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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 34/04·11.10.2004

Schieferdeckstein: fehlende Eigentümlichkeit des Geschmacksmusters und kein Leistungsschutz

Gewerblicher RechtsschutzDesignrecht (Geschmacksmusterrecht)Wettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verfolgte mit der Berufung geschmacksmuster- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen symmetrischer Schieferdecksteine (Quadrat/Rhombus mit abgerundeter Ecke). Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil den vor dem 28.10.2001 angemeldeten Mustern nach altem Recht jedenfalls die erforderliche Eigentümlichkeit fehle. Die Symmetrie liege angesichts des vorbekannten Formenschatzes und ihrer technischen Vorteile nahe und erreiche keine Gestaltungshöhe. Ein ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz scheitere zudem an fehlender Herkunftsvorstellung (Marktführer bot gleichartige Steine an) sowie am Freihaltebedürfnis für technisch bedingte bzw. zum freien Formenschatz gehörende Gestaltungen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung mangels Designschutz und ohne wettbewerblichen Leistungsschutz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für vor dem 28.10.2001 angemeldete Geschmacksmuster sind die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit nach dem bis dahin geltenden Geschmacksmusterrecht (Neuheit und Eigentümlichkeit) zu beurteilen.

2

Eigentümlichkeit im Sinne des Geschmacksmusterrechts a.F. setzt eine Gestaltungshöhe voraus, die über eine naheliegende, handwerksmäßige Fortführung des vorbekannten Formenschatzes hinausgeht.

3

Eine rein symmetrische Grundform (z.B. Quadrat oder Rhombus mit abgerundeter Ecke) kann die erforderliche Eigentümlichkeit verfehlen, wenn sie aufgrund des vorbekannten Formenschatzes und funktionaler Vorteile gestalterisch nahe liegt.

4

Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz setzt wettbewerbliche Eigenart voraus; diese fehlt, wenn im Kollisionszeitpunkt eine Herkunftsvorstellung des Verkehrs nicht (mehr) tragfähig dargelegt wird, etwa wegen gleichartiger Marktangebote eines marktstarken Anbieters.

5

Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist bei technischen Erzeugnissen durch ein Freihaltebedürfnis beschränkt; Gestaltungen des freien Formenschatzes dürfen nicht monopolisiert werden, wenn ihre Verwendung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dient.

Zitiert von (7)

3 zustimmend · 4 neutral

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG§ 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.§ 1 UWG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe

2

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

3

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie ergänzend auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

4

Die Klägerin stellt ihren Berufungsantrag wie folgt (wobei auf farbige Fassungen der Abbildungen gemäß Bl. 132-135 Bezug genommen ist):

5

Abbildungen

6

vorstehend unter Ziffer I 1 bezeichneten, von den Beklagten seit dem 15. Februar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder künftig noch entstehen wird

7

nach Hinweis des Senats jedoch mit der Maßgabe, dass Auskunft und Feststellung seit dem 2. Dezember 2002 begehrt würden.

8

Ihre geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche stützt die Klägerin auf die beiden Geschmacksmuster gemäß Anlagen K 1 und K 2 = K 16 und K 18, beschreibt die geschützten Gestaltungsmerkmale aber jetzt wie folgt (Anlage K 33):

9

(1)              die Schieferplatte weist die Form eines gleichseitigen Vierecks

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auf (Grundform), welches im Wesentlichen ausgebildet ist

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(a)              als Quadrat oder

12

(b)              als Rhombus;

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(2)              eine Ecke des Vierecks (Quadrat oder Rhombus)

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(a)              umschließt einen Winkel von mindestens 900 und

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(b)              ist als die Rundung eines kreisförmigen Abschnitts

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ausgebildet (Eckabrundung);

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(3)              der Scheitelpunkt der Eckabrundung ist eckmittig angeordnet;

18

(4)               der von der Eckabrundung umschlossene Winkel (Eckwinkel)

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wird symmetrisch von einer gedachten Diagonalen halbiert

20

(winkelhalbierenden Diagonalen);

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(5)              die winkelhalbierenden Diagonale durchläuft den Mittelpunkt

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der Schieferplatte;

23

(6)              die Treffpunkte, an denen der Kreisbogen der Eckabrundung

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die den Eckwinkel umschließenden Viereckseiten schneidet,

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bilden Schnittpunkte (sog. Fersen).

26

Auch nach dem Berufungsvortrag bleibt die Klage jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin unbegründet, und zwar sowohl nach Geschmacksmusterrecht als auch nach allgemeinem Wettbewerbsrecht.

27

1.)

28

Der Klägerin stehen keine geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche gegen die Beklagten zu.

