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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 82/15·30.11.2015

Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Tracheostomapflaster verletzt durch ähnlichen Gesamteindruck

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtEinstweiliger RechtsschutzStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein Tracheostomapflaster begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung gegen ein konkurrierendes Pflaster. Das Landgericht hatte die Verfügung wegen engen Schutzbereichs aufgehoben. Das OLG Düsseldorf bejahte Neuheit und Eigenart, nahm einen jedenfalls durchschnittlichen Schutzumfang an und sah beim angegriffenen Produkt keinen abweichenden Gesamteindruck. Die einstweilige Verfügung wurde daher bestätigt und der Vertrieb unionsweit untersagt.

Ausgang: Berufung erfolgreich; einstweilige Verfügung wegen Geschmacksmusterverletzung bestätigt und Unterlassung ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Unterlassungsanspruch aus Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV setzt voraus, dass das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das geschützte Gemeinschaftsgeschmacksmuster hervorruft.

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Für die Beurteilung von Neuheit und Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist auf den Gesamteindruck gegenüber jeweils einzelnen vorbekannten Mustern abzustellen; eine Kombination isolierter Elemente mehrerer älterer Muster ist nicht maßgeblich.

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Der Schutzumfang nach Art. 10 Abs. 2 GGV bestimmt sich in Wechselwirkung aus Gestaltungsfreiheit, Musterdichte und Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz; eine hohe Musterdichte kann nicht aus lediglich einem prägenden vorbekannten Muster hergeleitet werden.

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Proportions- und Lageverhältnisse, die die gestalterische Grundkomposition prägen, können zur Objektivierung des Gesamteindrucks herangezogen werden, auch wenn das Geschmacksmusterrecht nicht auf rein mathematische Übereinstimmung abstellt.

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Merkmale, die der informierte Benutzer als technisch bzw. funktional vorgegeben erkennt (z.B. Größe einer Öffnung für standardisierte Hilfsmittel), prägen den Gesamteindruck regelmäßig nicht entscheidend.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 935, 940 ZPO§ 945 ZPO§ Art. 90 Abs. 3 GGV§ Art. 90 Abs. 2 GGV§ Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV§ Art. 4 Abs. 1 GGV

Tenor

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 21. Mai 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die einstweilige Verfügung vom 12. Februar 2015 wie folgt bestätigt:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Tracheostomapflaster gemäß nachfolgender Abbildung mit den folgenden Merkmalen innerhalb der Europäischen Union gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder für diese Zwecke zu besitzen:

1.    Die Grundform besteht aus zwei Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien, welche durch einen eher geraden Mittelteil miteinander verbunden sind;

2.    an diesen Verbindungsgeraden ist je eine Ausprägung in Form eines Flügels angebracht;

3.    die kreisförmige Öffnung liegt auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters; ihr Mittelpunkt befindet zwischen den Mittelpunkten der Kreissegmente;

4.    eine weitere Ausprägung ist auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters an dem Kreissegment mit dem größeren Radius angebracht.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Gründe

2

I.

3

Die Antragstellerin befasst sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Medizinprodukten. Sie ist Inhaberin des nachfolgend wiedergegebenen, am 13. August 2012 angemeldeten und am 10. September 2012 eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ein medizinisches Pflaster, Registernummer 0…:

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5

Medizinische Pflaster wie das vorstehend dargestellte finden als Tracheostomapflaster Verwendung. Sie kommen nach Tracheotomien, also Öffnungen der Luftröhre im Bereich der Kehle, zum Einsatz, um die Tracheostoma offen zu halten. Sie verfügen über eine Öffnung, die den Einsatz standarisierter Hilfsmittel wie künstlicher Nasen oder Ventilen ermöglicht. Das Pflaster muss alle ein bis zwei Tage gewechselt werden.

6

Die Antragsgegnerin ist die deutsche Tochtergesellschaft einer s…en Herstellerin von Hilfsmitteln für Trachestoma-Patienten, auch sie vertreibt entsprechende Pflaster. Am 14. Januar 2015 bot sie der Antragstellerin das nachstehend in Abbildung wiedergegebene Tracheostomapflaster an:

8

Die Antragstellerin, die hierin eine Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters sieht, hat die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

9

Das Landgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 12. Februar 2015 untersagt, derartige Tracheostomapflaster in Verkehr zu bringen. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hat es die Beschlussverfügung durch Urteil aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters sei vor dem Hintergrund des vorbekannten Formenschatzes eng; eine ovale, aus zwei Kreissegmenten mit unterschiedlichen Radien gebildete Grundform zeige bereits das vorbekannte Pflaster X. der Antragsgegnerin. In diesen engen Schutzbereich falle das angegriffene Erzeugnis nicht.

