Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Luftliege“: Berufung gegen Unterlassung erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung wegen Verletzung eines (zunächst) nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an einer Luftliege. Streitpunkt waren u.a. Aktivlegitimation/Prozesstandschaft, ein Ausschluss nach Art. 8 Abs. 1 GGV (rein technische Bedingtheit), Eigenart sowie der Schutzumfang und eine beantragte Aussetzung. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte die Geschmacksmusterverletzung; die geltend gemachte Ermächtigung sei nicht sittenwidrig. Klarstellend wurde der räumliche Umfang der Unterlassung (EU) sowie von Auskunft/Schadensersatz (Deutschland) bestimmt; eine Aussetzung lehnte der Senat ab.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Geschmacksmusterverletzung zurückgewiesen (mit räumlicher Klarstellung).
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Wege gewillkürter Prozessstandschaft ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil der ermächtigte Kläger möglicherweise nicht voll leistungsfähig ist; niemand hat Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger in Anspruch genommen zu werden.
Ein Geschmacksmuster ist nach Art. 8 Abs. 1 GGV nur dann vom Schutz ausgeschlossen, wenn seine Erscheinungsmerkmale ausschließlich technisch bedingt sind; bestehen gestalterische Alternativen und ein gestalterischer Überschuss, greift das Schutzhindernis nicht ein.
Für Eigenart und Schutzbereich ist auf den Gesamteindruck abzustellen; die isolierte Bekanntheit einzelner Elemente ist grundsätzlich unerheblich, ebenso eine Kombination isolierter Merkmale aus mehreren Entgegenhaltungen.
Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks kommt es auf den informierten Benutzer ab; die Benutzungsart kann dessen Wahrnehmung beeinflussen, insbesondere wenn die gegenübergestellten Erzeugnisse unterschiedlichen Kategorien angehören.
Mehrere Darstellungen in der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründen grundsätzlich nur einen Schutzgegenstand; der Schutzgegenstand ist durch Auslegung der Wiedergaben aus Sicht des informierten Benutzers zu ermitteln.
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klargestellt wird, dass sich die Verurteilung zu Nr. I des angefochtenen Urteils (Unterlassung) auf das Gebiet der Europäischen Union und die Verurteilungen zu Nr. II (Auskunft) und Nr. III (Schadensersatz) auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beziehen.
II.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 1) zu 2/3 und der Beklagte zu 2) zu 1/3 zu tragen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteils sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Ihnen bleibt nachgelassen, die Verurteilung zur Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung hinsichtlich der Kostenentscheidungen können sie durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Rubrum
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genom-men, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht, nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich des Be-klagten zu 3) übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, die Beklagten zu 1) und 2) unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlas-sen, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den dem Urteil beigefügten Anlagen HPR 3 und HPR 20. Außerdem hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) zur Auskunftserteilung und Zahlung vorprozessualer Kosten in Höhe von 1.973,90 € nebst näher bezeichneter Zinsen verurteilt und ihre Schadensersatzpflicht festgestellt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, insbeson-dere ausreichend bestimmt. Sie sei auch begründet. Die Beklagte zu 1) sei gemäß Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet, da der Vertrieb der angegriffenen Luftliege eine Verletzung des vorrangig geltend gemachten, nicht eingetragenen Klagegemeinschaftsgeschmacksmusters (im fol-genden Klagegeschmacksmuster I genannt) darstelle. Der Kläger sei zur Geltendmachung des Anspruchs in eigenem Namen aufgrund der Ermächtigung der X. berechtigt. Grund zur Annahme, die Ermächtigung sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138 BGB), habe die Kammer nicht. Die Beklagten hätten schon nicht darzulegen vermocht, dass berechtigte Zweifel daran bestünden, der Kläger werde im Falle seines Unterliegens die durch den Prozess entstandenen Kosten der Beklagten nicht erstatten können. Um Schadensersatzansprüche nach § 945 ZPO gehe es vorliegend nicht. Zudem habe der Kläger sein Interesse an der Prozessführung plausibel dargelegt. Dass er am Umsatz der Y.-Luftliegen beteiligt ist, sei unstreitig. Überdies habe er die Abmahnung der Beklagten zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, als er noch Schutzrechtsinhaber gewesen sei.
