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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 98/06·30.08.2006

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt

ZivilrechtVertragsrechtGewerblicher Rechtsschutz (Patentrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Oberlandesgericht lehnte den Antrag ab, weil die Berufung in der Sache keine Aussicht auf Erfolg habe. Entscheidend war, dass der Beklagte nicht zur Zahlung der Jahresverlängerungsgebühr 2006 verpflichtet sei. Maßgeblich ist die Auslegung der vertraglichen Regelung in §5.1.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels Erfolgsaussichten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung zwar zulässig, in der Sache aber voraussichtlich keinen Erfolg hat.

2

Eine vertragliche Pflicht des Lizenznehmers, Schutzrechte auf eigene Kosten aufrechtzuerhalten, umfasst nur solche Maßnahmen, die erforderlich sind, um die dem Lizenznehmer während der Vertragsdauer eingeräumten Rechte zu erhalten.

3

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Jahresverlängerungsgebühr begründet keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Lizenzgeber, wenn diese Zahlung nicht notwendig ist, um das dem Lizenznehmer verbleibende Nutzungsrecht während der Vertragslaufzeit zu sichern.

4

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit von Schutzrechtsmaßnahmen ist auf den klaren Wortlaut der vertraglichen Regelung (hier §5.1) abzustellen; Fälligkeitstermine allein begründen keine Erforderlichkeitsvermutung.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Berufung ge-gen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers kann nicht stattgegeben werden, weil die von ihm eingelegte Berufung zwar zulässig ist, in der Sache jedoch keine Aussicht auf Erfolg hat.

3

Es bedarf keiner eingehenden Begründung, dass trotz des mehrfachen Wechsels von einer Leistungs- zu einer Feststellungsklage die Beschwer des Klägers durch das erstinstanzliche Urteil gegeben und seine Berufung auch mit einem über der Berufungssumme liegenden Wert zulässig ist. Jedoch ist sie mit dem im Schriftsatz vom 25. Juli 2006 angekündigten Hauptantrag auf Zahlung von 997,60 € sowie sämtlichen in diesem Schriftsatz angekündigten Hilfsanträgen unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung der für das Jahr 2006 fälligen Jahresverlängerungsgebühren für das Deutsche Patent DE ... hat und damit auch keine Anwaltskosten, die in Bezug auf diese Gebühr bzw. deren Vorauslagung angefallen sein sollen, ersetzt verlangen kann.

4

Auszugehen ist vom Wortlaut der in § 5.1 des Vertrages vom 17.12.2003 von den Parteien getroffenen Regelung. Danach hat der Lizenznehmer – der Beklagte – auf eigene Kosten während der Vertragslaufzeit die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ihm eingeräumten Vertragsschutzrechte aufrechtzuerhalten. Die Zahlung der Patentgebühr für das Jahr 2006 in Höhe von 760 € fällt nicht mehr unter diese Regelung, weil der Vertrag und damit auch das Nutzungsrecht des Beklagten zum 31.12.2006 beendet ist und die Zahlung der Patentgebühr, die zwar am 31.10.2006 fällig, aber noch zuschlagfrei bis zum 31.12.2006 erbracht werden kann, nicht notwendig ist, um das dem Beklagten bis zum 31.12.2006 eingeräumte Vertragsschutzrecht zu erhalten. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen des Landgerichts auf Seite 16 und 17 des Urteils vom 09.05.2006 an und nimmt darauf Bezug.

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B. Sch. F.