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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 190/05·28.12.2006

Geschmacksmusterverletzung: Einhebel-Mischer ohne abweichenden Gesamteindruck

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin nahm die Beklagten wegen des Vertriebs eines Einhebel-Mischers aus eingetragenem deutschem Geschmacksmuster auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Streitpunkt war, ob die angegriffene Armatur trotz Detailabweichungen einen anderen Gesamteindruck erweckt. Das OLG Düsseldorf bejahte eine Benutzung, weil der Schutzumfang wegen fehlenden einschlägigen Formenschatzes weit sei und die Übereinstimmung der Grundform überwiege. Es gab der Berufung vollumfänglich statt und verurteilte die Beklagten entsprechend.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung wegen Geschmacksmusterverletzung zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Schutzumfang eines eingetragenen Geschmacksmusters bestimmt sich danach, ob das angegriffene Muster beim informierten Benutzer einen abweichenden Gesamteindruck hervorruft; dabei ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers zu berücksichtigen.

2

Je geringer der einschlägige vorbekannte Formenschatz und je höher die Eigenart des Geschmacksmusters, desto weiter reicht sein Schutzumfang und desto eher führen Detailabweichungen nicht aus dem Schutzbereich heraus.

3

Bei der Gesamteindrucksprüfung treten Unterschiede in Ausführungsdetails zurück, wenn die prägenden Grundmerkmale der Gestaltung übernommen werden und die Abweichungen das ästhetische Gesamtbild nicht maßgeblich verändern.

4

Für vor dem 28.10.2001 angemeldete Geschmacksmuster gelten hinsichtlich der Schutzfähigkeit die früheren Voraussetzungen fort; Ansprüche nach neuem Recht setzen bei vor dem Stichtag begonnenen Benutzungshandlungen zusätzlich voraus, dass die Nutzung auch nach altem Recht untersagt werden konnte.

5

Rechnungslegung zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen wegen Geschmacksmusterverletzung kann unter einem Wirtschaftsprüfervorbehalt angeordnet werden, wenn dadurch Geheimhaltungsinteressen der Verletzerseite angemessen berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG n. F.§ 1 Abs. 2 GeschmMG a. F.§ 2 Abs. 1 GeschmMG n. F.§ 42 Abs. 1 GeschmMG n. F.§ 66 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG n. F.§ 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG a. F.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das 7. September 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf geändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1. es zu unterlassen, Einhebel-Mischer anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen Abbildungen gestaltet sind:

 

und die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen:

a) der Mischer weist einen länglichen, nach oben ragenden aufrechten stämmigen Grundkörper mit kreisrundem Querschnitt auf,

b) der Grundkörper endet als Abschluss an der Oberseite durch einen in etwa geraden Schnitt mit einer ringförmigen Abdeckscheibe gleichen Durchmessers, die eine Öffnung in der Mitte aufweist,

c) aus der Öffnung in der Mitte der Abdeckscheibe ragt ein länglicher Bedienhebel nach oben, wobei der Bedienhebel in einer Kugel befestigt zu sein scheint, die die Öffnung ausfüllt,

d) der kegelstumpfförmige und optisch zweigeteilte, etwa fingerdicke und schlanke Bedienhebel hat eine Länge, die deutlich kürzer ist als die Länge des Auslasses,

e) am oberen Endbereich des Grundkörpers wächst kurz unterhalb der Abdeckscheibe ein Auslassrohr aus dem Grundkörper heraus und ragt schräg nach unten,

f) das Auslassrohr ist rund und gerade und deutlich schlanker als der Grundkörper,

g) am vorderen Ende des Auslassrohrs ist der Wasserauslass vorgesehen, wobei das Auslassrohr eine umlaufende Nut kurz vor dem Wasserauslass aufweist,

h) der relativ hohe Ansatz des Auslassrohrs an dem Grundkörper steht im Gegensatz zu dem relativ tiefen Wasserauslassende des Auslassrohrs;

den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben unter 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

Die Beklagten können die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichneten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf Antrag mitzuteilen, ob in der Rechnungslegung ein oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,-- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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A.