Das Klagegeschmacksmuster I werde von den folgenden Merkmalen geprägt:
(1) Mit Luft zu befüllende Liege,
(2) deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem Nylon besteht,
(3) bestehend aus einer langen Röhre,
(4) die in der Mitte geknickt ist,
(5) so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhren nebeneinander liegen,
(6) wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in den schwarz abgesetzten, breiten Saum eingenäht sind,
(7) wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt werden und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden,
(8) und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind die an der Öffnungsseite an der im aufgebauten Zustand oben befindlichen Ecke beginnt und die im Knickbereich in halber Höhe endet;
(9) an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges weißes Kunststoffstück angenäht, auf das das Kennzeichen „Y.“ beidseitig aufgedruckt ist.
Prägend für das Klagegeschmacksmuster I seien die durch die geknickte Schlauch-form und den Rollenverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot.
Keines der Merkmale sei ausschließlich technisch bedingt und daher vom Ge-schmacksmusterschutz ausgenommen. Es bestünden gangbare Designalternativen zu allen aufgeführten Gestaltungsmerkmalen, was die verschiedenen, aus den An-lagen HPR 32 und 33 ersichtlichen Gestaltungsformen belegten. Zwar müsse die Liege so lang und breit sein, dass man auf ihr liegen könne. Hierbei seien jedoch rechteckige, gerundete oder ovale Formen ebenso denkbar wie eine hohe oder niedrige Liegefläche und beispielsweise ein erhöhtes Kopfende. Auch die spezielle Luftbefüllungstechnik könne für erkennbar andere Gestaltungen genutzt werden, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung anschaulich demonstriert habe. Auch der Rollverschluss müsse ersichtlich nicht kreisförmig zusammengeführt und an den Enden miteinander verbunden werden, vielmehr müsse lediglich ein Ausrollen verhindert werden. Gegenteiliges hätten die Beklagten nicht beachtlich vorzutragen vermocht, weshalb auch ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachver-ständigengutachtens nicht nachzugehen gewesen sei. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass der gestalterischen Wirkung einzelner Merkmale des Klagege-schmacksmusters I und ihrer Kombination für das Produktdesign keinerlei Bedeutung zukomme, sondern diese allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhten. Die Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in ihrer „Häcksler“-Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3) sei daher schon aus diesem Grunde nicht anwendbar.
Die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters werde vermutet, da seine Of-fenbarung unstreitig sei und der Kläger die Eigenart des Musters dargelegt habe, Art. 85 Abs. 2 GGV. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht widerlegt. Zwar bedürfe es hierzu keiner Widerklage. Der von den Beklagten erhobene Nichtigkeitseinwand greife jedoch nicht durch. Die von ihnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erweckten im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs mit dem Klagegeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck. Selbst von den dem Klagegeschmacksmuster I am nächsten kommenden Produkten „C.“ und „P.“, die nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet werden (hier nur schwarz-weiß,im Original farbig)
C. P.
und im Gebrauch wie folgt aussehen
,
setze sich das Klagegeschmacksmuster I ab. Die genannten Produkte bildeten je-weils ein aufblasbares Kanu, während das wurstringförmige Klagegeschmacksmus-ter I, auf das sich der Benutzer nur drauflegen könne, eher an eine herkömmliche Luftmatratze oder ein aufblasbares Wasserspielzeug erinnere.
