UWG-/Designschutz für Sneaker: Keine Nachahmung wegen abweichender Rahmenanmutung
KI-Zusammenfassung
Im Berufungsverfahren gegen eine bestätigte einstweilige Verfügung begehrte der Antragsteller Unterlassung wegen ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes, hilfsweise wegen Designverletzung, betreffend Sneaker-Modelle. Das OLG Düsseldorf hob die Verfügung auf und wies den Antrag zurück, weil es an einem Verfügungsanspruch fehlte. Die angegriffenen Schuhe übernahmen die prägenden Merkmale der Originalmodelle nicht; insbesondere fehlte der konisch zur Ferse ansteigende Rahmen, der die Eigenart wesentlich mitbestimmte. Auch eine Designverletzung verneinte der Senat wegen nur unterdurchschnittlichen Schutzumfangs der Designs und abweichenden Gesamteindrucks der angegriffenen Modelle.
Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung aufgehoben und Verfügungsantrag mangels Anspruchs abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 9 lit. a UWG setzt voraus, dass die angegriffene Gestaltung die die wettbewerbliche Eigenart prägenden Merkmale des Originals in einer Weise übernimmt, die einen wiedererkennbaren Gesamteindruck vermittelt.
Bei lediglich teilweiser Übernahme von Gestaltungsmerkmalen liegt eine wettbewerbsrechtlich relevante Nachahmung nur vor, wenn gerade die übernommenen Merkmale geeignet sind, die wettbewerbliche Eigenart des Originals zu begründen.
Sind die Gemeinsamkeiten der Produkte durch im Markt verbreitete Gestaltungsmerkmale geprägt und fehlt ein für die Eigenart maßgebliches Charakteristikum des Originals, scheidet eine (auch nachschaffende) Nachahmung aus.
Der Schutzumfang eines eingetragenen Designs bestimmt sich u.a. nach der Gestaltungsfreiheit und dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz; bei hoher Musterdichte kann der Schutzumfang unterdurchschnittlich sein, sodass bereits geringere Abweichungen einen anderen Gesamteindruck begründen.
Für die Beurteilung des Gesamteindrucks eines Designs ist auf den informierten Benutzer abzustellen, der Gestaltungsmerkmale nach den im betreffenden Wirtschaftsbereich üblichen Erscheinungsformen bewertet.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin wird das am 08.05.2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags des Antragstellers vom 11.03.2014 wird die einstweilige Verfügung vom 11.03.2014 aufgehoben.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III.
Die Kosten der Nebenintervenientin für beide Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht seine nach teilweiser Antragsrücknahme im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, durch die es der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Sneaker wie nachstehend wiedergegeben anzubieten, zu bewerben, feilzuhalten oder sonst in den geschäftlichen Verkehr zu bringen und /oder derartige Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen:
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz aktivlegitimiert, da er glaubhaft gemacht habe, in eigener Verantwortung über die Herstellung und das Inverkehrbringen der Schuhmodelle „X.“ und „Y.“ zu entscheiden, die zur den „Z.“-Sneakern gehören. Design-Basis dieser Modelle sind die nachfolgend eingeblendeten deutschen Designs DE 4…-9 und DE 4…-2, deren Inhaber der Antragsteller ist:
,
Die Modelle „X.“ (niedrigschaftig) und „Y.“ (hochschaftig), so das Landgericht weiter, besäßen wettbewerbliche Eigenart und wiesen beide die folgenden Gestaltungsmerkmale auf:
(1) auf der Sohle aufgesetzter und in den Schaft hochgezogener, umlaufender Rahmen aus Glattleder,
(2) der umlaufende Rahmen besteht aus insgesamt vier Teilen: einem rundumlaufendem Rahmen, auf den im Frontbereich ein weiteres Lederelement aufgesetzt ist und der im Frontbereich zudem über eine Lederkappe verfügt, im Fersenbereich ist ein weiteres Lederelement aufgesetzt und bis zum Schaftabschluss nach oben gezogen,
(3) der rundumlaufende Rahmen steigt vom Frontbereich bis zur Ferse leicht an,
(4) im Bereich der Ferse wird die Gummisohle auf das weitere aufgesetzte Lederteil nach oben gezogen,
(5) der Schuh zeigt eine runde Frontform.
