Aufhebung einstweiliger Verfügung wegen nicht fristgerechter Vollziehung
KI-Zusammenfassung
Die Berufungsinstanz hebt eine einstweilige Verfügung auf, weil deren Vollziehungsfrist nicht fristgerecht gewahrt und die Verfügung daher nicht mehr vollstreckbar ist. Das Landgericht durfte den Fristversäumnis nicht durch eine einzelfallbezogene Interessenabwägung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben heilen. Der Antragsteller hätte vielmehr öffentliche Zustellung nach §185 Nr.2 ZPO veranlassen müssen. Mangels wirksamer Zustellung wird der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Beibehaltung/Erlass der einstweiligen Verfügung wegen nicht fristgerechter Vollziehung und unterbliebener öffentlicher Zustellung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Frage, ob eine fristgerechte Vollziehung einer einstweiligen Verfügung nach §929 Abs.2 ZPO erfolgt ist, darf nicht durch eine einzelfallbezogene Interessenabwägung oder Ermessensentscheidung beantwortet werden.
Bei Zweifeln an der fristgerechten Vollziehung ist die Vollziehungsfrist strikt zu beachten; eine nachträgliche Heilung durch Anwendung von Treu und Glauben ist ausgeschlossen.
Wenn die Zustellung an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift fehlschlägt und keine andere inländische Anschrift bekannt ist, ist öffentliche Zustellung nach §185 Nr.2 ZPO zu betreiben; eine unterlassene öffentliche Zustellung verhindert die Wirksamkeit der Vollziehung.
Die fehlende fristgerechte Vollziehung einer einstweiligen Verfügung führt dazu, dass die Verfügung keinen Bestand haben kann und der Antrag auf deren Erlass bzw. Fortbestand zurückzuweisen ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer abgeändert, die einstweilige Verfügung der genannten Kammer vom 18.05.2016 aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht seine Beschlussverfügung vom 18.05.2016 be-stätigt, durch die es den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ord-nungsmittel untersagt hatte, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Ver-kehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage HPR 5 ersichtlich. Zur Begründung hat das Landgericht – soweit vorliegend von Relevanz – ausgeführt, die einstweilige Verfügung sei nicht schon deshalb aufzuheben, weil sie nicht innerhalb der Vollziehungsfrist gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO wirksam vollzogen worden sei. Zwar habe der Antragsteller die einmonatige Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO versäumt. Die Antragsgegner müssten sich jedoch so behandeln lassen, als sei ihnen die einstweilige Beschlussverfügung Anfang Juni 2016 im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher rechtzeitig zugestellt worden. Denn auch, wenn die Vollziehungsfrist der Disposition der Parteien und des Gerichts entzogen sei, sei jedenfalls der im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben zu berücksichtigen. Im Falle rechtsmissbräuchlichen Verhaltens verdiene der Gegner keinen Schutz. So sei es hier, da das Verhalten der Antragsgegner nur so gedeutet werden könne, dass es ihnen gezielt darum gegangen sei, die Zustellung der drohenden Unterlassungsverfügung gezielt zu vereiteln. Der Antragsteller sei deshalb in der Folge nicht gehalten gewesen, die öffentliche Zustellung der einstweiligen Beschlussverfügung zu beantragen.
Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit der Berufung und machen unter an-derem geltend, die vom Landgericht im Zusammenhang mit der Vollziehungsfrist vorgenommene Einzelfallbetrachtung sei unzulässig. Nach der ständigen Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dürfe die Frage der fristgerechten Vollziehung in einem einst-weiligen Verfügungsverfahren nicht von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden.
Die Antragsgegner beantragen,
wie erkannt.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien ge-wechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die einstweilige Verfügung kann keinen Bestand haben, da sie nicht mehr vollstreckt werden kann. Die Ansicht des Landgerichts, die fehlende fristgerechte Vollziehung sei unerheblich, ist unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1993, 1076) ist wegen der Besonderheiten der Vollziehungsfrist im Zivilprozess eine Ungewissheit oder Unklarheit darüber, ob eine (fristgerechte) Vollziehung stattgefunden hat, in jedem Fall zu vermeiden, weshalb die Beantwortung der Frage, ob eine fristgerechte Vollziehung stattgefunden hat, nicht von den Umständen des Einzelfalles, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig gemacht werden darf. Dies schließt entgegen der vom Landgericht herangezogenen Ansicht des OLG Frankfurt (GRUR-RS 2016, 04864) aus, den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Beurteilung einer fristgerechten Vollziehung anzuwenden (so auch: KG NJOZ 2007, 3001; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 821).
Der Antragsteller stand auch nicht rechtlos. Vielmehr hätte er die öffentliche Zustellung betreiben können und müssen, die jedenfalls gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) gemäß § 185 Nr. 2 ZPO unverzüglich hätte erfolgen können. Denn nach der genannten Norm kann die Zustellung bei einer juristischen Person durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn diese juristische Person zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet ist und eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Weitergehende Recherchen als eine – ohnehin schon erfolgte – Registereinsicht musste der Antragsteller daher nicht anstellen. Die Zustellung an die Antragsgegnerin zu 1) unter der im Handelsregister angegebenen Anschrift war gescheitert. War der Antragsgegner zu 2) als empfangsberechtigte Person eingetragen, so war auch die Zustellung an ihn gescheitert. Dass eine andere inländische Anschrift der Antragsgegnerin zu 1) bekannt war, behaupten auch die Antragsgegner nicht.
Der Antragsteller hat eine öffentliche Zustellung nicht beantragt, sondern sich dafür entschieden, eine Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Beschlussverfügung an einen Herrn W. als (vermeintlichen) Vertriebsleiter der Antragsgegnerin zu 1) zu veranlassen und eine beglaubigte Abschrift der Beschlussverfügung an verschiedene Emailadressen zu versenden. Hierdurch hat er aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die er in der Berufung keine Einwände, jedenfalls keine begründeten, erhoben hat, eine wirksame Zustellung der Beschlussverfügung und damit ihre Vollziehung nicht bewirkt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht anfechtbar ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 100.000,- €