Die angegriffenen Luftliegen erweckten beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck als das Klagegeschmacksmuster I und stellten im Ergebnis eine Nachahmung dar. Dabei sei von einem mindestens durchschnittlichen Schutz-bereich des Klagegeschmacksmusters I auszugehen, da der Entwerfer wie schon oben gesagt aus einer Vielzahl möglicher Formen auswählen könne, ohne dass der Schutzbereich durch die Entgegenhaltungen eingeschränkt sei. Nahezu sämtliche Merkmale des Klagegeschmacksmusters I fänden sich bei den angegriffenen Mus-tern wieder. Dies gelte insbesondere für die Merkmale (1), (2), (3) bis (6) und (8). Das Merkmal (7) sei bei der Liege gemäß Anlage HPR 20 vollständig und bei den Liegen gemäß HPR 3 zumindest teilweise dadurch verwirklicht, dass die beiden Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt werden. Gerade dieser Übereinstimmung werde der informierte Benutzer besonderes Gewicht beimessen, weil sie erheblich zum einerseits wurstringförmigen und andererseits bootsförmigen Gesamteindruck beitrügen und das Klagegeschmacksmuster sich dadurch vom vorbekannten Formenschatz abhebe. Die Unterschiede (Karabinerhaken anstatt Kunststoffklickverschluss, Fehlen des an der Außenseite des Kopfendes angenähten Kunststoffstücks, anstatt dessen Aufdruck eines großflächigen Schriftzuges auf der Seitenfläche) stellten sich als unmaßgebliche Abweichungen im Detail dar, da sie die Formgebung nicht tangierten. Der wichtigste Unterschied der angegriffenen Muster zum Klagegeschmacksmuster I liege in der Form des Kopfendes, das nicht spitz zulaufe, sondern in der oberen Ecke umgeschlagen und an der die beiden Röhrenteile verbindenden Längsnaht befestigt sei, so dass die angegriffenen Liegen vorne abgeflacht seien und über zwei Ecken verfügten. Dies falle bei der bestimmungsgemäßen Verwendung jedoch weniger ins Gewicht, weil, wenn eine Person auf der Luftliege liege, sich diese etwas verforme und das Kopfteil teilweise verdeckt sei. Der Gesamteindruck werde daher auch hierdurch nicht verändert.
Aus dem Gesagten folge, dass für eine Nachahmung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 GGV, für die der Schutzrechtsinhaber die Beweislast trage, vorliegend der Beweis des ersten Anscheins bestehe.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG, § 398 BGB, sei festzustellen, dass die Beklagte zu 1) von Beginn an zumindest fahrlässig gehandelt habe, da sie bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagege-schmacksmuster I und die Verletzung desselben durch die angegriffene Luftliegen hätte erkennen können. Nach Abmahnung seitens des Klägers und Erlass der Be-schlussverfügung sei sogar von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 1) auszugehen. Der Auskunftsanspruch sei ebenfalls begründet, Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 GGV i.V.m. §§ 42, 46 DesignG, § 242 BGB.
Der Beklagte zu 2) sei aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzzahlung verpflichtet. Bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts handele es sich um eine Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden werden, so dass nach der Rechtsprechung des BGH die Vorausset-zungen einer Störerhaftung vorlägen, aber auch eine Haftung als Täter oder Teil-nehmer vorliege. Gegenteiliges schlüssig vorzutragen, habe den Beklagten oblegen, was nicht erfolgt sei.
Die von den Beklagten zu 1) und 2) beantragte Aussetzung nach Art. 91 GGV sei schon deshalb nicht anzuordnen gewesen, da das beim EUIPO anhängige Nichtig-keitsverfahren das Klagegeschmacksmuster II und nicht das Klagegeschmacksmus-ter I betreffe. Auch die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach Art. 88 Abs. 3 GGV i.V.m. § 148 ZPO hätten nicht vorgelegen. Die Abwägung der Erfolgsaussich-ten gehe zu Lasten der Beklagten. Die Kammer messe dem Nichtigkeitsverfahren keine Erfolgsaussichten bei.
Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1) und 2) mit der Berufung und machen geltend, das angefochtene Urteil sei schon deshalb fehlerhaft, da der Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts wegen Rechtsmissbrauchs nicht aktivlegitimiert sei. Durch das Einstellen des Verkaufs seien Gewinnausfälle der Beklagten zu 1) in voraussichtlich sechsstelliger Höhe zu erwarten. Der Kläger sei zur Erstattung nicht in der Lage, wie die mündliche Verhandlung erster Instanz ergeben habe. Seine Verweigerung einer Antwort auf die Frage, ob er in der Lage sei, etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten zu bedienen, sei das Eingeständnis gewesen, dass er dies nicht könne. Das habe das Landgericht übergangen und sei daher zu Unrecht nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fa. X. sich durch die Ermächtigung der Haftung entziehe und den unvermögenden Kläger ins Haftungsrisiko geschickt habe. Außerdem habe das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Erscheinungsmerkmale der Klageschutzrechte ausschließlich durch die technische Funktion bedingt seien. Dabei komme es nämlich nur auf die wesentlichen Merkmale an. Diese seien bei den Klagemustern die wurstringförmige Gestaltung von oben gesehen und die Bootsform in der Seitenansicht. Denn diese Form entstehe eben durch Luftbefüllung einer geknickten Röhre mit dem Verschluss an einem Ende. Der Rollverschluss sei bereits ein veröffentlichtes Patent der Fa. O. gewesen, was die technische Funktion des Merkmals beschreibe. Auch die übrigen Mermale seien technisch bedingt, wie sich aus dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten ergebe, über das sich das Landgericht unter Anmaßung eigener Sachkunde hinweggesetzt habe. Auf gangbare Designalternativen habe es nicht abstellen dürfen, da der Nachweis, dass es andere Formen gebe, die die gleiche technische Wirkung ermöglichen, nicht zwangsläufig das Schutzhindernis des Art. 8 Abs. 1 GGV ausräume. Was den vorbekannten Formenschatz anbelange, habe das Landgericht fehlerhaft argumentiert, da auch die Produkte „P.“ und „C.“ von der Doppelröhre, die sich am Ende verjünge, geprägt seien. Die Benutzungsart sei für den Gesamteindruck ohne Bedeutung, zumal sie auf Fotos zu Marketing- und Vertriebszwecken nicht durchgehend erkennbar sei. Im Hinblick auf die Eigenart habe sich das Landgericht selber widersprochen, indem es festgestellt habe, das wesentliche Gestaltungsmerkmal sei die wurstringähnliche Form bei der Sicht von oben. Denn der Wurstring sei eine allgemein bekannte Form und daher gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GGV nicht als Geschmacksmuster schutzfähig. Auch werde das Klagemuster nicht verletzt. Ihm komme entgegen der Ansicht des Landgerichts lediglich ein enger Schutzbereich zu, da der Gestaltungsspielraum angesichts der Funktionalität nur minimal sei. Dies zeigten auch die Designs der zahlreichen anderen Luftliegen-Modelle. Angesichts eines nur engen Schutzbereichs fielen die angegriffenen Ausführungsformen nicht in den Schutzbereich. Letztere erzeugten durch die rechteckige Trogform mit den weichen Kanten und geraden Linien einen komfortablen Sofacharakter. Das fehlende Markenfähnchen sei nicht zu vernachlässigen. Die umgelegte Ecke falle, da der Rollverschluss nicht berücksichtigungsfähig sei, ins Gewicht. Aus näher ausgeführten Gründen liege auch eine Verletzung eines Urheberrechts ebenso wenig vor wie Ansprüche aus UWG gegeben seien. Aus dem Gesagten folge, dass auch keine Folgeansprüche begründet seien und das Landgericht jedenfalls das Verfahren habe aussetzen müssen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 15.12.2016 abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen,
hilfsweise
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen weiterhin,
den Rechtsstreit auzusetzen bis zur Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum über die Löschung des Europäischen Geschmacksmusters zur Nummer 002621904-0001
sowie
den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016 (I-20 U 124/15) zur Rechtssache C-395/16.