10

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, das Landgericht habe zu Unrecht einen engen Schutzumfang angenommen, keine der Entgegenhaltungen weise eine vergleichbar markant ovale Grundform auf. Abgesehen davon, dass 24 Muster ohnehin noch keine hohe Musterdichte begründeten, komme nur eines der Muster ihrem Geschmacksmuster nahe, was eine hohe Musterdichte jedenfalls in Bezug auf ihr Muster ausschließe. Der Größe der Öffnung komme keine Bedeutung zu, sie sei technisch bedingt, um den Einsatz von Hilfsmitteln wie künstlichen Nasen oder Ventilen zu ermöglichen. Das streitgegenständliche Tracheostomapflaster übernehme die prägenden Merkmale, insbesondere die aus zwei kreisähnlichen Segmenten mit unterschiedlichen Radien gebildete ovale Grundform und die Verschiebung der Öffnung in Richtung des zweiten Kreissegments und erwecke daher beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck.

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Der Antragsteller beantragt,

12

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.05.2015 (Az. 14c O 29/15) aufzuheben und der Antragsgegnerin nach Maßgabe des erstinstanzlichen gestellten Antrags aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,- und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

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Tracheostomapflaster gemäß nachfolgender Abbildung mit den folgenden Merkmalen innerhalb der Europäischen Union gewerbsmäßig anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder für diese Zwecke zu besitzen:

15

1. Die im Wesentlichen ovale Grundform besteht aus zwei kreisähnlichen Segmenten mit unterschiedlich großen Radien, welche durch einen eher geraden Mittelteil miteinander verbunden sind;

16

2. an den beiden Verbindungsgeraden ist je eine Ausprägung in Form eines Flügels angebracht;

17

3. die kreisförmige Öffnung liegt zwischen den Flügeln auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters;

18

4. eine weitere Ausprägung ist auf der Symmetrieachse des Tracheostomapflasters, an dem Kreissegment mit dem größeren Radius angebracht.

19

(es folgt die im Tenor wiedergegebene fotografische Abbildung)

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters sei - wenn ihm überhaupt Eigenart zukommen sollte - jedenfalls äußerst gering. Tracheostomapflaster mit einer aus zwei kreisförmigen Segmenten bestehenden ovalen Grundform vertreibe sie bereits seit dem Jahr 2000; auch sei die Musterdichte in Anbetracht des geringen Gestaltungsspielraums und des kleinen Marktes als hoch zu bewerten. In diesen engen Schutzbereich falle ihr Erzeugnis nicht. Bei diesem unterschieden sich die Radien der die ovale Grundform bildenden Kreissegmente nur geringfügig. Den verbleibenden Unterschied verdeckten die Flügel, die zudem deutlich abgeflacht seien. Auch sei die Öffnung im Verhältnis zum Pflaster deutlich größer, weshalb die Proportionen andere seien.

23

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Eine hohe Musterdichte könne der Senat nicht nachvollziehen, die vorgelegten Muster und Zeichnungen ließen sich letztendlich auf eine Form zurückführen. Bei dieser vorbekannten Form sei der Mittelpunkt der Öffnung identisch mit dem des linken Kreises, welcher zudem der größere sei. Beim Geschmacksmuster befinde sich der Mittelpunkt hingegen auf der die beiden Kreismittelpunkte verbindenden Achse. Hier sei der rechte Kreis der größere, auch sei die Grundform deutlich länger gezogen. Die angegriffene Ausführungsform stehe zwischen der vorbekannten Form und dem Geschmacksmuster, aber näher am Geschmacksmuster. Wie bei diesem handele es sich um eine gestreckte Grundform, auch befinde sich der Mittelpunkt der Öffnung zwischen den Kreismittelpunkten. Zwar komme es nicht auf die mathematischen Übereinstimmungen, sondern auf den Gesamteindruck an, dieser werde aber von den Proportionen maßgeblich geprägt; nicht umsonst finde der Goldenen Schnitt auch im Bereich der Kunst Berücksichtigung. Die Verschiebung des Mittelpunkts der Öffnung müsse allerdings in den Antrag aufgenommen werden, der im Übrigen etwas gestrafft werden könne.

