichen Beeinträchtigung seiner Verwertungsrechte.

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Die Festsetzung eines pauschalen Streitwerts je betroffenem Werk (z. B. 10.000 € pro Titel) ist zulässig, wenn Anzahl und Reichweite der zugänglich gemachten Werke sowie die zu erwartende Beeinträchtigung der Verwertung dies rechtfertigen.

3

Ein gegenüber Strafverfolgungsbehörden gemachtes Geständnis oder eine Einlassung zur Anzahl bereitgestellter Dateien kann als glaubwürdiges Indiz für Umfang und Intensität der Teilnahme an Filesharing-Systemen bei der Streitwertbemessung berücksichtigt werden.

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Eine Streitwertbeschwerde rechtfertigt eine Herabsetzung des Streitwerts nur, wenn der Beschwerdeführer die für die Wertfestsetzung maßgeblichen Umstände substantiiert und widerspruchsfrei bestreitet oder neue, entscheidungserhebliche Umstände vorträgt.

Relevante Normen
§ 16, 17, 19a UrhG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Be-schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2006

- 12 O 270/06 – wird zurückgewiesen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Streitwert für den im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung des Zugänglichmachens der im Tenor näher bezeichneten Musikaufnahmen auf einem Computer im Rahmen von sogenannten "Filesharing-Systemen" zutreffend mit 30.000 € bewertet. Dies entspricht dem Interesse der Antragstellerin an einer Untersagung des ihre Verwertungsrechte an den Musikaufnahmen (§§ 16, 17, 19 a UrhG) verletzenden Verhaltens des Antragsgegners. Der Antragsgegner hat der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Teilnahme an einem Filesharing-System im Internet drei kommerziell erfolgreiche Musikstücke zugänglich gemacht, an denen der Antragstellerin die Verwertungsrechte zustehen. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Verwertungsinteresses durch das Zugänglichmachen der Musikstücke zum Herunterladen aus dem Internet durch eine Vielzahl potentieller anderer Teilnehmer an Filesharing-Systemen ist mit 10.000 € für jedes einzelne Musikstück nicht zu hoch bemessen. Dies hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 zu der Streitwertbeschwerde des Antragsgegners überzeugend erläutert, indem sie dargelegt hat, wie viele potentielle Interessenten durch Angebote zum Herunterladen von Musikstücken aus dem Internet im Rahmen von Filesharing-Systemen erreicht werden. Dass der Beklagte sich hieran nicht nur in untergeordneter Weise beteiligt hat, ergibt sich aus der Niederschrift über seine Vernehmung als Beschuldigter am 10.05.2006, welche die Antragstellerin als Anlage A 5 zur Akte gereicht hat. Hier hat er eingeräumt, dass er über das Programm "Bearshare" insgesamt 1.535 Audio-Dateien – darunter die streitgegenständlichen Musikstücke – im Internet zum Herunterladen verfügbar gemacht hat. Diese Einlassung des Antragsgegners gegenüber der Kriminalpolizei ist mit seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung, er habe die Musikaufnahmen zwar heruntergeladen, diese jedoch Dritten nicht zugänglich gemacht, nicht vereinbar. Hierauf hat die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 14.09.2006 hingewiesen, ohne dass der Antragsgegner dem noch einmal entgegengetreten wäre. Das Beschwerdevorbringen gibt daher keinen Anlass zur Herabsetzung des Streitwerts. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).

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Düsseldorf, den 13. Februar 2007

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Oberlandesgericht, 20. Zivilsenat

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B. F. D.

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Vors. Richter am OLG Richterin am OLG Richterin am OLG