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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 188/12·12.01.2014

Geschmacksmusterverletzung bei Armbanduhr: weiter Schutzumfang und identischer Gesamteindruck

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtWettbewerbsrecht (UWG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ein Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Vernichtungsurteil wegen Vertriebes einer Armbanduhr. Streitentscheidend waren Bestimmtheit des Klageantrags, Rechtsbeständigkeit und Schutzumfang eines international registrierten Geschmacksmusters (Priorität 1997) sowie der Gesamteindrucksvergleich. Das OLG bejahte die Bestimmtheit trotz tenorierter Abbildungen, hielt das Muster für neu und eigentümlich und nahm einen weiten Schutzbereich wegen deutlichen Abstands zum Formenschatz an. Die angegriffene Uhr erwecke beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck; die Widerklage wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Geschmacksmusterverletzung zurückgewiesen; Widerklage bleibt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungstenor, der die angegriffene Ausführungsform durch Abbildungen konkretisiert, ist hinreichend bestimmt, wenn sich das Verbot auf Erzeugnisse erstreckt, die den Abbildungen entsprechen; nicht abgebildete, unerhebliche Merkmale berühren die Bestimmtheit nicht.

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Für Rechtsbeständigkeit und Schutzumfang eines Geschmacksmusters ist es Sache des Verletzers, substantiierte und prioritätsältere Entgegenhaltungen zum vorbekannten Formenschatz darzulegen und zu beweisen; dem Musterinhaber ist ein positiver Beweis der Eigentümlichkeit regelmäßig nicht möglich.

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Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters bestimmt sich nach dem Abstand zum vorbekannten Formenschatz und ist anhand des Gesamteindrucks zu ermitteln; eine besonders gelungene Kombination auch vorbekannter Merkmale kann einen weiten Schutzbereich begründen.

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Eine Musterverletzung liegt vor, wenn das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft; dabei sind Übereinstimmungen und Unterschiede gewichtet nach ihrer Prägekraft zu bewerten.

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Farb- und Detailabweichungen, die für den Gesamteindruck des informierten Benutzers typischerweise nur geringe Bedeutung haben (z.B. variierende Zifferblattgestaltung), können trotz vorhandener Unterschiede eine Verletzung nicht ausschließen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 72 Abs. 2 S. 1 GeschmMG§ 1 Abs. 2 GeschmMG a.F.§ 38 Abs. 2 GeschmMG§ 5 GeschmMG a.F.§ 6 GeschmMG a.F.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. November 2012 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer im Tenor fotografisch wiedergegebenen Gestaltung anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. Ferner hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht festgestellt, die Beklagten zu Auskunft und Rechnungslegung verurteilt, sie zur Vernichtung in ihrem Besitz oder Eigentum befindlicher Uhren beziehungsweise Werbematerials und zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.051,00 €  nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Die auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 3.560,40 € gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.

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Das Landgericht hat angenommen, die von den Beklagten vertriebene Armbanduhr verletze das international registrierte Geschmacksmuster (Nummer 4 der Sammelanmeldung DM/0…) der Klägerin, welches mit Priorität vom 1.10.1997 Schutz auch für die Bundesrepublik Deutschland beanspruche. Das Klagemuster sei am Prioritätstag neu und eigentümlich gewesen und daher rechtsbeständig. Die Beklagten hätten keinen Formenschatz vorgelegt, der die Eigentümlichkeit in Frage stellen würde. Der Schutzbereich des Klagemusters sei eher weit, da dies hinsichtlich des Gesamteindruckes einen weiten Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufweise. Die angegriffene Ausführungsform erwecke auch beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck.

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Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie sind der Ansicht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem weiten Schutzumfang ausgegangen. Insoweit sei ein Gesamtvergleich anhand einer „mosaikartig aufgefächerten“ Betrachtung des vorbekannten Formenschatzes anzustellen. Im Übrigen sei es allein Aufgabe der Klägerin, den weiten Abstand zum Formenschatz dazulegen. Dem Klagemuster komme danach nur ein „enger Kombinationsschutz“ zu. Auch habe die Klägerin im Falle einer behaupteten Vorbekanntheit den Nachweis zu führen, dass das in Rede stehende Modell nicht vorbekannt war. Insgesamt sei das Landgericht zu Unrecht von einem übereinstimmenden Gesamteindruck ausgegangen. Sie wiederholen darüber hinaus die erstinstanzlichen Einwände, namentlich sei der Klageantrag unbestimmt, weil die Abbildungen nicht sämtliche Einzelheiten der von ihnen vertriebenen Uhr wiedergäben. Aus diesem Grunde habe die Klägerin mit der Erklärung, die Klage sei auf ein Verbot der tatsächlich vertriebenen Uhr gerichtet, ihre ursprüngliche Klage zurückgenommen und einen neuen Streitgegenstand zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht. Schließlich halten sie dem Klagemuster mit Schriftsätzen vom 2. und 7. August 2013 weitere Muster als vorbekannt entgegen.