24

Die Antragstellerin hat sich mit den vom Senat vorgeschlagenen, aus dem Tenor ersichtlichen Antragsanpassungen einverstanden erklärt. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber ihre Auffassung des von den Mustern vermittelten Gesamteindrucks bekräftigt und den Spartencharakter des Marktes betont. Bezogen auf diesen sei die Musterdichte hoch, sie habe sich lediglich auf die vorgelegten Muster beschränkt. Mit nachterminlichem Schriftsatz vom 10. November 2015 hat sie ergänzend ausgeführt, das Geschmacksmuster sei ein nicht-technisches Schutzrecht, weshalb ein übereinstimmender Eindruck nicht auf das Ausmessen der Radien gestützt werden könne. Soweit jedoch auf die Größenverhältnisse abgestellt werde, müsse auch das unterschiedliche Größenverhältnis zwischen dem Pflaster und der Öffnung Berücksichtigung finden.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 69 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

26

II.

27

Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.

28

Die angerufenen Gerichte sind gemäß Art. 90 Abs. 3 GGV international zuständig, und zwar mit unionsweiter Reichweite der anzuordnenden Maßnahmen.

29

Der nach §§ 935, 940 ZPO für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Bei einen Zuwarten droht der Antragstellerin eine nachhaltige Schwächung der Originalität ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Aufgrund der hohen Präsenz der Antragsgegnerin auf dem Markt könnte das angegriffene Tracheostomapflaster bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine erhebliche Verbreitung erfahren und die Erwartung an die Gestaltung derartiger Produkte maßgeblich mitprägen. Die Gestaltung der Antragstellerin verlöre so unwiederbringlich ihre Aura der Einzigartigkeit. Dagegen erschöpft sich der Nachteil der Antragsgegnerin in einem verspäteten Marktzutritt für das konkrete Erzeugnis, der, da ihr Sortiment noch anders gestaltete Tracheostomapflaster umfasst, durch den verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO hinreichend kompensiert wird, sollte sich die Verfügung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens als unbegründet erweisen.

30

Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs des im Tatbestand wiedergegebenen Tracheostomapflasters aus Art. 89 Abs. 1 lit. a GGV. Der Vertrieb des Tracheostomapflasters verletzt das Recht der Antragstellerin aus ihren Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0…

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Der gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthafte Nichtigkeitseinwand der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist nicht widerlegt.

32

Das Verfügungsmuster erfüllt die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 GGV, es ist neu und hat Eigenart. Nach Art. 5 Abs. 1 GGV gilt ein Muster als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Als identisch gelten Muster auch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentliche Einzelheiten unterscheiden, Art. 5 Abs. 2 GGV. Nach Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, Art. 6 Abs. 2 GGV. Für die Ermittlung der Eigenart ist danach maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster. Die im deutschen Geschmacksmusterrecht vor der Umsetzung der Geschmacksmusterrichtlinie erforderliche Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe ist nicht Voraussetzung des Schutzes (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 32 - Verlängerte Limousinen). Durch die Einbeziehung des Grades der Gestaltungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 2 GGV in die Beurteilung der Eigenart ist allerdings die Berücksichtigung der in dem jeweiligen Klagemuster verkörperten gestalterischen Leistung auch nicht ausgeschlossen (BGH, GRUR 2010, a.a.O.). Ob das Klagemuster über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (BGH, GRUR 2010, 718 Rn. 33 - Verlängerte Limousinen). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes).

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Insoweit ist auf das Verständnis des „informierten Benutzers” abzustellen, einer Person, die das Produkt, welches das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck benutzt (EuG, GRUR Int 2011, 746 Rn. 51 - Sphere Time). Dabei setzt die Bezeichnung „informiert“ voraus, dass der Benutzer, ohne dass er ein Entwerfer oder technischer Sachverständiger wäre, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, dass er gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente besitzt, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und dass er diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit benutzt (EuGH, GRURInt 2012, 43 Rn. 59 - PepsiCo; BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 55 - Kinderwagen II). Der Begriff des informierten Benutzers steht zwischen dem im Markenbereich anwendbaren Begriff des Durchschnittsverbrauchers, von dem keine speziellen Kenntnisse erwartet werden und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen den einander gegenüberstehenden Marken anstellt, und dem im Patenrecht anwendbaren Begriff des Fachmanns als Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten (EuGH, GRUR 2013, 178 Rn. 53 - Banea Grupo).