3

Die Klägerin stellt Sanitärarmaturen her, die sie auch vertreibt. Dasselbe gilt für die in I. ansässige Beklagte zu 2., deren deutsche Vertriebsgesellschaft die Beklagte zu 1. ist. Die Klägerin begehrt von den Beklagten, es zu unterlassen, einen bestimmten, im Tenor bildlich wiedergegebenen Einhebel-Mischer zu vertreiben. Die Klägerin sieht damit die Rechte aus ihrem eingetragenen, im Urteil des Landgerichts näher bezeichneten und bildlich wiedergegebenen Geschmacksmuster verletzt. Darüber hinaus begehrt die Klägerin wegen der angeblichen Geschmacksmusterverletzung Rechnungslegung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 167 ff. GA) Bezug genommen.

4

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Klagegeschmacksmuster sei durch den Vertrieb des Einhebel-Mischers der Beklagten mit Blick auf die gestalterischen Unterschiede der Armaturen der Parteien nicht verletzt. Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre Ansprüche weiter verfolgt. Sie vertritt weiter die Ansicht, der Mischer der Beklagten weise in der Gestaltung derart maßgebliche Übereinstimmungen mit dem Klagegeschmacksmuster auf, dass sein Vertrieb letzteres verletze. Sie rügt insbesondere, dass sich das Landgericht nicht mit dem vorbekannten Formenschatz auseinandergesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt,

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I.

7

die Beklagten zu verurteilen,

8

1.              es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Einhebel-Mischer anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen, die nach Maßgabe der im Tenor wiedergegebenen Abbildungen gestaltet sind und die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen:

9

a)              der Mischer weist einen länglichen, nach oben ragenden aufrechten stämmigen Grundkörper mit kreisrundem Querschnitt auf,

10

b)              der Grundkörper endet als Abschluss an der Oberseite durch einen in etwa geraden Schnitt mit einer ringförmigen Abdeckscheibe gleichen Durchmessers, die eine Öffnung in der Mitte aufweist,

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c)              aus der Öffnung in der Mitte der Abdeckscheibe ragt ein länglicher Bedienhebel nach oben, wobei der Bedienhebel in einer Kugel befestigt zu sein scheint, die die Öffnung ausfüllt,

12

d)              der kegelstumpfförmige und optisch zweigeteilte, etwa fingerdicke und schlanke Bedienhebel hat eine Länge, die deutlich kürzer ist als die Länge des Auslasses,

13

e)              am oberen Endbereich des Grundkörpers wächst kurz unterhalb der Abdeckscheibe ein Auslassrohr aus dem Grundkörper heraus und ragt schräg nach unten,

14

f)              das Auslassrohr ist rund und gerade und deutlich schlanker als der Grundkörper,

15

g)              am vorderen Ende des Auslassrohrs ist der Wasserauslass vorgesehen, wobei das Auslassrohr eine umlaufende Nut kurz vor dem Wasserauslass aufweist,

16

h)              der relativ hohe Ansatz des Auslassrohrs an dem Grundkörper steht im Gegensatz zu dem relativ tiefen Wasserauslassende des Auslassrohrs;

17

2.              der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die oben unter 1. beschriebenen Handlungen seit dem 1. Januar 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe

18

a)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

19

b)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Angebotsempfänger,

20

c)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

21

d)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

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II.

23

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I. 1. bezeichneten und seit dem 1. Januar 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholen und vertiefen ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und meinen, die Formen der Einhebel-Mischer der Klägerin und derjenigen der Beklagten wichen derart deutlich voneinander ab, dass eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters zu verneinen sei.

27

B.

28

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg. Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Rechte aus dem deutschen Geschmacksmuster zu Unrecht verneint.

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1. Anders als vom Landgericht angenommen ist das bis 2004 geltende Recht im vorliegenden Fall zunächst nur hinsichtlich der Voraussetzungen der Schutzfähigkeit anzuwenden. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG n. F. finden auf Geschmacksmuster, die vor dem 28. Oktober 2001 angemeldet oder eingetragen worden sind, weiterhin die für sie zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung. Das betrifft auch das Klagegeschmacksmuster, das im Jahre 1994 angemeldet und eingetragen wurde. Gemäß § 1 Abs. 2 GeschmMG a. F. werden als (schutzfähige) Muster oder Modelle im Sinne des Gesetzes nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen (jetzt: § 2 Abs. 1 GeschmMG n. F.: „Neu und Eigenart“). Über diesen Punkt sind die Parteien indes nicht unterschiedlicher Ansicht. Die Geschmacksmusterschutzfähigkeit der klägerischen Armatur stellt die Beklagte nicht in Abrede.