Der Kläger, der auf Nachfrage des Senats die Reichweite seines Begehrens im oben genannten Sinn konkretisiert hat, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und legt eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zwischen dem Kläger und der Fa. X. geschlossene Vereinbarung vor, wonach letztere eine Einstandspflicht für den Fall eingegangen ist, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Luftliege „Y.“ auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden sollte. Im Hinblick auf das bevorstehende Ende der Schutzdauer des Klagegeschmacksmusters I nach Art. 11 Abs. 1 GGV macht der Kläger nunmehr kumulativ die Rechte aus dem für die vom Klagegeschmacksmuster I umfasste Luftliege eingetragenen Gemeinschafts-geschmacksmuster Nr. 0…-0001 (im folgenden: Klagegeschmacksmuster II genannt) geltend, in Bezug auf das folgende Lichtbilder beim EUIPO hinterlegt sind:
Im Hinblick auf den an der Verhandlung persönlich teilnehmenden Kläger hat der Senat von Amts wegen einen Dolmetscher für Niederländisch beigezogen, § 185 Abs. 1 GVG (vgl. Münker, ZPO, 4. Aufl., § 188 GVG Rn. 8).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.)
Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, begründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insoweit ist zu sagen:
a)
Die Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger ist nicht sittenwidrig. Der Kläger kann schon aus den vom Landgericht zu Recht herangezogenen Indizien (Schutzrechtsinhaberschaft des Klägers zum Zeitpunkt der Abmahnung, im Verhältnis zur Fa. X. vereinbarte Umsatzbeteiligung) nicht als von der Fa. X. zum Ausschluss von Haftungsrisiken vorgeschoben angesehen werden. Wie der BGH in dem von den Beklagten zitierten Urteil NJW 1986, 850 ausdrücklich festgestellt hat, ermöglichen nicht nur die gewillkürte Prozesstandschaft, sondern auch die Forderungsabtretung gemäß § 398 BGB das gezielte Verschieben von Prozessrollen, weshalb die Rechtsprechung derartigen Verschiebungen der Parteistellung vor dem Prozess die Anerkennung immer dann versagt, wenn sie zu nicht sach- und interessengerechten Ergebnissen führen. Allerdings hat, so der BGH in der genannten Entscheidung weiter, niemand Anspruch darauf, nur von einem zahlungskräftigen Kläger verklagt zu werden. Dem Risiko, von einem Kläger in Anspruch genommen zu werden, der zwar die vorzuschießenden Prozessführungskosten aufbringen, die gegnerischen Kosten dagegen nicht erstatten kann, ist - sieht man von der Ausnahmeregelung des § 110 ZPO ab - jeder Beklagte ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund mussten die genannten Umstände des vorliegenden Falles dazu führen, dass eine Sittenwidrigkeit der Ermächtigung zu verneinen ist. Auf die zudem nunmehr vorliegende Einstandsverpflichtung der Fa. X. kommt es deshalb nicht mehr entscheidend an.
b)
Dass die vom Landgericht gewählte Merkmalsanalyse das Klagegeschmacksmuster I zutreffend wiedergibt, wird – zu Recht – von keiner Partei in Abrede gestellt. Mit diesen Merkmalen hat das Klagegeschmacksmuster I in vollem Umfang Bestand.
aa) Der Geschmacksmusterschutz ist nicht durch Art. 8 Abs. 1 GGV ausgeschlossen. Die Merkmale verfügen zwar auch über technische Funktionen, sind jedoch nicht ausschließlich technisch bedingt, sondern enthalten einen erheblichen gestalterischen Überschuss.
