Ordnungsmittel gegen Pressespiegel: Beschwerde teils zurückgewiesen, teils stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte Ordnungsmittel, weil im Pressespiegel der Schuldnerin 1 Auszüge eines Artikels untersagte Äußerungen wiedergaben. Das Landgericht setzte gegen beide Schuldner Ordnungsgelder fest; beide legten sofortige Beschwerden ein. Das OLG weist die Beschwerde der Schuldnerin 1 zurück wegen schuldhafter Verbreitung der untersagten Aussagen und hebt das Ordnungsgeld gegen Schuldner 2 auf, weil ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person zulässig ist.
Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin 1. verworfen; Beschwerde des Schuldners 2. stattgegeben und gegen ihn verhängtes Ordnungsgeld aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verhängung eines Ordnungsgelds nach § 890 ZPO ist ein Verschulden des Verpflichteten erforderlich; organisatorische Sorgfaltsmaßnahmen sind darzulegen, wenn Verstöße durch untergeordnete Mitarbeiter erfolgen.
Ein Ordnungsgeld ist grundsätzlich gegen den titulierten Rechtsträger zu verhängen; nach neueren Entscheidungen kann ein solches Ordnungsmittel nicht zugleich gegen eine natürliche Person neben der juristischen Person durchgesetzt werden.
Die Auswahl und Kürzung fremder Berichterstattung, durch die untersagte eigene Äußerungen in den Vordergrund gerückt werden, erfüllt den Tatbestand einer erneuten Verletzung einer Unterlassungsverpflichtung.
Die Kostenentscheidung in Ordnungsmittelverfahren richtet sich nach §§ 91, 97, 891 ZPO; die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten sind entsprechend der Parteienveranlassung zu verteilen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2. wird die gegen ihn gerichtete Ordnungsmittelfestsetzung des Beschlusses aufgehoben und der auf sie gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Ordnungsmittelverfahrens gegen die Schuldnerin zu 1. fallen ihr zur Last, ebenso die diesbezüglichen außergerichtlichen Kosten der Gläubigerin (bei Aufteilung 2/3). Die Gerichtskosten des Ordnungsmittelverfahrens gegen den Schuldner zu 2. wie auch seine außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin (bei Aufteilung 1/3).
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat gegen beide Schuldner eine einstweilige Verfügung erwirkt - durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juni 2009 bestätigter Beschluss vom 26. Mai 2009 -, mit der beiden zwei Äußerungen untersagt worden sind, die aus einer Pressemitteilung der Schuldnerin zu 1. vom 14. Mai 2009 zu einem gesundheitspolitischen Thema stammen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 hat sie beantragt, gegen beide Schuldner Ordnungsmittel festzusetzen, weil im sogenannten Presseportal (P.) auf der Internetseite der Schuldnerin zu 1. - unter Hinweis, wo der vollständige Artikel zu finden sei, - die Zusammenfassung eines Artikel aus der „Berliner Zeitung“ vom 16. Februar 2010 veröffentlicht worden war, wiederum zu dem gesundheitspolitischen Thema. Die Zusammenfassung gab markant die gleichgebliebene Position der Schuldner aus der früheren Pressemitteilung wieder, und zwar mit Wendungen, die die Gläubigerin unter das gerichtliche Verbot fasst. Die Schuldner hätten in der Veröffentlichung ihr eigenes Agieren in den Vordergrund gerückt und die verbotenen Äußerungen noch intensiviert. Der Zeitungsartikel diene als Feigenblatt.
Die Schuldner halten die neuerliche Veröffentlichung ihrer Art und dem Inhalt nach nicht für dem Kern des gerichtlichen Verbots gleich. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden in Bezug auf das Verhalten nachgeordneter Mitarbeiter. Der Schuldner zu 2. hat sich zudem damit verteidigt, in Bezug auf die neue Veröffentlichung nicht gehandelt zu haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Schuldnerin zu 1. zu einem Ordnungsgeld von 20.000 Euro, den Schuldner zu 2. zu einem solchen von 10.000 Euro; ersatzweise ist Ordnungshaft angeordnet worden.
II.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen die Ordnungsmittelfestsetzung, die zu ihren Lasten gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen worden ist, ist nach § 793 ZPO zulässig, in der Sache aber unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Folgendes sei hervorgehoben:
Die Schuldnerin zu 1. hat dem gerichtlichen Verbot bestimmter eigener Äußerungen zu einem gesundheitspolitischen Thema aus einer Presseerklärung dadurch zuwidergehandelt, dass sie im Pressespiegel ihrer Internetseite Auszüge aus einen Zeitungsartikel gerade mit diesen Äußerungen gebracht hat, mögen die übernommenen Äußerungen auch nicht das ganze Verbot ausmachen. Nach der starken Kürzung durch die Schuldnerin zu 1. liegt im fremden Artikel ein deutlicher Akzent gerade auf der Wiedergabe ihrer Position aus der eigenen Presseerklärung, die sie nicht wiederholen darf. Wiedergegeben ist zudem die von der Zeitung eingeholte Äußerung des Pressesprechers der Schuldnerin zu 1., man bleibe bei den „Bedenken“. Mit dem jetzt beanstandeten Verhalten hat die Schuldnerin zu 1. erneut bewirkt, was sie unterlassen sollte, nämlich über die Presse ihre unzulässigen Äußerungen zu verbreiten. Der Artikel hatte aus der Presseerklärung der Schuldnerin zu 1. die unzulässigen Äußerungen übernommen, und die Schuldnerin zu 1. hat in ihrem Pressespiegel aus dem Artikel gerade die ihr verbotenen eigenen Aussagen in den Vordergrund gerückt.
Bei diesem Vorgehen fällt der Schuldnerin zu 1. ein Verschulden zur Last, wie es Vor-aussetzung für die Verurteilung zu Ordnungsmitteln ist. Die Schuldnerin zu 1. musste sicherstellen, dass die Beschäftigten, die mit ihrer Internetseite befasst waren, die verbotenen Äußerungen dort nicht brachten, auch nicht auf einem Umweg, wie er hier beschritten worden ist. Die hierauf gerichtete Belehrung hätte einen solchen Inhalt haben müssen, dass der für die Seite Verantwortliche, wenn nicht ohnehin Vorsatz im Spiel war, zumindest die Fragwürdigkeit des Umwegs erkannt und für verlässlichen Rechtsrat gesorgt hätte. Die Schuldnerin zu 1. hat zu ihrer Entlastung nicht hinreichend vorgetragen.
Die nach § 793 ZPO ebenfalls zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2. gegen die Ordnungsmittelfestsetzung zu seinen Lasten gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist begründet, ohne dass festgestellt werden müsste, ob der Schuldner zu 2. als Organ der Schuldnerin zu 1. im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für sie dem Verbot zuwidergehandelt hat. Denn auch sonst darf nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 541 Tz. 6-8 – Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren) ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 891 Satz 3 ZPO. Es geht um Ordnungsmittelverfahren, die parallel gegen die beiden Schuldner geführt werden.
Streitwert des Verfahrens zur Beschwerde der Schuldnerin zu 1.: 20.000 Euro, des Verfahrens zur Beschwerde des Schuldners zu 2.: 10.000 Euro.