30

2. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin liegen vor. Er findet seine Grundlage in § 42 Abs. 1 GeschmMG n. F. Da der Vertrieb der Armatur der Beklagten vor dem 28.10.2001 begonnen wurde (die Klageanträge nennen den 1.1.2001), sind zudem noch die Einschränkungen des § 66 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG n. F. zu beachten. Danach können Rechte aus alten Geschmacksmustern nicht geltend gemacht werden, soweit sie Handlungen im Sinne von § 38 Abs. 1 GeschmMG n. F. betreffen, die vor dem 28. Oktober 2001 begonnen wurden und die der Verletzte vor diesem Tag nach den Vorschriften des Geschmacksmustergesetzes a. F. nicht hätte verbieten können. Voraussetzung von Ansprüchen ist also, dass die Benutzung des Geschmacksmusters durch die Beklagte auch nach altem Recht zu verbieten gewesen wäre. Das betrifft den Unterlassungsanspruch aus § 14a Abs. 1 Satz 1 GeschmMG a. F. Für die folgende Prüfung folgt daraus aber kein abweichendes Ergebnis. Grundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin ist § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG n. F., zu dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft (Rechnungslegung) verlangt werden kann.

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Sämtliche Ansprüche hat das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung verneint, die Armatur der Beklagten stelle keine verbotene Nachbildung des Klagegeschmacksmusters dar. Die Beklagten haben letzteres durch den Vertrieb ihrer Mischbatterie benutzt im Sinne der § 42 Abs. 1, § 38 Abs. 1 GeschmMG.

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Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG erstreckt sich der Schutz aus einem Geschmacksmuster auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG wird bei der Beurteilung des Schutzumfangs der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters berücksichtigt. Ob von einer Nachahmung auszugehen ist, beurteilt sich wesentlich nach dem Schutzumfang des eingetragenen Musters. Letzterer ist umso größer, je größer die dem Geschmacksmuster zugrunde liegende eigenschöpferische Leistung ist. Umgekehrt führt eine nur geringe Eigentümlichkeit zu einem engeren Schutzumfang (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 3. Aufl. 2005, § 38 Rn. 29 m. w. Nachw.; zum neuen Recht OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken 2005, 587). Bei engem Schutzumfang unterliegen dem Verbietungsrecht nur Gestaltungen, die besonders stark ausgeprägte Übereinstimmungen mit dem Gegenstand des Geschmacksmusters aufweisen, während bei großem Schutzumfang bereits eine deutlich geringere Übereinstimmung genügen kann. Für die Feststellung, wie hoch das Geschmacksmuster über den Mindestanforderungen für die schutzbegründende Eigentümlichkeit einzustufen ist, können als Indizien für eine ausgeprägte Eigentümlichkeit zum Beispiel die positive Beurteilung der ästhetischen Qualität durch Fachleute, der Markterfolg oder die anregende Wirkung des Musters auf spätere Gestaltungen herangezogen werden (OLG Saarbrücken a.a.O.). Andererseits kann bei einer Gestaltung, die viel Vorgegebenes enthält, die Eigentümlichkeit eng an die Kombination der einzelnen Merkmale des Geschmacksmusters gebunden sein, was einen begrenzten Schutzumfang zur Folge haben kann (OLG Saarbrücken a.a.O.).

