Aussetzung und Vorlagefragen zu Art. 32 und 33 der VO (EG) Nr. 6/2002 (Gemeinschaftsgeschmacksmuster)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, als angebliche ausschließliche Lizenznehmerin ohne Registrierung im Register, verlangt Schadensersatz wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Das OLG Düsseldorf setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor. Streitpunkte sind die Wirkung der Eintragung nach Art.33 Abs.2 und die Reichweite von Art.32 Abs.3/4 hinsichtlich eigener Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers. Eine Entscheidung bleibt dem EuGH vorbehalten.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt; Vorlage von zwei Vorabentscheidungsfragen an den EuGH zur Auslegung der VO (EG) Nr. 6/2002
Abstrakte Rechtssätze
Art.33 Abs.2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 bestimmt, dass die in den Art.28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten erst mit Eintragung in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister Wirkung entfalten.
Die Vorschrift des Art.33 Abs.2 ist dahin auszulegen, ob sie die prozessuale Erhebung von Verletzungsklagen durch einen nicht im Register eingetragenen Lizenznehmer ausschließt oder primär den Gutglaubensschutz beim Erwerb regelt.
Art.32 Abs.3 der Verordnung erlaubt nach seinem Wortlaut dem Lizenznehmer mit Ermächtigung des Inhabers, in Verfahren wegen Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters tätig zu werden; offen ist, ob darunter auch die selbständige Geltendmachung von Ersatz eigenen Schadens fällt.
Art.32 Abs.4 regelt die Beteiligungsmöglichkeiten des Lizenznehmers an vom Inhaber eingeleiteten Verfahren; seine Auslegung ist maßgeblich für die Abgrenzung zwischen selbständiger Klagebefugnis des Lizenznehmers und bloßer Prozessstandschaft bzw. Beitrittsbefugnis.
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist?
2. Falls Frage 1. verneint werden sollte: Kann der ausschließliche Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens mit Ermächtigung des Rechteinhabers im nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von ihm allein eingeleiteten Rechtsstreit geltend machen oder kann er nur einem vom Rechteinhaber selbst eingeleiteten Rechtsstreit wegen einer Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Abs. 4 dieser Vorschrift beitreten?
Gründe
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Verletzung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 0… betreffend einen Waschball. Inhaberin des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die X. S.A. mit Sitz in S. Die Klägerin behauptet, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin dieses Geschmacksmusters für die Bundesrepublik Deutschland und von der Inhaberin zur Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Muster in eigenem Namen ermächtigt. In das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister ist die Klägerin nicht eingetragen. Die Beklagte vertreibt über etwa 200 Filialen und das Internet Sonderposten. Unter anderem vertrieb und bewarb sie unter der Bezeichnung „Waschmaschinenkugel mit Keramikgranulat“ einen Waschball, in dem die Klägerin eine Nachahmung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sieht. Die Klägerin macht geltend, ihr seien dadurch bei dem Vertrieb der eigenen Ware erhebliche Verluste entstanden.
2 Nach erfolgter Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte gegenüber der Klägerin ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht dazu, den Vertrieb der Kugeln zu unterlassen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin nunmehr Schadensersatzansprüche und diese vorbereitende Ansprüche geltend. Das Landgericht hat die Beklagte dazu verurteilt, die Richtigkeit der im Verfahren erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern und hat die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Es hat es als erwiesen angesehen, dass die Klägerin als ausschließliche Lizenznehmerin zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche in eigenem Namen ermächtigt ist.
3 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt. Sie macht geltend, die Klägerin sei nicht befugt, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster geltend zu machen. Außerdem treffe sie kein Verschulden.
4 Der Erfolg des Rechtsmittels der Beklagten hängt nach Auffassung des Senats zunächst davon ab, ob die Klägerin, die nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme die nach Art. 32 Abs. 3 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung erforderliche Zustimmung der Musterinhaberin verfügt, Ansprüche wegen einer Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters geltend machen kann, obwohl sie nicht als Lizenznehmerin in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist.