Die Beklagten „zäumen das Pferd von hinten auf“, wenn sie darauf verweisen, die Wurstform ergebe sich zwangsläufig durch die Luftbefüllung einer geknickten Röhre mit einem Verschluss am Ende. Denn es ist, wie die Vielfalt der Formen von Luftliegen belegt, nicht notwendig, zur Herstellung einer Luftliege eine geknickte Röhre zu verwenden. Dies ist auch nicht notwendig, wenn man die Befüllungsmethode via Windsack als technisch notwendig unterstellt. Dies belegt die auf Seite 14 des vom Kläger als Anlage HPR 32 vorgelegten Memorandums zu sehende Luftliege. Sie widerlegt auch die Feststellung des Privatgutachters der Beklagten in seiner Ausarbeitung Anlage B 8, wenn man einen Schlauch nehme, der an einem Ende geschlossen ist und am anderen Ende geschlossen wird, erhalte man ein gefülltes Rohr, dass keine stabile Liegefläche bilde und von dem man herunterfalle. Dies geschieht zunächst einmal nur, wenn man den Schlauch so prall füllt, wie in der Zeichnung auf Seite 3 des Privatgutachtens gezeigt. Das ist jedoch nicht notwendig, was auch die Fotos auf Seite 11 des klägerischen Memorandums belegen. Einem vom Privatgutachter nicht thematisierten evtl. seitlichen „Wandern“ einer aus nur einem Schlauch bestehenden Luftliege und einem daraus resultierenden Herunterfallen der darauf liegenden Person kann durch Nähte, wie sie bei der Liege auf Seite 14 des Memorandums zu sehen sind, begegnet werden. Dass es notwendig ist, die beiden Röhren des Klagegeschmacksmusters I durch einen Rollverschluss wie geschützt zu verschließen, hat das Landgericht unter Bezugnahme auf eine Vorführung des Klägers im Termin verneint. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird von den Beklagten nicht mit Gründen angegriffen. Sie behaupten weder, dass es eine entsprechende Vorführung des Klägers nicht gegeben, noch dass sie zu einem anderen Ergebnis als vom Landgericht angenommen geführt hat. Von daher ist es unerheblich, ob die technische Lösung des Rollverschlusses für einen ganz anderen Bereich, nämlich zum Verschluss von (Ruck)Säcken, patentrechtlich geschützt ist und ob dieser Verschluss dem hiesigen Rollverschluss optisch ähnelt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts wird zudem durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten, als Anlage zum diesbezüglichen Protokoll genommenen Lichtbilder belegt. Auf die Frage, wie Art. 8 Abs. 1 GGV auszulegen ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 07.07.2016 (I-20 U 142/15) kommt es hier nicht an, da nach sämtlich denkbaren Auslegungen die Erscheinungsformen nicht technisch bedingt im Sinne dieser Vorschrift sind.
bb) Das Klagegeschmacksmuster I ist auch rechtsgültig. Der Nichtigkeitseinwand der Beklagten greift nicht durch.
