Berufung gegen Unterlassungsverfügung wegen öffentlicher Wiedergabe von Fußballübertragung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Unterlassung der in der Gaststätte öffentlich wahrnehmbaren Wiedergabe einer Fußballübertragung. Das Landgericht stellte öffentliche Wiedergabe fest; die Berufung der Antragsgegnerin, die auf geschlossene Veranstaltung, Reparaturarbeiten und ein Hinweisschild verwies, blieb ohne Erfolg. Das OLG bestätigt die weite Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit und verweist auf die Darlegungs- und Beweislastverteilung nach §§ 138 ZPO.
Ausgang: Die Berufung der Antragsgegnerin gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung wegen öffentlicher Wiedergabe wird abgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe (§ 22 UrhG) umfasst kumulativ eine Handlung der Wiedergabe und deren Zugang einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten; maßgeblich ist, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.
Ob eine Betriebsstätte der Öffentlichkeit zugänglich ist, bemisst sich danach, ob Dritte ungehindert Zugang hatten und die Wiedergabe für eine unbestimmte Zahl potentieller Besucher wahrnehmbar war; eine geschlossene Tür oder ein Hinweis auf späteren Einlass schließt öffentliche Zugänglichkeit nicht per se aus.
Reparatur- oder Reinigungsarbeiten oder die Anwesenheit betriebsfremder Familienangehöriger stehen einer öffentlichen Wiedergabe nicht grundsätzlich entgegen; entscheidend sind effektive Vorkehrungen, Dritte am Zugang zu hindern.
Die Anspruchstellerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände; ist die behauptete öffentliche Wiedergabe von der Antragsgegnerin nicht hinreichend konkret bestritten (§§ 138 Abs. 2, 3 ZPO), entfällt die weitergehende Beweislast des Antragstellers.
Der gewerbliche Charakter der Wiedergabe (Gewinnerzielungsabsicht, wirtschaftlicher Nutzen) sowie die Wiederholungsgefahr können die Annahme eines Unterlassungsanspruchs befördern.
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 20.04.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht nach Zeugenvernehmung seine Beschlussverfügung des Inhalts bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, die von der Antragstellerin ausgestrahlten Fußballsendungen der deutschen Fußball-Bundesliga öffentlich wahrnehmbar zu machen, wie geschehen am 05.12.2015 in der Betriebsstätte „D.´s Sportbar“. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass eine solche Sendung am 05.12.2015 im Gastraum der Antragsgegnerin öffentlich wiedergegeben worden sei. Unstreitig habe der betriebsfremde Kontrolleur der Antragstellerin ungehindert die Gaststätte betreten sowie dort ein Getränk bestellen und dieses mehrere Minuten vor dem Fernseher verweilend konsumieren können. Der Zugang sei zu diesem Zeitpunkt unverschlossen gewesen, der Zugang und der Barbereich seien beleuchtet gewesen, mehrere Personen hätten vor dem Bildschirm gesessen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei die Kammer auch davon überzeugt, dass Zugangshindernisse zur Gaststätte zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden hätten, so dass die Wiedergabe des Fußballspiels unbeschadet des Umstandes, ob einzelne oder alle anwesenden Personen mit Ausnahme des Kontrolleurs einander persönlich verbunden gewesen seien, öffentlich erfolgt sei. Dass die Eingangstür nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin „geschlossen“ gewesen sei, berühre den öffentlichen Gaststättenbetrieb nicht entscheidend. Dieser setze keine offene Tür voraus. Auch ein eventuelles Hinweisschild hinter der Tür auf eine Abendveranstaltung an dem betreffenden Tag spreche nicht gegen eine öffentliche Wiedergabe des Fußballspiels am Nachmittag. Einen Hinweis darauf, dass die Gaststätte deshalb am Nachmittag geschlossen sei oder nachmittags eine geschlossene Gesellschaft dort stattfinde, habe das