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Die Beklagten beantragen,

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das angefochtene Urteil abzuändern und

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1. die Klage abzuweisen;

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2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagten 3.560,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß verurteilt und deren Widerklage abgewiesen.

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Die Berufung gibt daher lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

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Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Gegenstand des gerichtlichen Verbots hinreichend bestimmt. Verboten ist der Vertrieb der auf den drei Abbildungen des Tenors ersichtlichen Armbanduhr. Damit erstreckt sich das Verbot auf alle Uhren, die diesen Abbildungen entsprechen. Das Verbot ist mithin hinreichend bestimmt. Sollte die Uhr Merkmale aufweisen, die aus den Abbildungen nicht ersichtlich sind, ist deren Vorhandensein oder Fehlen für den Inhalt des Verbotes unerheblich. Wären derartige Merkmale für die Frage der Verletzung relevant – was nicht der Fall ist – würde dies die Klage unbegründet, aber nicht unzulässig machen. Aus diesem Grund geht auch der Einwand fehl, die Klägerin habe den Streitgegenstand ausgetauscht: Ein Vergleich der beiden bei den Akten befindlichen Uhren der angegriffenen Ausführungsform zeigt, dass es sich bei ihnen um die abgebildete Uhr handelt; Gegenstand des Verbotes war also von Anfang an jenes Uhrenmodell, welches der Testkäufer K. im Ladengeschäft der Beklagten „X“ in W. erworben hatte.

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Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass das Klagemuster rechtsbeständig ist. Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GeschmMG bestimmt sich die Schutzfähigkeit nach altem Recht. Nach § 1 Abs. 2 GeschmMG a.F. genießt ein Muster Schutz, wenn es neu und eigentümlich ist. Ein Muster ist danach eigentümlich, wenn es das Ergebnis einer Gestaltung ist, die über das Können eines Durchschnittsgestalters hinausgeht. Zur Ermittlung der Schöpfungshöhe ist objektiv auf die auf dem betreffenden Gebiet geleisteten geschmacklichen Vorarbeiten in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden Formen abzustellen (BGH GRUR 1961, 640, 641 – Straßenleuchte; GRUR 1969, 90, 95, Rüschenhaube; Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein, GeschmMG, 2. Aufl., § 1 Rn. 41). Die Voraussetzungen hat die Kammer mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, bejaht.

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Das Klagemuster weist folgende Merkmale auf:

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1. Es handelt sich um ein Metall-Glieder-Uhrband, bei dem Uhrgehäuse und Uhrband dieselbe Oberfläche aufweisen.

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2. Das Uhrgehäuse ist blockartig-rechteckig und besitzt rechtwinklige Aussparungen an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des Glieder-Uhrbandes gleicher Breite dienen.

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3. Das Uhrgehäuse verwendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von einem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das bündig mit der Oberfläche des Gehäuses abschließt.

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4. Zifferblatt und Uhrglas werden durch das Uhrgehäuse gerahmt.

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5. Die Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist eine leichte konvexe Wölbung in der Horizontalachse auf.

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6. Der Bandanschluss des Glieder-Uhrbandes erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober- und Unterseite des blockartigen Uhrgehäuses, welches zur seitlichen Aufnahme des Glieder-Uhrbandes an den rechtwinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient.

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7. Das Glieder-Uhrband weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch Querglieder verbunden werden. Die Querglieder sind zwischen den beiden Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder aneinander stoßen. Dadurch entsteht jeweils ein rechteckiger, annähernd quadratischer Leerraum zwischen den jeweils sich gegenüber stehenden Quer- und Längsgliedern nach Art einer Leiter.