(a) Der vom Klagegeschmacksmuster I vermittelte Gesamteindruck ist selbst dann nicht durch die von ihnen eingeführten Entgegenhaltungen vorweggenommen, wenn man diese für einschlägig hält, was vorliegend ohne weitere Prüfung zugunsten der Beklagten unterstellt werden kann. Auch kann den Beklagten darin zugestimmt werden, dass die Produkte „P.“ und „C.“ von einer Doppelröhre, die sich am Ende verjünge, geprägt sind. Dies reicht alleine jedoch nicht, da von der Doppelröhre in der konkreten Ausgestaltung ein anderer Gesamteindruck ausgeht, also von der Doppelröhre des Klagegeschmacksmusters I. Zutreffend hat das Landgericht den einen Gesamteindruck als den eines Kanus und den anderen als den eines Wurstrings bezeichnet. Die Benutzungsart ist entgegen der Ansicht der Beklagten für den Gesamteindruck nicht ohne Bedeutung. Der diesbezügliche Verweis der Beklagten darauf, dass die Benutzungsart auf Fotos zu Marketing- und Vertriebszwecken nicht durchgehend erkennbar sei, würde nur dann verfangen, wenn es auf das Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers ankäme. Das ist gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV jedoch nicht der Fall. Der maßgebliche informierte Nutzer ist, wie schon das Landgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zutreffend ausgeführt hat, eine Person, die das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet, verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Betreffen das zu prüfende Gemeinschaftsgeschmacksmuster und die Entgegenhaltung Erzeugnisse unterschiedlicher Kategorie, wie es hier der Fall ist, nimmt der informierte Benutzer bei der Bestimmung der Eigenart zwei Positionen ein. Er ist sowohl Benutzer des früheren als auch des späteren Geschmacksmusters (vgl. Ruhl, GGV, 2. Aufl., Art. 6 Rdnr. 29), hier der Entgegenhaltung. Die Benutzungsart einer Luftliege gemäß Klagegeschmacksmuster I und die der Produkte „P.“ und „C.“ sind dem informierten Benutzer daher bekannt. Sie haben auch Einfluss auf den bei ihm hervorgerufenen Gesamteindruck (vgl. EuG GRUR-RR 2016, 324 – H&M Hennes & Mauritz BV & Co. KG/Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)).
(b) Soweit die Beklagten auf die Bekanntheit der „Wurstring-Form“ und die des Rollverschlusses abstellen, ist dies rechtlich ebenfalls unerheblich. Für die Frage der Eigenart ist der Gesamteindruck eines Geschmacksmusters mit dem von älteren Geschmacksmustern zu vergleichen, Art. 6 Abs. 1 GGV. Auf isolierte Elemente kommt es weder auf der einen noch auf der anderen Seite an. Deshalb ist auch der Gesamteindruck, den eine Kombination isolierter Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, ohne Bedeutung (vgl. EuGH EuZW 2014, 703 - Karen Millen Fashions Ltd/Dunnes Stores ua). Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die „Wurstring-Form“ das einzige das Klagegeschmacksmuster I prägende Merkmal wäre, was es auch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ist, käme man nicht zu dem Ergebnis, dass dem Klagegeschmacksmuster I die Eigenart fehlt. Denn wenn eine aus einer anderen Warengattung bekannte Formgestaltung auf ein Erzeugnis übertragen wird, ist diese Idee zwar als solche noch nicht schutzfähig. Das geschaffene konkrete Geschmacksmuster kann jedoch als besonders originell und daher schutzwürdig empfunden werden. Um die in der Schaffung eines Übertragungsmusters liegende gestalterische Leistung angemessen beurteilen zu können, ist es dann geboten, beim Vergleich des zu prüfenden Geschmacksmusters mit der aus einer anderen Warengattung stammenden Entgegenhaltung ausnahmsweise solche Merkmale nicht unterzugewichten, die für die Warengattung des zu prüfenden Geschmacksmusters typisch sind (so auch Ruhl, a.a.O., Rdnr. 79). Die Übertragung einer Form aus dem Lebensmittelsektor auf einen vollständig anderen Bereich in anderer Größenordnung mit anderen Stoffen - so wie sie hier vorliegt – ist daher als originell anzusehen. Die Entscheidung des EuGH vom 21.09.2017 (C-361/15 P; ECLI:EU:C:2017:720) steht dieser Beurteilung nicht entgegen; ein vorbekanntes Geschmacksmuster ist nicht in ein „neues“ Geschmacksmuster übernommen worden. Darüber hinaus mag das Muster zwar an einen Wurstring erinnern, unterscheidet sich von diesem aber ebenfalls deutlich, insbesondere durch die Verbindung an der „Innenseite“ des Rings, weshalb die Liege schon nicht ringförmig erscheint.
c)
Aus dem Gesagten folgt, dass das Landgericht auch zutreffend von einem jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen ist. Dass inzwischen zahlreiche andere Luftliegen-Modelle dem Klagegeschmacksmuster I nahe kommen, belegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass der dem Entwerfer zur Verfügung stehende Gestaltungsspielraum klein ist, sondern nur, dass das vorliegende Design beim Käufer ausgesprochen beliebt ist und daher diverse Nachahmer auf den Plan ruft.
