Aussetzung und Vorlage an EuGH: Verwendung individueller Marke als Gütezeichen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Vorabentscheidungsfragen zur Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vor. Es geht erstens um die Frage, ob die Verwendung einer individuellen Marke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 darstellt. Zweitens soll geklärt werden, ob eine solche Marke wegen fehlender regelmäßiger Qualitätskontrollen nach Art. 52 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. g nichtig oder nach Art. 73 lit. c für verfallen zu erklären ist. Die Vorlage dient der einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Ausgang: Verfahren ausgesetzt und zwei Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung markenrechtlicher Vorschriften an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines individuellen Zeichens als Gütezeichen kann eine markenmäßige Benutzung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 darstellen, wenn sie im Verkehr geeignet ist, für die betreffenden Waren Herkunftsfunktion zu erfüllen.
Für die Beurteilung der markenmäßigen Benutzung ist maßgeblich, ob der relevanteste Verkehr das Zeichen als Herkunftshinweis oder lediglich als Angabe über Qualität oder Eigenschaft der Waren auffasst.
Wird einer Marke als Gütezeichen Bedeutung als Herkunftshinweis zugemessen, kann das Unterlassen regelmäßiger und wirksamer Qualitätskontrollen der Lizenznehmer dazu führen, dass die Marke nach Art. 52 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. g für nichtig erklärt oder nach Art. 73 lit. c für verfallen erklärt wird.
Die Auslegung dieser unionsrechtlichen Tatbestände bedarf der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wenn das nationale Gericht zur Entscheidung über Nichtigkeits- oder Verfallsfolgen auf unionsrechtliche Begrifflichkeiten angewiesen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 2a O 55/14
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann die Verwendung einer Individualmarke als Gütezeichen eine markenmäßige Benutzung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke für die Waren sein, für die es verwandt wird?
2. Falls Frage 1. bejaht werden sollte: Ist eine solche Marke nach Art. 52 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. g für nichtig oder in entsprechender Anwendung von Art. 73 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke für verfallen zu erklären, wenn der Markeninhaber die Richtigkeit der mit dem Zeichen im Verkehr verbundenen Qualitätserwartungen nicht durch regelmäßige Qualitätskontrollen bei seinen Lizenznehmern gewährleistet?