34

Das Verfügungsgeschmacksmuster weist folgende Merkmale auf:

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(1)          Ovale Grundform,

36

(2)          die durch zwei voneinander beabstandete Halbkreise mit unterschiedlichen Radien gebildet wird,

37

(3)          wobei die Halbkreise durch zwei ebenfalls halbkreisförmige Flügel miteinander verbunden sind

38

(4)          und der rechte Halbkreis bei 90 Grad eine kleine rechteckige Lasche ausbildet;

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(5)          der Radius des linken Halbkreises ist um etwa 1/10 kleiner als der des rechten, was bei den Flügeln durch eine gerade Verlängerung der Linie ausgeglichen wird,

40

(6)          wobei der Abstand der Kreismittelpunkte voneinander etwa 0,8 Kreisradien des linken Kreises beträgt;

41

(7)          in der ovalen Grundform befindet sich eine Öffnung mit erhabenem Rad,

42

(8)          deren Mittelpunkt sich auf dem durch die Mittelpunkte der (Halb-)Kreise definierten Achse befindet und zwar näher am Mittelpunkt des kleineren Kreises, wobei das Verhältnis der Achsabschnitte 3 : 7 beträgt;

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(9)          der Radius der Öffnung verhält sich zu der des linken Kreises wie1 : 4,5.

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Das Geschmacksmuster wird durch das Zusammenspiel der Merkmale (1) bis (7) geprägt, wobei die Merkmale (1), (2), (6) und (8) in den Augen des informierten Benutzers die gestalterische Grundkomposition des Musters als eines gestreckten durch die Öffnung proportionierten Ovals bestimmen.

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Dem Merkmal (9) misst der informierte Benutzer hingegen keine besondere Bedeutung bei. Als regelmäßiger Verwender von Tracheostomapflastern weiß er, dass diese über eine vorgegebene Öffnung verfügen, um den Einsatz standarisierter Hilfsmittel wie künstlicher Nasen oder Ventile zu ermöglichen. Neben Hilfsmitteln, die einen Durchmesser von 22 Millimetern benötigen, gibt es auch solche mit lediglich 15 Millimetern. Diese können mit einem Adapter verwandt werden, wie ihn auch die Parteien anbieten. Vor diesem Hintergrund erscheint dem informierten Benutzer ein Tracheostomapflaster mit einer Öffnung von 15 Millimetern als zumindest im Bereich des Möglichen. Dies zumal die bei der Annahme einer Öffnung von 22 Millimetern sich ergebende Pflastergröße einen Einsatz beim Menschen nahezu ausschließen würde. Der informierte Benutzer, dem dies bewusst ist, wird daher annehmen, dass die im Muster dargestellte Öffnung eine solche von 15 Millimetern sein soll, und sich die Proportionen bei einer Öffnung von 22 Millimetern folglich entsprechend verändern.

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Mit diesen Merkmalen unterscheidet sich das Verfügungsgeschmacksmuster deutlich vom vorbekannten Formenschatz. Keine der zum vorbekannten Formenschatz gehörenden Entgegenhaltungen weist das die Grundkomposition entscheidend mitprägende Merkmal (8) auf, auch Merkmal (6) findet sich so nicht. Die als Anlagen AG 1 bis AG 7 (dort untere Reihe, die obere zeigt das angegriffene Erzeugnis) vorgelegten Zeichnungen und Abbildungen von Tracheostomapflastern lassen sich letztendlich alle auf das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, nachfolgend in Ablichtung rechts wiedergegebenen Muster „Y. X.“ zurückführen, von dem sie sich lediglich in Material und Farbton unterscheiden. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass der Mittelpunkt der Öffnung mit dem Mittelpunkt des linken, hier größeren Kreises identisch ist, wie die rechts ausschnittsweise wiedergegebene technische Zeichnung Anlage AG 4 belegt:

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Durch die Anordnung der Öffnung im Mittelpunkt des großen Kreises wird dieser besonders betont. Das Muster erscheint als ein Kreis mit einem seitlichen angesetzten „Bauch“ und nicht als ein in sich stimmiges Oval. Diesen Eindruck befördert noch der geringe Abstand der Kreismittelpunkte bei, der lediglich 0,3 Kreisradien - bezogen auf den kleineren, rechten Kreis - beträgt. Das vorbekannte Muster unterscheidet sich folglich deutlich in den für gestalterische Grundkomposition bestimmenden Merkmalen vom Verfügungsgeschmacksmuster, der von ihm hervorgerufene Gesamteindruck ist vollständig anderer.