d)
Die angegriffenen Ausführungsformen fallen in diesen Schutzbereich. Dass die Unterschiede im Vergleich zum Klagegeschmacksmuster I aus einem durchschnittlichen Schutzbereich herausführen, machen die Beklagten jedenfalls ausdrücklich nicht geltend, sondern stellen in diesem Zusammenhang allein auf einen engen Schutzbereich ab. Aber auch ansonsten kann den Beklagten nicht zugestimmt. So vermitteln die angegriffenen Ausführungsformen keinen rechteckigen Eindruck und haben demgemäß mit einer Trogform nichts zu tun. Auch die Assoziation einer Sofaform liegt fern. Das von den Beklagten im direkten Vergleich auf Seite 21 der Berufungsbegründung eingeblendete Sofa hat demgemäß ebenfalls keine eigentliche Sofa-Form, sondern die einer Liege, deren eine Längsseite etwas höher gezogen ist als die andere. Zu Recht hat das Landgericht auch in beiden angegriffenen Ausführungsformen die Form des Wurstrings wiedererkannt. Die an einer Seite eingeschlagene Ecke ändert daran nichts und wirkt allein wie eine Spielart der auf eine Luftliege übertragenen Wurstringform, bei der man die Spitze eingeklappt hat, um eine Art Kopfkissen zu erlangen. Es macht daher keinen Unterschied, ob man auf einen Betrachter von einer mit einer Person belegten Luftliege oder den einer nicht belegten, schon aufgeblasenen abstellt.
e)
Aus dem Gesagten folgt, dass aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung eine Aussetzung des Verfahrens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten ist.
2.)
Im Hinblick auf das nahende Ende der Schutzdauer von Klagegeschmacksmuster I (Art. 11 GGV) hat der Kläger sein Begehren nunmehr kumulativ auch auf das Klagegeschmacksmuster II gestützt. Dieses besteht parallel zum Klagegeschmacksmuster I (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 11 Rdnr. 51), das gegenstandsidentisch ist. Dem steht nicht entgegen, dass für das Klagegeschmacksmuster II sowohl Abbildungen einer gefüllten Liege als auch Fotos von einer ungefüllten Hülle hinterlegt sind. Denn nach Art. 10 GGV i.V.m. Art. 36 Abs. 1 GGV wird Schutz für diejenigen Merkmale eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet, die aus der hinterlegten Wiedergabe ersichtlich sind. Begründet wird nur Schutz für ein einziges Design, und zwar auch dann, wenn es unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teiles davon enthält (vgl. BGH GRUR 2012, 1139 Rdnr 17 - Weinkaraffe). Enthält die Anmeldung eines Designs/Gemeinschafts-geschmacksmusters eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen. In diesem Fall ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 11; vgl. auch Brückner-Hofmann in Hasselblatt (ed.), Community Design Regulation', Art. 6 CDR mn. 57 et seqq.). Diese kann ergeben, dass Schutzgegenstand gleichsam nur die Schnittmenge der Abbildungen ist (so im Fall der BGH-Entscheidung „Sitz-Liegemöbel“ GRUR 2001, 503, 505). Sie kann aber auch ergeben, dass in einer weiteren Abbildung nur einzelne Bestandteile eines Gesamterzeugnisses dargestellt werden (so im Fall Weinkaraffe). Schließlich kann der informierte Benutzer auch eine verschiedenartige Darstellung desselben Schutzgegenstandes erkennen (vgl. Eichmann a. a. O.). Letzteres ist hier der Fall. Der informierte Benutzer erkennt anhand der Abbildungen einer ungefüllten Hülle und der einer gebrauchsfertigen Liege, dass es sich um eine Luftliege handelt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 300.000,- €