29

a) Wie sich aus Antrag und Vortrag der Klägerin ergibt und in der mündlichen Verhandlung auch erörtert wurde, macht die Klägerin den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für den einzelnen Deckstein bzw. die einzelne Platte geltend (vgl. insbesondere den Berufungsvortrag zu den Anlagen K 17 und K 19). Auf den ästhetischen Gehalt der Verlegung bzw. der verlegten Platten kommt es ihr nicht an. Hierfür kann die schwierige Frage offen bleiben, inwieweit ein Produkt bereits Geschmacksmusterschutz genießen kann, bevor es seiner Bestimmung gemäß verwendet, hier also die einzelne Platte verlegt wird. Denn die einzelnen Platten sind auch sonst nicht schutzfähig.

30

Gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 des neuen Geschmacksmustergesetzes, in Kraft seit dem 1. Juni 2004, finden auf Geschmacksmuster, die, wie die Klagegeschmacksmuster, vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen wurden, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. waren dafür Neuheit und Eigentümlichkeit erforderlich. Es ist schon fraglich, ob die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene symmetrische Gestaltungsform der Platten zum Anmeldezeitpunkt der Muster überhaupt neu war; jedenfalls aber fehlte es ihr an der erforderlichen Eigentümlichkeit.

31

Eigentümlichkeit setzt eine gewisse Gestaltungshöhe voraus, die nicht zu niedrig angesetzt werden darf. Es muss sich um ein Erzeugnis handeln, dass sich von den vorbekannten Formgestaltungen schöpferisch abhebt. Sie muss über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebietes ausgerüsteten Mustergestalters hinausgehen. Das ist nicht der Fall, wenn die ästhetische Gestaltungen nahe lag (vgl. Nirk/Kurtze GeschmMG, 2. Aufl., § 1, Rdn. 169 bis 171). Die Eigentümlichkeit wird nicht nur durch identisch gestaltete und identisch wirkende Vormuster ausgeschlossen. Sie entfällt vielmehr auch dann, wenn der vorbekannte Formenschatz dem Klagemodell bereits so nahe kommt, dass ein durchschnittlicher Formgestalter die Gestalt durch eine nur handwerksmäßige Fortführung entwickeln kann (BGH NJW-RR 88, 766 – Messergriff).

32

So liegt es hier, wie in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Die von der Berufung als Produkt „eines enorm zeit- und arbeitsaufwendigen Gestaltungsprozesses“ bezeichnete und in der Merkmalsanalyse entsprechend beschriebene, bloße Symmetrie der Platten lag gestalterisch nicht nur nahe, sondern sie lag nach dem vorbekannten Formenschatz auf der Hand. „Symmetrie ist primitiv“, das habe man schon in der Schule gelernt, wie die Rechtsanwältin der Beklagten in der Verhandlung ausführte. Die althergebrachten Decksteine weisen traditionell und grundsätzlich asymmetrische Krümmungen auf, die seitlich ausgebildet sind und sich je nach Deckrichtung an der linken oder rechten Längsseite des Decksteins befinden (Bogenschnitt). Dieser Bogenschnitt führt – bei der einzelnen Platte - zu wenig ansprechenden, ausgesprochen „gequält“ wirkenden Formen, bei denen die bloße zeichnerische Darstellung schon kompliziert ist, wie die von der Klägerin zum Teil auch in ihre Schriftsätze aufgenommenen Zeichnungen deutlich machen. Erklären lässt sich das traditionelle Vorherrschen der in Bezug auf den einzelnen Deckstein unbefriedigenden Formen nur daraus, dass sie als technisch notwendig zur Erreichung bestimmter Verlegergebnisse angesehen wurden. Wie anfangs hervorgehoben stützt sich die vorliegende Klage aber nicht auf die ästhetische Gestalt verlegter Platten. Die im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2004 angesprochenen Vorgaben des Schiefergesteins für die Form des einzelnen Decksteins haben in der Erörterung der Berufungsverhandlung noch keine Rolle gespielt. Sie sind auch seit langem, wohl schon seit dem 19. Jahrhundert entfallen. Zudem leuchtet es nicht ein, dass das Gestein so komplexe Formen der einzelnen Platte bedingt haben soll, wie sie aus den Abbildungen ersichtlich sind, einfachere, symmetrische aber ausgeschlossen haben soll. Die herkömmlichen unbefriedigenden ästhetischen Gestaltungen provozieren geradezu die Frage, weshalb nicht einfach symmetrische Formen wie Quadrat oder Rhombus mit jeweils einer abgerundeten Ecke verwendet werden, wie das die Klägerin „erfunden“ (Klageschrift) haben will. Das gilt um so mehr, wenn ein symmetrischer Deckstein auch noch große technische Vorteile hatte, indem er sich sowohl für die Linksdeckung als auch für die Rechtsdeckung und die Deckung „nach unten“ eignete, was die Klägerin allerdings gemäß der Berufung erst nach Schaffung der Form erkannt haben will. Zudem gesteht die Klägerin in der Berufung selbst zu, dass der unbestrittene Marktführer, die Firma R., schon im Jahre 1986 Schieferdecksteine in Form von „Rechteck-Schablonen“ anbot (Anlage K 32), wenn auch angeblich „nur kurzzeitig“. Dass diese „Rechteck-Schablonen“ nicht den Gesamteindruck der Klagegeschmacksmuster vorweggenommen haben, die eine quadratische Form aufweisen, besagt nach dem oben Ausgeführten noch nichts für deren Eigentümlichkeit. Der gestalterische Schritt vom Rechteck zum Quadrat als einer Sonderform des Rechtecks ist außerordentlich gering, zumal dann, wenn er auch noch technische Vorteile bietet. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten zugestanden, wonach der angegriffene „Multiform“-Stein der Beklagten als „Universal“-Deckstein seit dem Frühjahr 2002 auch von R. angeboten werde. Diese „Nachbildung“ des Klagegeschmacksmusters gehe auf ein prioritätsjüngeres Gebrauchsmuster vom 20. August 1999 zurück. Konnte aber für die symmetrische Gestaltung der Decksteine wegen ihrer technischen Vorzüge auch ein technisches Schutzrecht erlangt werden, dann lag die Gestaltung nicht nur allgemein, sondern auch aus technischen Gründen ausgesprochen nahe. Die für ein Geschmacksmuster erforderliche Gestaltungshöhe kann damit nicht erreicht werden.