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Die Kombination dieser Merkmale vermittelt zum einen den Gesamteindruck einer Uhr, bei der das blockhafte Gehäuse mit der leicht erscheinenden Struktur des Uhrbandes kontrastiert, zum anderen aber auch den Eindruck einer harmonischen Einheit, bei der sich das Gehäuse in einer Weise in das Armband integriert, dass die Uhr mit dem Armband als einheitliches Ganzes erscheint. Die Uhr greift die Form des Rechtecks sowohl in der Gehäuseform, als auch bei Gestaltung der Zwischenräume auf, wobei die Form zwischen Quadrat und Längsrechteck variiert.

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Zwar sind leiterförmige Glied-Uhrbänder aus dem vorbekannten Formenschatz bekannt. Auch eine rechteckige Gehäuseform ist nicht ungewöhnlich. Die in Rede stehende Uhr ragt aber gleichwohl aus dem vorbekannten Formenschatz heraus, weil es dem Gestalter gelungen ist, Uhr und Armband zu einem einheitlichen Ganzen zu verbinden und gleichwohl den leichten Charakter des leiterförmigen Glied-Uhrbandes mit dem blockhaften Gehäuse kontrastieren zu lassen. Eine derart harmonische Gestaltung findet sich im vorbekannten Formenschatz nicht. Auf diesen Gesamteindruck des Klagemusters kommt es aber bei der Feststellung der Eigentümlichkeit und ihres Grades entscheidend an (BGH GRUR 2001, 503, 505 – Sitzliegemöbel).

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Dabei ist die Kammer ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass es sowohl bei der Frage der Rechtsbeständigkeit, aber auch hinsichtlich des Schutzumfanges dann Sache der Beklagten ist, dem Muster vorbekannte Formen entgegen zu halten, wenn sie der Rechtsbeständigkeit oder dem Schutzumfang die Vorbekanntheit entgegen stehen sollen. Dem Rechteinhaber ist es praktisch gar nicht möglich, positiven Beweis für das Vorhandensein und das Maß der Eigentümlichkeit zu erbringen (OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, GRUR 1993, 968, 969 – Reisesets; OLG Düsseldorf, 2. Zivilsenat, GRUR 1956, 44, 45). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es daher nicht an der Klägerin, die Vorbekanntheit etwaiger Entgegenhaltungen zu widerlegen, sondern ihre Sache, die Vorbekanntheit zu beweisen. Es begegnet aus diesem Grund auch keinen Bedenken, dass das Landgericht die dem Klagemuster sehr nahe kommende Uhr der Marke „Y.“ (Entgegenhaltung U168) nicht in seine Betrachtung einbezogen hat, denn es ist nicht tauglich unter Beweis gestellt, dass der entsprechende Werbeflyer tatsächlich aus dem Jahre 1996 stammt, wie die Beklagten behaupten. Dagegen spricht bereits, dass sich nach dem von den Beklagten nicht in Abrede gestellten Vortrag der Klägerin der Hersteller dieser Uhr ihr gegenüber unterworfen hat. Wäre die Uhr prioritätsälter als das Klagemuster, läge ein solches Verhalten fern.

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Veranlassung besteht damit lediglich, zu den in der Berufungsinstanz hinzu gekommenen Entgegenhaltungen ergänzend auszuführen.

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Die Entgegenhaltung U199 (V.) weist schon kein rechteckiges Gehäuse auf. Auch ist die Gehäuseoberseite nicht plan. Im Gegensatz zum Klagemuster entsteht vielmehr der Eindruck einer reich verzierten Gestaltung. Das hat auch zur Folge, dass Uhr und Armband als distinkte Einheiten wahrgenommen werden, während das Klagemuster eine Einheit bildet.

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Ähnliches gilt für die als U200 entgegen gehaltene „V. P.“. Auch hier kontrastiert ein eher filigranes Armband mit einer wesentlich größeren Uhr, so dass ebenso wenig eine Einheit entsteht.

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Zwar erweckt die als U201 entgegen gehaltene M. noch am ehesten einen derartigen einheitlichen Eindruck. Allerdings weist sie ein erkennbar rundes Gehäuse auf mit einem runden Zifferblatt und einem im Vergleich zum Klagemuster eher klobigen Armband.

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Bei dem als U202 entgegengehaltenen Erzeugnis ist die Uhr in einen breiten Rahmen eingefangen; sie selbst tritt so weit hinter dem massiven Uhrband zurück.