Diese markante Ausgestaltung finde sich unabhängig von der konkreten farblichen Ausgestaltung der Schuhmodelle bei jedem Schuh mit der Modellbezeichnung „Y.“ und „X.“ und hebe die Schuhe aus der Menge vergleichbarer Produkte ab. Die konkrete Ausführung als niedrigschaftiger oder hochschaftiger Schuh sei kein die wettbewerbliche Eigenart begründendes Gestaltungsmerkmal. Die genannten Schuhmodelle hätten mit ihrer Markteinführung im Jahr 2008 wettbewerbliche Eigenart erlangt. Dass zu diesem Zeitpunkt ein Schuhmodell bekannt gewesen sei, das eine identische Merkmalskombination vorweggenommen habe, habe die Antragsgegnerin nicht darzulegen vermocht. Die von ihr in Bezug genommenen Schuhmodelle zeigten entweder andere Merkmale oder es könne nicht festgestellt werden, dass sie bereits im Jahr 2008 in Deutschland vertrieben worden seien. Die durch die besondere Ausgestaltung des Rahmens geschaffene Möglichkeit des Rückschlusses auf die betriebliche Herkunft der Schuhmodelle „Y.“ und „X.“ sei nicht durch die zwischenzeitliche Entwicklung verlorengegangen. Dies gelte unabhängig davon, dass viele von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Schuhmodelle die Eigenart der Modelle „Y.“ und „X.“ weder identisch noch nahezu identisch aufwiesen, schon deshalb, weil der Verkehr noch zwischen Original und Nachahmung unterscheide. Dass die Schuhmodelle des Antragstellers bereits Allgemeingut seien, habe die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt. Hinsichtlich sämtlicher entgegengehaltener Schuhe fehle es an jedwedem Sachvortrag zur Verbreitung in der Bundesrepublik Deutschland. Die von der Antragsgegnerin angebotenen Schuhe, die unter der einheitlichen Bezeichnung „W.“ vertrieben werden, stellten eine Nachahmung der Schuhmodelle des Antragstellers dar. Es liege eine fast identische Leistungsübernahme vor, da die Abweichungen zum Original im Gesamteindruck unerheblich seien. Die von der Antragsgegnerin zergliedernd herausgearbeiteten Unterschiede in den Details der Ausführung fielen angesichts der Übereinstimmung in den grundsätzlichen Gestaltungsmerkmalen nicht ins Gewicht, was das Landgericht näher ausführt. Zweifel an der Bekanntheit der Originalerzeugnisse bestünden nicht. Angesichts des Umfangs der Nachahmung seien an die besonderen Umstände keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen einer Herkunftstäuschung lägen vor. Selbst wenn einem besonders aufmerksamen Verbraucher die vorhanden Unterschiede in der Rahmen- und Schaftgestaltung auffielen, würde er sie zwanglos als Produktvariante oder Weiterentwicklung der Modelle „Y.“ und „X.“ einordnen, da diese in unterschiedlichen Farben/Farbkombinationen und Schaftmaterialausgestaltungen vertrieben würden. Die angesprochenen Verkehrskreise gewönnen daher den Eindruck, die vom Antragsteller hergestellten und die angegriffenen Schuhe stammten von demselben Hersteller. Die Täuschung des Verkehrs werde aus näher ausgeführten Gründen nicht dadurch verhindert, dass bei den angegriffenen Schuhmodellen die Herstellerbezeichnung „A.“ eingeprägt sei.
Auch der erforderliche Verfügungsgrund sei gegeben, was näher begründet wird.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin mit der Berufung.