33

2.)

34

Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auch nicht aus wettbewerblichem Leistungsschutz zu (früher § 1 UWG).

35

Eine wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, dass die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW-RR 02, 1332 f. – Bremszangen). Hierzu ist auf die schon erwähnte, von der Klägerin zugestandene und in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte Tatsache hinzuweisen, dass der Marktführer R. seit dem Frühjahr 2002 ebenfalls einen symmetrischen Deckstein anbietet (Anlage K 28), also schon länger als die mit R. bei dem Vertrieb des Decksteins „Multiform/Universal“ zusammenarbeitenden Beklagten, für die ein Vertrieb erst ab Dezember 2002 behauptet wird. Die Klägerin trägt aber nichts dazu vor, wie zu diesem Kollisionszeitpunkt Herkunftsvorstellungen des Verkehrs in Bezug auf die Klägerin bestanden haben sollen, wenn der Marktführer schon geraume Zeit vorher ebenfalls einen symmetrischen Deckstein anbot. R. hat nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz einen Marktanteil von ca. 63 %. Ein derart marktmächtiger Anbieter konnte auch eine früher zugunsten der Klägerin möglicherweise bestehende Herkunftsvorstellung binnen kurzer Zeit zunichte machen. Dass dem nicht so war, hätte die Klägerin darlegen müssen.

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Noch etwas anderes kommt hinzu. Bei technischen Erzeugnissen wird der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz dadurch beschränkt, dass die technische Lehre und der Stand der Technik frei sind. Ist ein Erzeugnis aufgrund technischer Merkmale wettbewerblich eigenartig, so kann es grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden, wenn solche Merkmale übernommen werden, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und

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- unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung – der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen (BGH a.a.O. 1333 – Bremszangen). Es kann dahinstehen, ob dieses Freihaltebedürfnis am Stand der Technik sich auch dann durchsetzt, wenn der wettbewerbliche Leistungsschutz auf ästhetische Merkmale gestützt wird, die aber gleichzeitig, wie hier die Symmetrie der Platten, eine herausragende technische Bedeutung haben. Jedenfalls aber muss gelten, dass unter den genannten Voraussetzungen auch niemand an der Benutzung des freien Formenschatzes gehindert werden kann. Die abstrakten Motive von Quadrat und Rhombus gehören zum freien Formenschatz. Ist ihre Benutzung zur angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe usw. erforderlich hier also für die „Multifunktionalität“ der Decksteine, dann kann die Benutzung nicht mit Hilfe eines wettbewerblichen Leistungsschutzrechts verboten werden.

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3.)

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil der Fall keine Fragen aufwirft, die noch revisionsrechtlich geklärt werden müssten.

41

Berufungsstreitwert:                            500.000 €.