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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 2/02·02.02.2009

Untersagung der Vermarktung eines 13C-Harnstoff-Atemtests ohne AMG-Zulassung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)ArzneimittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin gewann in der Anschlussberufung teilweise gegen die Beklagte: Das Gericht untersagte der Beklagten, im Wettbewerb einen 13C-Harnstoff-Atemtest als Fertigarznei- oder Rezepturarzneimittel ohne Zulassung nach §§ 21 ff. AMG in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zudem wurden Auskunfts- und Schadensersatzansprüche für Handlungen bis 12.04.2000 festgestellt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Anschlussberufung der Klägerin wurde teilweise stattgegeben: Vermarktungsverbot ohne AMG-Zulassung sowie Auskunfts- und Schadensersatzfeststellung bis 12.04.2000 angeordnet; sonstige Teile zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Inverkehrbringung oder Bewerbung eines Produkts als Fertigarznei- oder Rezepturarzneimittel setzt eine Zulassung nach den §§ 21 ff. AMG voraus; fehlt diese Zulassung, kann die Vermarktung untersagt werden.

2

Bei unzulässiger Bewerbung oder Inverkehrbringung eines als Arzneimittel darstellten Produkts besteht gegenüber dem Wettbewerber ein Unterlassungsanspruch gerichtlicher Durchsetzung.

3

Zur Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen kann das Gericht umfassende Auskunftsansprüche über Lieferungen, Abnehmer und Werbemaßnahmen anordnen, soweit dies für die Schadensfeststellung erforderlich ist.

4

Für rechtskräftig festgestellte oder gerichtlich angeordnete Unterlassungs- und Auskunftsverpflichtungen kann das Gericht Ordnungsmittel (Geld- oder Haftandrohung) zur Sicherstellung der Befolgung bestimmen.

Relevante Normen
§ 21 ff. AMG

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Februar 2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-sen, soweit die Klage nicht in Abänderung des angefochtenen Urteils durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 abgewiesen worden ist.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teil-weise abgeändert und

1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einen 13C-Harnstoff-Atemtest zum Nachweis einer He-liobacter pylori-Infektion als Fertigarzneimittel oder Rezepturarznei-mittel in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben, solange hierfür keine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-produkte nach §§ 21 ff. AMG vorliegt,

2. die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Zif-fer 1. beschriebenen Handlungen für die Zeit bis zum 12. April 2000 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen, den abgegebenen Arzneimit-telmustern sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet.

3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer 1. bezeichne-ten in der Zeit bis zum 12. April 2000 vorgenommenen Handlungen entstanden ist.

Die weitergehende Anschlussberufung ist durch das insoweit rechtskräftige Urteil des Senats vom 25. Juni 2002 in Verbindung mit dem Urteil des Bun-desgerichtshofes (I ZR 194/02) vom 23.06.2005 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsver-fahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird nach-gelassen, eine Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzu-wenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.