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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 242/08·30.03.2009

Werbeverbot wegen Aussagen zum Wegfall von Krankengeld für Selbständige ab 2009 zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrechtIrreführende WerbungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Z. e.V. begehrt einstweiligen Unterlassung gegen einen Radio-Spot einer privaten Krankenversicherung, der aussagt, dass für selbständig Versicherte ab 2009 der Anspruch auf Krankengeld gestrichen werde. Streitpunkt ist, ob der Spot irreführend ist. Das OLG Düsseldorf hält den Spot für nicht irreführend, weil er zutreffend auf den Wegfall des gesetzlichen Anspruchs hinweist und nicht exklusiv nur private Versicherungen als Lösung suggeriert. Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Antragstellers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine verkürzte Werbeaussage, die zutreffend den Wegfall eines gesetzlichen Leistungstatbestands darstellt, ist nicht ohne Weiteres als irreführend anzusehen.

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Bei der Beurteilung von Irreführung ist auf den durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und situationsadäquaten Verbraucher abzustellen.

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Eine allgemein gehaltene Handlungsaufforderung mit Kontakthinweis ist nicht irreführend, wenn der Spot keine exklusiven Lösungsmöglichkeiten behauptet und ergänzende Informationsquellen verfügbar sind.

4

Bei der Gesamtwürdigung der Werbeaussage können ergänzende Informationsangebote des Werbenden (z.B. Internetinformationen) berücksichtigt werden, soweit sie für den angesprochenen Verbraucher zugänglich sind.

Relevante Normen
§ 44 ff. SGB V§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 30. Oktober 2008 verkün-dete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsteller.

Rubrum

3

Antragsteller ist die Z. e.V. Die Antragsgegnerin, eine private Krankenversicherung, warb im Oktober 2008 im Rundfunk mit einem Radiospot, der folgenden Wortlaut hatte:

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"Sie sind gesetzlich versichert und selbständig? Ab 2009 wird Ihr Anspruch auf Krankengeld gestrichen. Jetzt handeln! B. [Angabe einer Telefonnummer]".

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Hintergrund der Werbung war, dass durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung vom 1.1.2009 für gesetzlich versicherte Selbständige der bis dahin nach §§ 44 ff. SGB V bestehende Krankengeldanspruch entfällt. Stattdessen sind die gesetzlichen Krankenversicherer verpflichtet, hinsichtlich des Krankengeldes einen Wahltarif anzubieten, für den ein gesonderter Beitrag zu zahlen ist.

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Der Antragsteller hält die angegriffene Werbung für irreführend. Der Spot suggeriere, dass es nicht mehr möglich sei, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als Selbständiger einen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, was nicht zutreffe.

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Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und meint, der Spot sei nicht irreführend, sondern verweise zutreffend darauf, dass derjenige, der nichts unternehme, zum 1.1.2009 seinen Anspruch auf Krankengeld verliere. Um ihn zu erhalten, müsse er eine entsprechende Versicherung abschließen, und zwar entweder bei einem privaten Versicherer wie ihr oder bei seiner bisherigen Krankenkasse. Nichts anderes besage der Spot.

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Das Landgericht hat den auf Unterlassung der eingangs zitierten Werbeaussage gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

9

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers, mit der dieser seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung weiter verfolgt. Er macht geltend, die Beurteilung der Irreführung durch das Landgericht sei fehlerhaft und wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

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Der Antragsteller beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.10.2008 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Radiospots zu senden und/oder senden zu lassen mit dem Text:

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"Sie sind gesetzlich versichert und selbständig? Ab 2009 wird Ihr Anspruch auf Krankengeld gestrichen. Jetzt handeln!"

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sowie der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil, ebenfalls unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

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B)

  1. B)
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Die zulässige Berufung bleibt der Sache nach ohne Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Senat macht sich die Begründung des Landgerichts zu eigen und nimmt darauf Bezug.

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Die angegriffene Werbung ist nicht geeignet, einen durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Selbständigen irre zu führen. Es ist zunächst einmal missverständlich, wenn der Antragsteller in erster Instanz ausgeführt hat, der Krankengeldanspruch werde nicht gestrichen, sondern nur auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt. Vielmehr hat die Rechtsänderung – wie in der Berufungsbegründung auch der Antragsteller ausführt – zur Folge, dass der gesetzliche Anspruch auf Krankengeld mit Wirkung zum 1.1.2009 entfallen ist. An seine Stelle ist die bloße Möglichkeit getreten, dieses Risiko bei dem bisherigen Versicherer zu einem Wahltarif abzusichern. Es ist aber nicht so, dass derjenige Selbständige, der seinen Versicherungsschutz nicht durch ein aktives Tun, nämlich die Entscheidung für einen derartigen Wahltarif, ändert, weiterhin Anspruch auf Krankengeld hätte, der ihm bis dahin jedoch zustand, soweit der gesetzliche Krankenversicherer diesen nicht in seiner Satzung ausgeschlossen hatte.

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Die angegriffene Aussage für sich genommen ist damit zunächst einmal zutreffend. Ohne Veränderung des Versicherungsschutzes wird der Anspruch auf Krankengeld gestrichen, da Krankengeld für Selbständige keine Regelleistung der Kasse mehr ist.

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Als irreführend beanstandet der Antragsteller denn auch, der Spot suggeriere, es sei nicht mehr möglich, sich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankengeld zu verschaffen und daher sei der Abschluss einer Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer erforderlich. Ausdrücklich gesagt wird dies allerdings in dem – sehr kurzen – Spot nicht. Die Antragsgegnerin fordert nicht einmal explizit zum Abschluss einer Krankentagegeldversicherung auf, sondern zum "Handeln", wobei sie eine Telefonnummer angibt. Insoweit darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Antragsgegnerin – wie auch der Antragsteller einräumt – auf ihrer Internetseite (Anlage AS3) umfassend informiert und u.a. darauf aufmerksam macht, dass die so Umworbenen bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen Wahltarif wählen oder bei ihr eine Krankentagegeldversicherung abschließen können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich ein durchschnittlicher Selbständiger nicht durch einen aus drei Sätzen bestehenden Radiospot ungeprüft zum Abschluss eines Versicherungsvertrages veranlasst sehen wird. Vielmehr macht der Spot ihn in prägnanter Weise darauf aufmerksam, dass er für den Erhalt seines Krankengeldanspruches etwas unternehmen muss. Das trifft unstreitig auch zu. Einen überschießenden Gehalt des Inhalts, dass dies nur der Abschluss einer privaten Krankenversicherung bzw. einer privaten Krankentagegeldversicherung sein kann, ist dem Spot nicht zu entnehmen. Natürlich wird der angesprochene Verbraucher erkennen, dass die werbende Versicherung ihm eine solche Versicherung anbieten möchte, denn dies ist der Sinn der Werbung. Dass es aber zum Abschluss einer privaten Versicherung keine Alternative gibt und daher nur eine private Versicherung als mögliche Lösung in Betracht kommt, entnimmt der Verbraucher der Aussage jedoch nicht. Er wird vielmehr durch den Spot zur Beschäftigung mit der Frage des Krankengeldes animiert. Umstände, die demgegenüber ein Verständnis dahin nahe legen würden, es sei künftig auch durch Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages mit einem gesetzlichen Krankenversicherer nicht möglich, den Krankengeldanspruch zu erhalten, sind dem Spot nicht zu entnehmen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da das Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist.

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Streitwert: 15.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

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Prof. B. F. N.