Die Nebenintervenientin trägt ergänzend zum wettbewerblichen Umfeld vor und meint, deshalb und wegen ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags, den das Landgericht unzutreffend bewertet habe, seien die Schuhmodelle „X.“ und „Y.“ bei Einführung in den Markt nicht neu gewesen. Eine Besonderheit und Originalität komme den Schuhmodellen „X.“ und „Y.“ nicht zu. Jedenfalls liege aufgrund der Vielzahl der gegenwärtig im Markt befindlichen Schuhmodelle mit den streitgegenständlichen Merkmalen eine wettbewerbliche Eigenart von „X.“ und „Y.“ nicht mehr vor. Allenfalls die vom Antragsteller verwendete Marke „Z.“ werde im Markt als Erkennungszeichen gesehen, nicht aber der umlaufende 4-teilige Lederrahmen der Schuhe „X.“ und „Y.“. Von einer „fast identischen Leistungsübernahme“ könne keine Rede sein, was die Nebenintervenientin - wie alle anderen von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte – weiter ausführt. Sie stellt außerdem eine Bekanntheit der Modelle „X.“ und „Y.“ sowie eine Herkunftstäuschung unter weiteren Darlegungen in Abrede.
Die Antragsgegnerin macht sich das Vorbringen der Nebenintervenientin zu Eigen und macht ergänzend unter näheren Ausführungen im Wesentlichen folgendes geltend:
Seine Aktivlegitimation habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es fehle die Dringlichkeit, da der Antragsteller gewusst habe, dass die Antragsgegnerin schon vor dem 30.10.2013 die angegriffenen Schuhe im deutschen Einzelhandel angeboten und verkauft habe. Die Annahme des Landgerichts, was die wettbewerbliche Eigenart der Schuhmodelle „X.“ und „Y.“ angelangt, sei unzutreffend. Seine Merkmalsanalyse sei viel zu grob und schließe den bekannten Formenschatz mit ein. Indiziell sachkundigen Vortrag des Antragstellers habe es nicht gewürdigt. Auch bei seinen Anforderungen an den Vortrag zur Verbreitung der jeweiligen Schuhmodelle messe das Landgericht mit zweierlei Maß. Seine Begründung der Nachahmung sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Die Herstellerbezeichnung A. auf den Schuhen sei sehr wohl geeignet, eine Herkunftstäuschung auszuschließen.
Die Antragsgegnerin und die Nebenintervenientin beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 11.03.2014 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass abzuweisen.
Der Antragsteller, der vorrangig Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichem Leistungsschutz und hilfsweise Ansprüchen wegen Verletzung der eingangs genannten Designs geltend macht, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht sich die Argumentation des Landgerichts zu Eigen, was die Wirkung des auf den Rahmen aufgesetzten Fersenteils bei den angegriffenen Ausführungsformen anbelangt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat Erfolg, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Das Begehren des Antragstellers ist unbegründet, weil die angegriffenen Ausführungsformen die Schuhmodelle „X.“ und „Y.“ nicht nachahmen, deren Wertschätzung nicht ausnutzen oder beeinträchtigen und die Verfügungsdesigns nicht verletzen. Im Einzelnen:
1.) Im Hinblick auf die vom Antragsteller vorrangig geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz sind die vom Landgericht bejahten Voraussetzungen der § 8 Abs. 1, § 3, § 4 Nr. 9 a) UWG nicht erfüllt.
a) Zwar handelt es sich, wie vom Landgericht angenommen, bei den Schuhmodellen „X.“ und „Y.“ um Produkte mit wettbewerblicher Eigenart, was im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen vorliegend keiner weiteren Begründung bedarf.
