Streitwertfestsetzung bei Verfügungsverfahren: Gebührenstreitwert bis 2.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ein. Das OLG Düsseldorf setzte den Gebührenstreitwert für das Verfügungsverfahren auf bis zu 2.000 € fest. Ausschlaggebend war das objektive wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin am Verbot für den deutschen Markt; Erfolge im Ausland blieben unberücksichtigt. Wegen des vorläufigen Charakters wurde ein Abschlag vorgenommen.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Gebührenstreitwert auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO erfolgt nach freiem Ermessen und bemisst sich am objektiven Interesse des Antragstellers an dem begehrten Rechtsschutz.
Bei der Streitwertbemessung ist insbesondere die Art des Verstoßes sowie seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit maßgeblich; die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht.
Erfolge oder wirtschaftliche Bedeutung eines Werks im Ausland erhöhen den Streitwert für ein Verbot im Inland nicht; das auf andere Staaten bezogene wirtschaftliche Interesse ist im deutschen Verfügungsverfahren nicht relevant.
Dem vorläufigen Charakter eines Verfügungsverfahrens kann durch einen Abschlag gegenüber dem für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert Rechnung getragen werden (hier ein Drittel).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2011 abgeändert.
Der Gebührenstreitwert für das Verfügungsverfahren wird auf bis zu 2.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Grundlage ist das objektive Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung). Die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht.
Zur Bestimmung ihres wirtschaftlichen Interesses an der beantragten Verbotsverfügung hat die Antragstellerin lediglich darauf hingewiesen, der Film „X.“ sei in Bezug auf das Einspielergebnis in Russland der zweiterfolgreichste russische Kinofilm aller Zeiten. Das besagt für das vorliegende Verfahren indes schon deshalb nichts, weil es hier um das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Verbot für Deutschland, nicht für Russland geht. Das Interesse an einem russischsprachigen Film ist in Deutschland naturgemäß erheblich geringer als in Russland, entsprechend geringer ist auch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einem Verbot, den Film in Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Inwieweit mit der Zugänglichmachung des Films im Internet auch die Rechte der Antragstellerin in anderen Ländern betroffen sein könnten, ist nicht Verfahrensgegenstand. Das auf andere Länder bezogene wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin kann daher den Streitwert nicht erhöhen.
Mangels weitergehender Angaben der Antragstellerin zu Umständen, die ein erhöhtes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung begründen könnten, lehnt der Senat sich an die Wertfestsetzungen an, die in den von den Parteien erörterten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330 = GRUR 2010, 633 – Sommer unseres Lebens) und nachfolgend des Oberlandesgerichts Frankfurt (MMR 2011, 420) getroffen wurden. Letzteres hat einen Streitwert für den Unterlassungsanspruch von 2.500,-- € angenommen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es im dortigen Verfahren nur um das Verbot ging, einen einzelnen Titel öffentlich zugänglich zu machen, während im vorliegenden Verfahren ein ganzer Film betroffen ist. Letzteres rechtfertigt grundsätzlich ein höheres wirtschaftliches Interesse an dem Verbot. Das wird hier indes dadurch kompensiert, dass nur eine Minderheit der Bevölkerung in Deutschland überhaupt Interesse an einem derartigen Film haben dürfte, so dass hier die Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Antragstellerin an der kommerziellen Verbreitung des Films nur in geringem Maße berührt ist. Das lässt es angemessen erscheinen, im vorliegenden Verfahren ebenfalls von Streitwert von 2.500,-- € für das Hauptsacheverfahren – um ein solches handelte es sich in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – auszugehen. Hiervon ist noch ein Abschlag von einem Drittel vorzunehmen, um dem vorläufigen Charakter des Verfügungsverfahrens Rechnung zu tragen. So gelangt man zu einem Wert von bis zu 2.000,-- €.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.