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Der Mischer der Klägerin weist nach den in der Geschmacksmusterakte befindlichen Fotos einen länglichen, senkrecht stehenden, stämmigen Grundkörper mit kreisrundem Querschnitt auf. Er hat auf der Oberseite eine ringförmige Abdeckscheibe gleichen Durchmessers, die – durch eine Nut erkennbar und durch diese optisch abgesetzt – oberhalb des Wasserauslassrohrs auf den Grundkörper aufgesetzt ist. Die Abdeckscheibe weist oben in der Mitte eine Öffnung auf, aus der ein länglicher Bedienhebel nach oben ragt. Dieser scheint an einer Kugel befestigt zu sein, die die Öffnung ausfüllt. Er ist deutlich kürzer als das Wasserauslassrohr. Am oberen Ende des Grundkörpers wächst kurz unterhalb der Abdeckscheibe ein Auslassrohr aus dem Grundkörper heraus und ragt schräg nach unten. Es ist rund, gerade und deutlich schlanker als der Grundkörper. Am unteren Ende des Auslassrohrs ist der Wasserauslass. Das Rohr weist dort kurz vor seinem Ende eine umlaufende Nut auf. Charakteristisch für den Mischer ist zudem das Verhältnis zwischen dem hohen, unmittelbar unter der Abdeckscheibe befindlichen Ansatz des Wasserauslassrohrs am Grundkörper und dem tiefen, in Höhe des unteren Bereichs des Grundköpers befindlichen Ende des Wasserauslassrohrs.

34

Der derart beschriebene Mischer der Klägerin weist ein besonders hohes Maß an Eigenart auf. Im vorbekannten Formenschatz, von dem der Senat nach dem Vortrag der Parteien ausgehen muss, ist Vergleichbares nicht enthalten. Die Beklagten haben hierzu aus der Zeit vor 1994, dem Jahr der Anmeldung und Eintragung des Klagegeschmacksmusters, erstinstanzlich lediglich die Armatur mitgeteilt, die sich aus Anlage B 3 ergibt. Diese weist die oben beschriebenen Gestaltungen des Klagegeschmacksmusters auch nicht annähernd auf. Einzig der Umstand, dass der Hebel der Mischbatterie aufrecht stehend angebracht ist, deckt sich mit dem Klagegeschmacksmuster. Angesichts der im Übrigen vollständig anders gestalteten Armatur kommt diesem Detail indes kein besonderes Gewicht zu. Der Bedienhebel der Armatur in Anlage B 3 befindet sich nämlich nicht oben auf einem gerade stehenden Grundkörper, sondern ragt hinten aus dem schräg stehenden Grundkörper selbst heraus. Zudem ist das Wasserauslassrohr vollständig anders gestaltet als bei dem Klagegeschmacksmuster. Es stellt sich in der Armatur in Anlage B 3 nämlich als eine Fortsetzung des abgeknickten Grundkörpers dar.

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Auch die im Berufungsverfahren noch vorgelegte, in den Anlagen rop 1 bis 3 wiedergegebene, aus dem Jahre 1990 stammende Armatur führt allenfalls zu einer geringfügigen Einschränkung des Schutzumfangs des Klagegeschmacksmusters. Die Idee eines aufrechten Grundkörpers mit einem angesetzten Wasserauslassrohr ist zwar auch dort vorhanden. Im Übrigen ist auch diese Armatur aber völlig anders gestaltet. Sie weist – abgesehen von den abweichenden Proportionen – einen nach vorne stehenden, waagerechten Bedienhebel sowie ein weitgehend waagerechtes Wasserauslassrohr auf, das lediglich im vorderen Ende leicht zum Waschbecken hin abgebogen ist. Entsprechendes gilt für die von der Klägerin vorgelegten Anlagen zur amerikanischen Patentschrift vom 31.10.1995 (Anlage K 8), die Abbildungen des vorbekannten Formenschatzes enthalten. Hierauf beziehen die Beklagten sich auch nicht.

