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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 W 104/14·19.10.2014

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfügungsantrags wegen fehlender Verwechslungsgefahr

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtMarkenverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Verfügungsantrags durch das Landgericht Düsseldorf. Streitpunkt war, ob ein Verfügungsanspruch wegen Markenverletzung besteht, was eine Verwechslungsgefahr voraussetzt. Das OLG bestätigte die Entscheidung, da keine Verwechslungsgefahr besteht und die Klagemarke durch den Bildbestandteil geprägt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Verfügungsantrags mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfügungsanspruch aus markenrechtlichen Unterlassungs- oder Beseitigungsanträgen setzt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr voraus.

2

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer zusammengesetzten Marke ist auf den prägenden Eindruck, insbesondere durch bildliche Bestandteile, abzustellen.

3

Für die Prüfung der Zeichenähnlichkeit kommt der Gesamtwirkung der Marken und dem Eindruck beim durchschnittlichen Verkehr die entscheidende Bedeutung zu.

4

Eine unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels nach §97 Abs.1 ZPO zu tragen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.09.2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag zu 1) zurückgewiesen, da ein Verfügungsanspruch mangels Verwechslungsgefahr nicht vorliegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Kennzeichnungskraft (insbesondere zur Prägung der Klagemarke durch den Bildbestandteil) und Zeichenähnlichkeit im Nichtabhilfebeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

Beschwerdewert: 20.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung für den Antrag zu 1)).