b) Nicht zu folgen ist dem Landgericht aber in der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen stellten sich als Nachahmung der Modelle „X.“ und „Y.“ dar, obwohl der Rahmen bei ihnen nicht nach hinten ansteigt. Das Landgericht hat seine Ansicht damit begründet, dass dieser Unterschied im Ergebnis für den Gesamteindruck von sehr geringer Bedeutung sei, weil dafür das auf den rundumlaufenden Rahmen im Bereich der Ferse aufgesetzte Lederelement wesentlich weiter nach vorne in Richtung Schuhmitte reicht und den Rand des rundumlaufenden Lederrahmens bereits unterhalb des Knöchels übersteigt. Damit werde in der Seitenansicht der Eindruck eines Anstiegs des Rahmens zur Ferse hin erzeugt. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Der Rahmen der angegriffenen Ausführungsformen wirkt nicht ansteigend, sondern gleichbleibend flach, da die optische Wirkung des hinteren Lederteils aus der Sicht des Betrachters eindeutig diesem Lederteil und nicht dem Rahmen zugeschrieben wird. Damit fehlt den angegriffenen Schuhen die vom Antragsteller seinen Schuhmodellen als herausragendes Merkmal zugeschriebene Anmut aufgrund der konischen Steigung des Rahmens. Der Unterschied in der Anmutung der unterschiedlichen Modelle wird dadurch verstärkt, dass die angegriffenen Schuhe nicht über eine reine Fersenkappe, also eine Kappe im Bereich der Ferse, verfügen. Vielmehr ist hier ein Lederelement im hinteren Bereich auf den Rahmen gesetzt, das dann in eine Fersenkappe übergeht. Dieses weitere Lederelement ist nicht nur als solches ausgesprochen markant, da es weit nach vorne gezogen ist, sondern führt auch zu einem optischen Zusammenspiel mit dem vorne aufgesetzten Lederteil, das wie das hinten aufgesetzte Lederteil leicht gerundet ausläuft. Beides prägt den Gesamteindruck des angegriffenen Schuhmodells „W.“ wesentlich mit und unterscheidet es in erheblichem Maße von den Schuhmodellen „X.“ und „Y.“. Dies wird durch die nachfolgende Gegenüberstellung noch einmal deutlich:
W. mit niedrigem Schaft X.
W. mit hohem Schaft Y.
Im Rahmen der Nachahmung muss das Originalprodukt zwar nicht in allen seinen Gestaltungsmerkmalen übernommen worden sein. Bei einer nur teilweisen Übernahme muss sich die wettbewerbliche Eigenart des Originals aber aus dem übernommenen Teil ergeben. Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (vgl. BGH GRUR 1999, 923 (926) – Tele-Info-CD; GRUR 2007, 795 Rdnr. 32 – Handtaschen). Eben das ist vorliegend nicht der Fall. Von den vorhandenen Übereinstimmungen in Form eines umlaufenden Rahmens, einem vorne auf den Rahmen aufgesetzten Element, einer Zehenkappe und der hinten hochgezogenen Gummisohle könnte allenfalls letzteres einen Wiedererkennungseffekt im Hinblick auf die Modelle „X.“ und „Y.“ begründen. Die Kombination der ersten drei Merkmale ist weit verbreitet und war dies bereits im Jahr 2008, was sich schon an dem vom Antragsteller selber im Rahmen des vorbekannten Formenschatzes eingeführten, nachfolgend eingeblendeten C.-Schuh Anlage AST 12 zeigt:
Die Übernahme einer hinten hochgezogenen Gummisohle ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, eine Beziehung zwischen den Modellen „X.“, „Y.“ und „W.“ vorzuspiegeln. Dies ist – anders als der konisch ansteigende Rahmen – kein Merkmal, das den Modellen „X.“ und „Y.“ bei ihrer Markteinführung wettbewerbliche Eigenart verschafft hat. Eine hochgezogene Gummisohle war nämlich ebenfalls bereits bei Einführung der Modelle „X.“ und „Y.“ im Jahr 2008 bekannt. Auf den schon im Jahr 2004 auf den Markt gebrachten, nachfolgend eingeblendeten G. Slipper Anlage LSG 31
und das Deutschen Geschmacksmuster/Design DE 4…-7 (Anlage LSG 22) mit dem Prioritätsdatum 10.05.2007 wird verwiesen. Inzwischen ist das Merkmal einer hinten hochgezogenen Gummisohle auf dem Schuhmarkt noch verbreiteter.
Soweit der Antragsteller in der Berufungserwiderung die Auffassung vertritt, die markante Optik des breiten Rahmens verleihe seinen Schuhen eine Anmut und Optik, die sich deutlich aus dem wettbewerblichen Umfeld hervorhebe, wobei er offensichtlich auf die Breite des Rahmens auch ohne konisches Ansteigen abstellt, ist das im Hinblick auf den soeben schon in Bezug genommenen Schuh „All Star“ von C. (Anlage AST 12) unzutreffend.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen daher keine wiedererkennbaren wesentlichen Elemente des Originals auf, so dass keine Nachahmung im Sinne von § 4 Nr. 9 lit. a) UWG, auch keine nachschaffende vorliegt. So, wie der Antragsteller es vermocht hat, durch das konische Ansteigenlassen des Rahmens eine erhebliche Abweichung seiner Modelle „X.“ und „Y.“ vom bei ihrer Einführung bekannten wettbewerblichen Umfeld herbeizuführen, hat die Nebenintervenientin es vermocht, durch die aufgezeigten Unterschiede zwischen den angegriffenen Ausführungsformen und den Modellen „X.“ und „Y.“ eine erhebliche Abweichung zwischen selbigen zu schaffen.
