Sofortige Beschwerde: Terminsgebühr nach Beschlussverfügung nicht festsetzbar
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte gegen die Kostenfestsetzung nach Erlass einer einstweiligen Verfügung sofortige Beschwerde ein. Streitgegenstand war insbesondere die Festsetzung einer Terminsgebühr für Telefongespräche nach Erlass der Beschlussverfügung. Der Senat änderte die Kostenfestsetzung ab und entschied, dass nach Erlass entstandene Gebühren nicht auf Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, da die Gespräche der Hauptsache zuzuordnen waren.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Kostenfestsetzung insoweit abgeändert, Terminsgebühr für nach Erlass entstandene Telefongespräche nicht gegen Antragsgegner festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Gebühren, die zeitlich nach Erlass einer Kostengrundentscheidung entstehen, können nicht auf Grundlage dieser bereits ergangenen Kostengrundentscheidung festgesetzt werden.
Die formelle Reichweite einer Kostenentscheidung einer ohne Beteiligung des betreffenden Beteiligten ergangenen Beschlussverfügung erfasst nur die bis zu ihrem Erlass entstandenen Kosten.
Eine Terminsgebühr entsteht nur, wenn die tätigkeitlichen Maßnahmen dem konkret entschiedenen Verfahren zuzuordnen sind; Telefonate zur Vermeidung oder Erledigung der Hauptsache sind der Hauptsache zuzuordnen und nicht dem Verfügungsverfahren.
Obwohl in Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entstehen kann, setzt dies voraus, dass die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des konkreten Verfügungsverfahrens gerichtet ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 13. Oktober 2015 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 18. November 2015 abgeändert und zwar dahin, das auf Grund des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 8. Juni 2015 von dem Antragsgegner 807,20 Euro – achthundertundsieben Euro und zwanzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2015 an die Antragstellerin zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 hat das Landgericht Duisburg eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Antragsgegner die Anfertigung heimlicher Nacktaufnahmen der Antragstellerin verboten wurde. Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner zu 91% und der Antragstellerin zu 9% auferlegt worden. Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner am 9. Juni 2015 zugestellt worden. Am 10. Juni 2015 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners fernmündlich bei dem Antragstellervertreter. Gegenstand des Gesprächs war die Frage einer Abschlusserklärung oder die Abgabe einer Unterlassungserklärung, ferner die Höhe des Gegenstandswertes und die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Hierüber fand am 15. Juni nochmals ein Telefonat statt. Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 hat der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgegeben.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Telefonate vom 10. und 15. Juni hätten im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen lassen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, da die Verfügung in der Sache nicht Gegenstand der Gespräche gewesen sei, sei dies nicht der Fall.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht zunächst einen Betrag von 1.683,85 Euro gegen den Antragsgegner festgesetzt, wovon 796,82 Euro auf die Terminsgebühr entfielen. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Kostenfestsetzungsanträge der Antragstellerin vom 9. Juni 2015 (Bl. 44 GA) und 19. Juni 2015 (Bl. 45 f. GA) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er zum einen rügt, dass bei der Festsetzung die Kostenquote nicht berücksichtigt sei und zum Anderen die Festsetzung der Terminsgebühr angreift.
In Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Kostenquote hat der Rechtspfleger der Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2015 teilweise abgeholfen und gegen den Antragsgegner nunmehr noch 1.532,30 Euro festgesetzt.
Der Einzelrichter hat die Sache auf den Senat übertragen, weil der Frage der Entstehung einer Terminsgebühr nach Erlass einer Beschlussverfügung und deren etwaiger Festsetzung auf Grund der in dieser Beschlussverfügung enthaltenen Kostengrundentscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die 91% von 796,82 Euro bezüglich der Terminsgebühr können im vorliegenden Verfahren nicht gegen den Antragsgegner festgesetzt werden. Zum einen ist die Gebühr erst nach Erlass der Kostengrundentscheidung entstanden und kann daher schon deshalb nicht auf Grundlage der in der Beschlussverfügung enthaltenen Kostengrundentscheidung festgesetzt werden. Zum anderen ist der Gesprächsinhalt nicht dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zuzuordnen; vielmehr diente das Gespräch der Vermeidung einer Hauptsacheklage. Dann ist es aber gebührenrechtlich wie die Erstellung eines Abschlussschreibens der Hauptsache zuzuordnen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht diese Annahme nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2012, 459), nach der eine Terminsgebühr auch in Verfahren anfallen kann, in denen die mündliche Verhandlung fakultativ ist.
Die zeitlich nach der Kostengrundentscheidung entstandenen Kosten sind von dieser schon formal nicht erfasst. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zu dem Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Telefonate durch den Beschluss vom 8. Juni 2015 zunächst beendet. Formell erfasst die Kostenentscheidung einer ohne Beteiligung des Antragsgegners ergangenen Ausgangsentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren nur die bis zu ihrem Erlass entstandenen Kosten (OLG Koblenz, Beschluss vom 09. Dezember 2009 – 14 W 798/09, BeckRS 2009, 88862). Aus diesem Grunde bedarf es beispielsweise nach Rücknahme eines Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung einer erneuten Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung von § 516 Abs. 3 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 924 Rn. 8). Könnten die nach der Beschlussverfügung angefallenen Kosten auf Grund von dieser festgesetzt werden, bedürfte es einer derartigen Kostenentscheidung nicht.
Eine Terminsgebühr im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber auch deshalb nicht entstanden, weil Gegenstand der telefonischen Erörterung die Erledigung der Hauptsache war. Nach dem Vortrag der Antragstellerin wurde erörtert, ob der Antragsgegner eine Abschlusserklärung abgibt oder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Des Weiteren wurde – im Wesentlichen in Bezug auf die Abmahnkosten – die Frage des anzusetzenden Gegenstandswertes erörtert. Wie sich der vorgelegten Korrespondenz entnehmen lässt, war schließlich auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes Gegenstand der Erörterungen. Inhaltlich gehören diese Fragen aber zur Hauptsache und nicht zum Verfügungsverfahren. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin war auf die Klaglosstellung der Antragstellerin gerichtet, denn durch die Abschlusserklärung wie auch durch eine etwaige Unterwerfung wird die Antragstellerin nicht nur vorübergehend geschützt, sondern ihr Unterlassungsanspruch wird endgültig gesichert. Damit gehört die Tätigkeit sachlich zum Hauptprozess (vgl. BGH NJW 2008, 1744 Tz. 9 zur Zuordnung des Abschlussschreibens). Etwaige Vergütungsansprüche des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der telefonischen Erörterung der Sache sind damit in der Hauptsache entstanden und nicht im Verfügungsverfahren. Sie können daher in diesem auch nicht festgesetzt werden.
Ob der Antragstellerin materiell-rechtlich ein Kostenerstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag zusteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht die Auffassung auch nicht in Widerspruch zu der von ihr herangezogenen Entscheidung BGH NJW 2012, 459. Dort hat der Bundesgerichtshof lediglich entschieden, dass eine Terminsgebühr auch in solchen Verfahren ohne obligatorische mündliche Verhandlung entstehen kann. Sie entsteht aber auch danach nur dann, wenn die Besprechung auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Die Besprechung hier war aber – wie ausgeführt – nicht auf die Erledigung des Verfügungsverfahrens, sondern auf die Vermeidung einer Hauptsacheklage gerichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zuzulassen, weil sich die Frage der Entstehung einer Terminsgebühr nach Erlass einer einstweiligen Verfügung potentiell in einer Vielzahl von Verfahren stellt.