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Auf den mit Schriftsatz vom 7. August 2013 überreichten Screenshots aus dem James Bond-Film „Thunderball“ sieht man eine herkömmliche, runde Uhr mit einem zweiteiligen Uhrband, das zudem nicht leiterartig gestaltet ist, weil die „Sprossen“ fehlen. Der von dieser Uhr vermittelte Gesamteindruck ist der einer klassischen Armbanduhr.

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Damit bleibt es aber auch bei der Feststellung des Landgerichts, dass dem Klagemuster ein weiter Schutzbereich zukommt.

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Es mag dahin stehen, ob der von der Beklagten zitierten Entscheidung BGH GRUR 2011, 423 – Baugruppe II, entnommen werden kann, dass sich der Schutzbereich eines Geschmacksmusters nach altem Recht bestimmt. Dies ist zumindest zweifelhaft, da es im Widerspruch zum ausdrücklichen Gesetzeswortlaut steht (vgl. dazu auch die Anmerkung von Ruhl, GRUR 2011, 423, 424). Der Schutzumfang des Klagemusters ist nämlich sowohl nach altem, wie auch nach neuem Recht groß.

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Nach der geltenden Rechtslage hängt der Schutzbereich eines Geschmacksmusters von dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers ab. Dabei besteht zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und damit ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers führt zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können. Dagegen führt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers zu einem weiten Schutzumfang des Musters, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der bereits vor Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor (BGH GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer).

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Daraus folgt letztlich, dass die Beurteilungskriterien hinsichtlich des Schutzumfangs, nämlich der Grad Eigentümlichkeit nach altem Recht und die Beurteilung des Gestaltungsspielraumes nach geltender Rechtslage beide entscheidend vom Abstand vom vorbekannten Formenschatz abhängen.

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Dieser ist nicht durch den Vergleich der einzelnen Merkmale mit vorbekannten Formen zu ermitteln, sondern anhand eines Vergleiches des Gesamteindruckes. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass dem Gestalter einer Armbanduhr im Grundsatz ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht; er hat nur ganz wenige zwingende Vorgaben zu beachten. Das Klagemuster imponiert durch das harmonische Zusammenspiel von Gehäuse und Armband bei einer zugleich durch die Leiterform des Armbandes bewirkten gewissen Leichtigkeit. Dem kommen die vorbekannten Modelle nicht einmal nahe. Die Gestaltung ragt damit aus den vorbekannten Gestaltungen deutlich heraus, so dass ihr unabhängig von der Frage des insoweit anwendbaren Rechts ein weiter Schutzbereich zukommt. Das ergibt sich nicht nur aus einem Einzelvergleich, sondern auch wenn man – wie zur Bestimmung der Eigentümlichkeit – einen Gesamtvergleich anstellt. Auch bei einem derartigen Gesamtvergleich ist nicht entscheidend, welche Merkmale im Einzelnen vorbekannt sind, sondern wie nahe die vorbekannten Muster in ihrer Gesamtheit dem Gesamteindruck des Klagemuster kommen. Insoweit kann sich auch aus einer besonders gelungenen Kombination an sich vorbekannter Merkmale ein weiter Schutzbereich ergeben.

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Ebenfalls mit Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagemusters angenommen. Aus § 72 Abs. 2 S. 1 GeschmMG ergibt sich zunächst, dass die Frage der Rechtsverletzung sich grundsätzlich nach dem zur Zeit geltenden Recht richtet. Nach § 38 Abs. 2 GeschmMG erstreckt sich der Schutz des Geschmacksmusters auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist durch eine gewichtende Betrachtung der übereinstimmenden Merkmale wie auch der Unterschiede der Gesamteindruck des Klagemusters und des angegriffenen Modells zu vergleichen (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 20 - Untersetzer; GRUR 2013, 285 Rn. 30 - Kinderwagen II).

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Von den oben aufgeführten Merkmalen des Klagemusters übernimmt das angegriffene Modell die Merkmale 1, 2 und 4 bis 6 identisch und die Merkmale 3 und 7 annähernd. Es ruft damit letztlich ebenfalls einen von dem Kontrast des blockhaften Gehäuses mit einer leicht erscheinenden Struktur des Armbandes einerseits, andererseits aber durch den Eindruck einer harmonischen Einheit von Armband und Uhr geprägten Gesamteindruck hervor.