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Die Beklagten stützen ihre Ansicht vielmehr maßgeblich auf die Unterschiede, die ihre Armatur gegenüber dem Klagegeschmacksmuster aufweist. Sie sind zweifellos vorhanden, fallen indes gegenüber den Übereinstimmungen nicht maßgeblich ins Gewicht. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, bestehen Unterschiede zunächst bei der Form des Grundkörpers. Dieser ist bei dem Klagegeschmacksmuster kreisförmig mit einheitlichem Durchmesser über die gesamte Länge ausgestaltet, während die Mischer der Beklagten (leicht) kegelstumpfförmig ausgestaltet sind. Dieselbe Kegelform nimmt der Bedienhebel auf, der zudem – ebenfalls abweichend vom Klagegeschmacksmuster – aus verschiedenen Materialien besteht. Das Wasserauslassrohr ist bei den Mischern der Beklagten glänzend im Unterschied zur matten Oberfläche des Grundkörpers; das Klagegeschmacksmuster weist eine einheitlich matte Oberfläche auf. Die auf dem Grundkörper befindliche Abdeckscheibe weist nach innen zum Ansatz des Bedienhebels hin eine Vertiefung auf, während der Mischer der Beklagten auf der Abdeckscheibe eine ebene Fläche hat. Auffällig ist, dass die Form des Bedienhebels bei beiden Mischern voneinander abweicht: Während er bei dem Klagegeschmacksmuster leicht gebogen und in der Mitte verdickt ist und so den Eindruck einer Feder erwecken kann, ist er bei den Mischern der Beklagten – wie bereits erwähnt – in Form eines Kegels gestaltet. Dadurch nimmt er hier die Form des ebenfalls kegelförmigen Grundkörpers auf, während seine Form beim Klagegeschmacksmuster im Gegensatz zu derjenigen des Grundkörpers steht. Weiter ist die Abdeckscheibe bei den Mischern der Beklagten im Verhältnis zur Größe des Grundkörpers dünner, scheibenähnlicher gestaltet, als das bei dem Abschlussstück des Klagegeschmacksmusters der Fall ist. Das Endstück am Wasserauslassrohr ist bei dem Mischer der Beklagten im Verhältnis zur Gesamtlänge des Rohrs geringfügig breiter. Der von den Beklagten außerdem angeführte unterschiedliche Winkel, in dem das Auslassrohr an dem Grundkörper angesetzt ist, ist für einen Betrachter kaum wahrzunehmen. Ähnliches gilt für die geringfügig abweichende Länge des Auslassrohrs im Verhältnis zum Grundelement, für den dem Betrachter ohnehin weitgehend verborgenen, weil hinter der Armatur befindlichen Hebel für den Verschluss des Waschbeckens, der bei dem Mischer der Beklagten vorhanden ist und bei dem Klagegeschmacksmuster fehlt, sowie für die Position des aufsitzenden Bedienhebels, der bei dem Klagegeschmacksmuster leicht nach vorn geneigt ist.

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Trotz dieser Unterschiede stellt sich die Armatur der Beklagten in ihrem ästhetischen Gesamteindruck angesichts des Ähnliches nicht enthaltenden vorbekannten Formenschatzes für einen Betrachter als eine Benutzung des Klagegeschmacksmuster dar, weil erstere keinen von letzterem abweichenden Gesamteindruck erweckt. Maßgeblich hierfür erscheint, dass die gesamte Grundform des aufrechten Grundkörpers mit mittig aufsitzendem, nach oben zeigenden Bedienhebel und dem schräg angesetzten Wasserauslaufrohr sich erstmalig im Klagegeschmacksmuster findet. Der Mischer der Beklagten benutzt diese Grundgestaltung. Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters angesichts des fehlenden einschlägigen vorbekannten Formenschatzes sehr weit zu ziehen und bereits auf diese Grundform zu beziehen ist. Das lässt die vorhandenen Unterschiede nur als Variationen in Ausführungsdetails desselben Modells erscheinen. Das gilt auch für die auffälligste Abweichung, nämlich die Form des Bedienhebels. Der ästhetische Gesamteindruck der Armatur wird ohnehin viel mehr durch die Übereinstimmungen der Grundform der Armatur mit dem aufgesetzten, aufrecht stehenden Bedienhebel geprägt, was sich im vorbekannten Formenschatz schon im Ausgangspunkt nicht findet. Die beim Mischer der Beklagten abweichende Form des Bedienhebels fällt für den Gesamteindruck demgegenüber nicht ins Gewicht. Es ist nicht etwa so, dass sich das Klagegeschmacksmuster nur durch diese Form des Bedienhebels von dem vorbekannten Formenschatz abhebt. Entsprechendes gilt für die geringfügig abweichende Grundform des Mischers, auf die das Landgericht weiter abgestellt hat.

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3. Gegen die Anordnung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts, der im Senatstermin erörtert worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Einwendungen erhoben.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

41

Streitwert für das Berufungsverfahren: 500.000 € nach der Festsetzung des Landgerichts.