Schild ebenso wenig enthalten wie einen Hinweis darauf, dass in der Gaststätte generell oder an Samstagen nur Abendveranstaltungen stattfinden. Letzteres sei auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht der Fall. Effektive Vorkehrungen, einen Zugang Dritter zur Gaststätte zu unterbinden, hätten auch nach der Aussage des Zeugen Ern nicht bestanden. Soweit die Zeugin M. bekundet habe, sie habe den Kontrollzeugen darauf hingewiesen, dass die Gaststätte „an sich nicht geöffnet habe“ bzw. sie „ihm eigentlich kein Getränk geben könne“, sei dies bereits durch den Hinweis in seiner Form relativiert. Vor allem habe aber die Zeugin dem entgegenstehend gehandelt, dem Kontrollzeugen ein Malzbier ausgeschenkt und dieses abkassiert. Zum Verlassen der Gaststätte habe sie ihn unstreitig nicht aufgefordert. Unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Kontrolleurs in der Gaststätte der Antragsgegnerin von rund einer halben Stunde sei nach alledem davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das Fußballspiel zumindest auch in Gewinnerzielungsabsicht ausgestrahlt habe. In Anbetracht der unbestimmten Zahl potentieller Besucher komme es nicht darauf an, was die tatsächlich Anwesenden dort getan hätten. Wiederholungsgefahr sei ebenso gegeben wie ein Verfügungsgrund.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung und macht geltend, die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 22 UrhG durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Unstreitig hätten zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung in der Gaststätte Reparatur- und Reinigungsarbeiten stattgefunden. Die dazu anwesenden Personen hätten in familiärer Beziehung zur Antragsgegnerin gestanden. An der Eingangstür habe ein Hinweisschild auf eine Retro-Party am besagten Tag und dem erst ab 20.00 Uhr stattfindenden Einlass gehangen. Die deutlich lesbare Schildtafel habe „heute geöffnet ab 20.00 Uhr“ gezeigt. Der Kontrolleur habe sich gleichwohl Einlass in die Bar verschafft und damit Hausfriedensbruch begangen. Auch stimme die Feststellung des Landgerichts nicht, es hätten mehrere Personen an der Theke gesessen. Tatsächlich hätten sich nur 2 Personen im Schankraum aufgehalten. Eine derart kleine Gruppe erreiche nicht die erforderliche Mindestschwelle, die der Begriff der Öffentlichkeit verlange.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und der Beschlussverfügung vom 12.01.2016 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, keinen Erfolg. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH „Reha Training / GEMA“ (GRUR 2016, 684), in der erneut bestätigt wird, dass der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ weit zu verstehen ist und kumulativ die Tatbestandsmerkmale einer „Handlung der Wiedergabe“ eines Werkes und seiner „öffentlichen“ Wiedergabe vereint. Weiterhin wird in dem genannten Urteil wiederholt, dass der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten umfasst und zudem recht viele Personen voraussetzt, so dass es um die Zugänglichmachung eines Werkes in geeigneter Weise für „Personen allgemein“ geht, weshalb es insbesondere darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben. Ebenfalls bleibt es bei den bislang schon geforderten Voraussetzungen, dass das Publikum, das Zugang zu der Rundfunksendung, die das geschützte Werk enthält, „neu“ sein muss und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Von Bedeutung bleibt auch, ob die Verbreitung „gewerblichen Charakter“ hat, der Nutzer daraus also einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gaststätte der Antragsgegnerin, während dort eine von der Antragstellerin ausgestrahlte Fußballsendung der deutschen Fußball-Bundesliga gezeigt wurde, einer unbestimmten Zahl potentieller Besucher gleichzeitig und nacheinander zugänglich war. Die weiteren Voraussetzungen sind in jedem Fall zweifelsfrei erfüllt.