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Dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin kommt ein jedenfalls durchschnittlicher Schutzbereich zu. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs nach Art. 10 Abs. 2 GGV ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Geschmacksmusters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Geschmacksmusters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 31 - Kinderwagen II).

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Der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen durch das Geschmackmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt nach wie vor. Der Schutzumfang wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 32 - Kinderwagen II).

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Für die Frage, welchen Abstand das Verfügungsgeschmacksmuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Geschmacksmusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Verfügungsgeschmacksmusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2013, 285 Rn. 34 - Kinderwagen II; EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes).

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Vorliegend sind weder eine hohe Musterdichte noch ein geringer Abstand zum vorbekannten Formenschatz festzustellen. Die für den vorbekannten Formenschatz darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat sich auf die Vorlage eigener Muster beschränkt, die sich - wie ausgeführt - letztendlich auf eines zurückführen lassen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Farbe, ob die Musterdichte vor dem Hintergrund der Größe des Marktes oder in Ansehung der für derartige Erzeugnisse denkbaren Gestaltungen zu bestimmen ist, vorliegend nicht. Ein an wirtschaftlichen Erwägungen orientiertes „Bedarfskonzept“ dürfte allerdings mit der Idee des Geschmacksmusters als eines Schutzrechts für eine gestalterische Leistung nur schwer zu vereinbaren sein. Ein einziges Muster ist in keinem Fall geeignet, eine hohe Musterdichte zu begründen; zudem ist sein Abstand zum Verfügungsgeschmacksmuster eher überdurchschnittlich.

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In den sich daraus ergebenden, jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters fällt das angegriffene „Tracheostomapflaster“, es erweckt beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck.

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Das angegriffene Erzeugnis übernimmt die für die Grundkomposition des Musters als eines gestreckten durch die Öffnung proportionierten Ovals bestimmenden Merkmale (1) und (2) in identischer und die Merkmale (6) und (8) ähnlicher Form. So befindet sich der Mittelpunkt der Öffnung ebenfalls auf der durch die Mittelpunkte der Kreissegmente definierten Achse und zwar näher am Mittelpunkt des kleineren Kreises, wobei das Verhältnis der Achsabschnitte sich mit 2 : 8 nicht wesentlich von dem beim Verfügungsgeschmacksmuster unterscheidet. Der Abstand der Kreismittelpunkte voneinander liegt mit 19 Millimetern oder 0,56 Kreisradien - bezogen auf den Radius des linken Kreises, den die Antragsgegnerin mit 33,794 Millimetern angibt - näher beim Verfügungsgeschmacksmuster als bei der vorbekannten Form. Zudem ist auch hier der linke Kreis der - wenn auch nur geringfügig - kleinere.

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Durch diese Übereinstimmungen wird ein übereinstimmender Gesamteindruck begründet. Soweit die Antragsgegnerin einwendet, dass es bei dem nicht-technischen Schutzrecht Geschmacksmuster nicht auf mathematische Übereinstimmungen, sondern auf den Gesamteindruck ankomme, ist dies zweifelsohne richtig. Sie verkennt jedoch, dass das Empfinden einer gestalterischen Übereinstimmung in der Regel auf messbare Übereinstimmungen in den Proportionen fußt. Für diese hat der Mensch einen Blick. Nicht umsonst spielt der aus der Mathematik stammende Goldene Schnitt auch eine Rolle bei der Proportionierung von Kunst- und Bauwerken. Messbare Übereinstimmungen in den Proportionen können daher zur Objektivierung eines subjektiv als übereinstimmend empfundenen Gesamteindrucks herangezogen werden.

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Die Unterschiede im Bereich der Flügelgestaltung, die etwas in die Breite gezogen sind, sind nicht geeignet, beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck zu begründen. Sie treten hinter die übereinstimmende Grundkomposition zurück. Gleiches gilt für Abrundung der Ecken der Lasche auf 90 Grad. Dem abweichenden Verhältnis der Größe der Öffnung zur Fläche des Pflasters misst der informierte Benutzer ohnehin keine entscheidende Bedeutung zu, da er - wie ausgeführt - weiß, dass die Größe der Öffnung durch die Verwendung standarisierter Hilfsmittel vorgegeben ist, die Durchmesser von 22 oder 15 Millimetern benötigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.

59

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 50.000,00 Euro festgesetzt.