Auf die Frage, ob trotz der deutlichen Kennzeichnung der streitgegenständlichen Schuhe mit den Marken „A.“ und „Z.“ und der Art der Präsentation der Schuhe im Internetshop der Antragsgegnerin überhaupt eine Herkunftstäuschung in Betracht käme, kann daher dahinstehen.
2.) Aus dem Gesagten folgt, dass es mangels Anlehnung an ein fremdes Produkt auch an den Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 8, 3, 4 Nr. 9 b) UWG fehlt.
3.) Der hilfsweise geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Designverletzung, § 42 Abs. 1, § 38 Abs. 1 DesignG, ist schließlich ebenfalls nicht gegeben. Der Vertrieb der Schuhmodelle „W.“ verletzt das Recht des Antragstellers aus den im Tatbestand genannten Designs nicht, da die Antragsgegnerin keines von beiden mit der angegriffenen Gestaltung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 DesignG benutzt hat.
Die Verfügungsdesigns weisen übereinstimmend die folgenden Merkmale auf und unterscheiden sich allein in der Höhe des Schuhschaftes:
(1) Schuh nach Art eines Sneakers
(2) mit einem auf die Sohle aufgesetztem und in den Schaft hochgezogenem, umlaufenden Rahmen in Glattlederoptik,
(3) der umlaufende Rahmen besteht aus insgesamt vier Teilen,
a. einem durchgehenden rundumlaufenden Rahmen,
b. auf dem sich im Frontbereich ein weich auslaufender Aufsatz aus dem gleichen Material befindet, der die Höhe des umlaufenden Rahmens nicht ganz erreicht,
c. im Fersenbereich befindet sich ein weiterer Aufsatz aus dem gleichen Material, der sich nach oben kontinuierlich verjüngt und in seinem rechten und linken Bereich mit dem umlaufenden Rahmen gradlinig abschließt,
d. während er sich im mittleren Bereich bis zur Oberkante des Schuhs erstreckt,
(4) der rundumlaufende Rahmen steigt von der Vorderkappe bis zur Ferse kontinuierlich leicht an,
(5) im Bereich der Ferse wird die Gummisohle auf das weitere aufgesetzte Lederteil nach oben gezogen,
(6) der Schuh zeigt eine runde Frontform,
(7) der Rahmen ist in gebrochen weiß/beiger Farbe gehalten, während der Schaft in einem farblich davon abweichenden velourähnlichen Leder gehalten ist, das beim Design DE 4…-9 moosgrün und beim Design DE 4…-2 sandgelb ist.
Eine hinten hochgezogene Gummisohle ist auf den beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Design DE 4…-2 hinterlegten Lichtbildern eindeutig zu erkennen. Beim Design DE 4…-9 ist auf den entsprechenden Lichtbildern im Fersenbereich ein kleines Dreieck zu sehen. Wie dieses Dreieck zu interpretieren ist, ist aus der Sicht des informierten Benutzers zu beantworten, bei dem es sich um eine Person handelt, die das Produkt, welches das Design verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (vgl. EuG GRUR Int 2011, 746 Rdnr. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Designs kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Designs für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (vgl. EuGH GRURInt 2012, 43 Rdnr. 59 - PepsiCo). Der informierte Benutzer kennt bei Schuhen hinten hochgezogene Gummisohlen. In Ermangelung einer anderen sinnvollen Alternative sieht er deshalb das zu erkennende kleine Dreieck als Bestandteil einer solchen hochgezogenen Gummisohle an.