Nicht angegriffen hat die Antragsgegnerin die Feststellung des Landgerichts, mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass das Hinweisschild auf die Retroparty an der Eingangstür dem entsprochen habe, das die Antragsgegnerin der Antragstellerin außergerichtlich habe zukommen lassen und das als Anlage AS 5 (Bl. 51 GA) zur Gerichtsakte gereicht ist. Das Foto eines anderen Schildes, das an dem besagten Tag an der Eingangstür des streitgegenständlichen Lokals gehangen haben soll, hat die Antragsgegnerin auch weder mit der Berufungsbegründung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegt. Soweit ihrer im Original erst im Termin überreichten Berufungsbegründung eine Anlage beigefügt ist, die ein Schild mit einem Hinweis auf eine Retro-Party am 04.06. zeigt, ist dies nach der Erläuterung durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nur geschehen, um zu zeigen, wie die auf solche Veranstaltungen hinweisenden Schilder generell aufgebaut sind.
Soweit die Antragsgegnerin die auf dem Schild Anlage AS 5 genannte Einlasszeit mit der Öffnungszeit gleichsetzt, kann dem nicht gefolgt werden. Wenn auf dem Schild darauf hingewiesen wird, der Einlass für die Abendveranstaltung beginne um 20.00 Uhr, bedeutet dies nach dem Verständnis des angesprochenen Verbrauchers, dies kann der Senat aus eigener Anschauung beurteilen, nicht, dass um 16.00 Uhr geschlossen ist. Denn ein Einlass um 20.00 Uhr für die Abendveranstaltung und eine Öffnung am Nachmittag für Gäste, die nicht zur Abendveranstaltung wollen, schließen einander keinesfalls aus.
Dass in der Gaststätte Reparaturarbeiten ausgeführt wurde, steht einer öffentlichen Wiedergabe ebenfalls nicht entgegen. Maßgeblich ist allein, ob die Gaststätte einer unbestimmten Zahl potentieller Besucher zugänglich war. Das war der Fall, wie der Umstand zeigt, dass der Kontrolleur der Antragstellerin die Räume ungehindert betreten und dort verweilen konnte.
Aus dem gleichen Grund ist für die rechtliche Beurteilung auch unerheblich, weshalb die Zeugin M. sich in der Gaststätte aufhielt.
Zu dem unstreitig vom Kontrolleur gefertigten Lichtbild Bl. 38 GA hat sich die Antragsgegnerin nicht geäußert. Die hierauf gegründete Feststellung des Landgerichts ist deshalb nicht zu beanstanden.
Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (BeckRS 2015, 05064) ist nicht einschlägig, da anders als im dortigen Fall vorliegend eben nicht durch „andere Maßnahmen“ (im dortigen Fall nach dem Vorbringen des Beklagten ein an der Tür aufgehängtes Schild mit dem Hinweis auf eine private Veranstaltung und der Verweis anderer Gäste aus dem Lokal) verhindert wurde, dass die Sendung für eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten wahrnehmbar war.
Zwar trägt die Antragstellerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände, also auch dafür, dass solche Maßnahmen entweder nicht durchgeführt wurden oder nicht geeignet waren, den Kreis der Personen, die das Fußballspiel wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Ein Beweis ist jedoch erst zu erbringen, wenn die anspruchsbegründende Behauptung, hier die streitgegenständliche Fußballübertragung sei öffentlich wahrnehmbar, die Betriebsstätte öffentlich zugänglich gewesen und der Kontrolleur nicht zum Gehen aufgefordert worden, ausreichend bestritten ist. Der Umfang des ausreichenden Bestreitens, § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, hängt wie der Umfang des notwendigen Vortrags, § 138 Abs. 1 ZPO, von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere davon ab, was der Partei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Einlassung des Gegners, an Angaben möglich und zumutbar ist. Die Antragsgegnerin hatte daher zunächst konkret darzulegen, welche geeigneten Maßnahmen sie getroffen haben will, um den Kreis der Personen, die das streitgegenständliche Fußballspiel wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Solche Maßnahmen hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig dargelegt, so dass die Antragstellerin auch keinen Beweis zur Entkräftung zu führen hatte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 26.952,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)