5 Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung entfalten die in den Artikeln 28, 29 und 32 bezeichneten Rechtshandlungen gegenüber Dritten in allen Mitgliedsstaaten erst Wirkung, wenn sie in das Register eingetragen worden sind. Bei einem rein wörtlichen Verständnis dieser Vorschrift stünde sie der Erhebung von Verletzungsklagen durch den Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Register eingetragen ist; dafür könnten Gründe der Rechtssicherheit (der potentielle Verletzer kann durch Einblick in das Register erkennen, wer möglicherweise gegen ihn Ansprüche geltend machten könnte) sprechen. Demgegenüber kann die Regelung allerdings auch dahin verstanden werden, dass sie lediglich die Möglichkeiten eines gutgläubigen Erwerbs regele. Dafür spräche, dass auch die Regelung in Art. 33 Abs. 2 Satz 2 sich auf den Gutglaubensschutz bezieht, weshalb es nahe liegt, auch Satz 1 in diesem Sinne zu verstehen.
6 Der Senat hat mit Beschluss vom 31.03.2015 (I-20 U 259/13, MarkenR 2015, 315) dem Gerichtshof entsprechende Fragen zur Auslegung der wortlautgleichen Vorschrift in Art. 23 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke vorgelegt. Das Verfahren ist beim Gerichtshof unter dem Aktenzeichen C-163/15 anhängig.
7 Des Weiteren stellt sich die Frage des Verständnisses von Art. 32 Abs. 3 der VO (EG) 6/2002 und seinem Verhältnis zu dessen Abs. 4. Der Senat geht dabei – entgegen dem Bestreiten der Beklagten – davon aus, dass die Klägerin eine „Ermächtigung“ im Sinne des Art. 32 Abs. 3 der VO nachgewiesen hat. Zum anderen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass die Klägerin den Ersatz eigenen Schadens (und nicht den Ersatz des der Inhaberin entstandenen Schadens) geltend macht; die Klägerin beruft sich nämlich auf einen Schaden, der ihr aufgrund angeblicher Umsatzrückgänge entstanden sein soll. Die Klage kann mangels einer Klage des Rechteinhabers selbst danach – zusätzlich zu dem in der 1. Frage angesprochenen Rechtsproblem – nur dann Erfolg haben, wenn Art. 32 Abs. 3 der VO (EG) 6/2002 die eigenständige Verfolgung eigener Schadensersatzansprüche durch den Lizenznehmer zulässt.
8 Unklar ist, ob Art. 32 Abs. 3 der VO (EG) 6/2002 nur die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, nämlich des Inhabers des Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch den Lizenznehmer ermöglicht (was in Deutschland prozessrechtlich als Prozessstandschaft verstanden wird) oder dahingehend zu verstehen ist, dass unter den dort angesprochenen „Verfahren wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters“ auch solche auf Ersatz nur des eigenen Schadens des Lizenznehmers zu verstehen sind. Andererseits lässt sich Art. 32 Abs. 4 der VO (EG) 6/2002 auch so verstehen, dass ausschließlich dieser Absatz die prozessuale Möglichkeit zur Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche durch den Lizenznehmer regelt (so wohl Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 32 Rdnr. 37).
9 Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass sich die Diskussion in Deutschland (vgl. Plaß GRUR 2002, 1029, 1030; Steinbeck, GRUR 2008, 110) an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Markenrecht entzündet hat (GRUR 2007, 877). Dabei versteht der Bundesgerichtshof den - Art. 22 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 207/2009 entsprechenden - § 30 Abs. 4 des deutschen Markengesetzes so, dass er lediglich die prozessuale Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz eigenen Schadens des Lizenznehmers regelt und die Frage, ob ihm materiell-rechtlich ein Anspruch zusteht, offen lässt. Auf die Frage der Auslegung des – Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der VO (EG) Nr. 207/2009) – entsprechenden § 30 Abs. 3 des deutschen Markengesetzes geht er dabei nicht ein. Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, so sieht das – ergänzend auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 89 Abs. 1 lit. d) VO (EG) 207/2009 anwendbare - deutsche Designgesetz in § 64 nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts – insoweit anders als das deutsche Markengesetz nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs – einen Anspruch des Lizenznehmers auf Ersatz des eigenen Schadens vor.