Der ästhetische Gesamteindruck der Verfügungsdesigns wird maßgeblich durch das Zusammenspiel der Merkmale (1) bis (6) geprägt, die den Schuhen einen sportlich eleganten Eindruck vermitteln. Demgegenüber kommt dem Merkmal (7) keine für den Gesamteindruck wesentliche Bedeutung zu. Denn der informierte Benutzer weiß, dass sportive Schuhe wie Sneaker in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen angeboten werden, wobei auch eine Nachfrage nach künstlich „auf gebraucht“ gestylten Erzeugnissen, sogenannter „used look“, befriedigt werden will. Er misst diesem Merkmal folglich nur eine geringe Bedeutung zu.
Den Verfügungsdesigns kommt lediglich ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang zu. Bei der Beurteilung des Schutzumfangs eines Designs ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs zu berücksichtigen, § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Designs besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Designdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Designs mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Designdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Designs zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2013, 285 Rdnr. 31 – Kinderwagen II).
Der Schutzumfang der Verfügungsdesigns wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand der Verfügungsdesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist ihr Schutzumfang zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.10.1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters/Designs von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt nach wie vor. Der Schutzumfang wird daher durch die Designdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (vgl. BGB a.a.O. Rdnr. 32). Für die Frage, welchen Abstand ein Design zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich der einzelnen Merkmale des Designs mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Designs an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Designs, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Designs mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 34).
Vorliegend ist die Musterdichte im Bereich von Sneakern hoch. Die Verfügungsdesigns halten zwar Abstand vom vorbekannten Formenschatz, für den die Daten 25.01.2008 (Eintragung des Verfügungsmusters DE 4…-9) und 08.08.2008 (Eintragung des Verfügungsmusters DE 4…-2) von Bedeutung sind. Dieser Abstand ist aber nur gering.
Das prioritätsältere Verfügungsmuster DE 4…-9 (niedrigschaftiger Schuh) kommt dem oben bereits in Bezug genommenen, nachfolgend noch einmal eingeblendeten Design DE 4…-7 (Anlage LSG 22) nahe, das das Prioritätsdatum 10.05.2007 für sich in Anspruch nehmen kann:
Dieses zeigt einen Sneaker mit einem umlaufenden und jedenfalls optisch konisch ansteigenden Rahmen, auf den vorne ein gerundetes Lederteil aufgesetzt ist. Der Schuh verfügt über eine Zehenkappe und eine Fersenkappe. Zehenkappe und Rahmen sind aus demselben Material, die vorne und hinten aufgesetzten Teile jedenfalls aus einem ähnlichen. Der Schuh hat eine hinten hochgezogene Gummisohle. Vorne ist der Rahmen auf diese Gummisohle aufgesetzt. Hinten – und hier beginnen die Unterschiede – ist er es nicht mehr. Vielmehr ist dort eine Art „Keil“ zwischen Rahmen und Gummisohle gesetzt. Außerdem ist auf den Rahmen ein breiter Flechtaufsatz aufgebracht und die Fersenkappe schließt nicht gradlinig, sondern leicht gerundet ab. Gleichwohl handelt es sich auch hier um einen Schuh, der einen sportlich-eleganten Eindruck vermittelt.
Das prioritätsjüngere Verfügungsmuster DE 4…-2 wird durch das prioritätsältere Verfügungsmuster bis auf Farbe und Höhe des Schaftes vorweggenommen.
Beiden kann daher nur ein unterdurchschnittlicher Schutzumfang beigemessen werden. Aus diesem führen die Unterschiede zu den Modellen „W.“ letztere heraus. Auch wenn diese die Farbgestaltung des jeweiligen Verfügungsgeschmacksmusters aufnehmen, wird ihr Gesamteindruck durch den abweichend gestalteten Rahmen, der wie schon dargelegt durch hinten aufgesetzte markante Lederelement und das dadurch herbeigeführte optische Zusammenspiel mit dem vorne aufgesetzten Lederteil besticht, erheblich mitbestimmt. Die angegriffenen Verletzungsformen verfügen daher über eine noch gefälligere optische Wirkung als die Verfügungsgeschmacksmuster.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für die Berufungsinstanz: 80.000,- €