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Der Übereinstimmung in den Merkmalen 1 und 2 wird der informierte Benutzer erhebliches Gewicht beimessen. Klagemuster und angegriffenes Modell zeichnen sich gerade dadurch aus, dass die einheitliche Oberfläche und die Integration von Uhrgehäuse und Armband durch den formschlüssigen Anschluss des Gliederarmbandes gleicher Breite erheblich zu dem Eindruck einer harmonischen Einheit beitragen. Beide Muster erreichen hierdurch den Eindruck eines einheitlichen Gegenstandes.

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Von dem Merkmal 3 wird der informierte Benutzer beachten, dass die rechteckige Form des Gehäuses vom Ziffernblatt aufgenommen wird und dass das Uhrglas bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließt, was dem Uhrgehäuse seine blockartige Struktur verleiht. Diese Merkmale prägen aber beide Muster gleichermaßen. Demgegenüber unterscheidet sich das Zifferblatt. Dieses kontrastiert beim Klagemuster mit dem Gehäuse, indem es dunkel gestaltet ist, während das angegriffene Modell ein in der Gehäusefarbe gehaltenes Zifferblatt aufweist. Allerdings trägt die Farbe des Zifferblattes weder beim Klagemuster noch bei dem angegriffenen Modell erheblich zum Gesamteindruck bei. Vielmehr wird dem informierten Benutzer bekannt sein, dass es nicht ganz selten vorkommt, das gleiche Uhrmodell mit unterschiedlich gestalteten Zifferblättern zu gestalten. Der farblichen Abweichung wird er daher nur ein geringes Gewicht beimessen.

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Die Merkmale 4 bis 6 geben die blockartige Gestalt des Uhrgehäuses wieder und finden sich bei beiden Modellen in identischer, zum Gesamteindruck beisteuernder Form. Auch ist das Merkmal 6 nicht ausschließlich technisch bedingt. Die gleiche technische Lösung zur Verbindung von Armband und Uhr lässt sich auch verwirklichen, ohne dass das Uhrgehäuse als Teil des Armbandes erscheint und sich so in die Einheit aus Armband und Uhrgehäuse einfügt. Schon eine geringfügige Veränderung der Breite entweder des Gehäuses oder des Armbandes in diesem Bereich kann bei gleicher technischer Lösung ästhetisch gänzlich anders wirken.

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Die Detailgestaltung des Uhrarmbandes stellt dabei den wohl gewichtigsten Unterschied dar. Bei dem Klagemuster kontrastiert das Längsrechteck des Gehäuses mit der quadratischen Form der einzelnen Armbandglieder. Die leiterartige Struktur gibt dem Armband eine leichte Anmutung, wobei der informierte Benutzer auch wahrnehmen wird, dass die rechteckige Gehäuseform hier in ein Quadrat, also ein gleichseitiges Rechteck, variiert wird.

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Das angegriffene Modell weist zunächst ebenfalls eine leiterartige Struktur auf. Jedoch sind die „Sprossen“ nicht so angeordnet, dass gleichsam quadratische Glieder entstehen, sondern die Glieder wiederholen die Gehäuseform eines Längsrechtecks. Dies führt jedoch nicht zu einem anderen Gesamteindruck. Entscheidend ist der durch die offene Struktur erreichte „leichte“ Eindruck und die Übernahme der rechteckigen Grundform; dass die Glieder im Falle des Klagemusters ein gleichseitiges Rechteck bilden, während sie bei der angegriffenen Gestaltung ein Längsrechteck umfassen, tritt demgegenüber zurück.

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Das gilt erst recht für die unterschiedliche Gestaltung der Schließe. Der informierte Benutzer wird die Schließe nämlich nur selten wahrnehmen, da die Armbanduhr dem Ablesen der Uhrzeit dient und daher bestimmungsgemäß von der Seite betrachtet wird, die Gehäuse und Zifferblatt zeigt. Auf die Tragesituation wird der informierte Benutzer daher besonders abstellen, dieser Perspektive damit eine größere Bedeutung beimessen als der Unterseite mit dem Verschluss (BGH GRUR 1961, 640, 642 – Straßenleuchte; GRUR 1981, 273, 275 – Leuchtenglas; Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG 4. Aufl., § 38 Rn. 18).

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Letztlich wirken sich die Übereinstimmungen in den wesentlichen prägenden Merkmalen dahin aus, dass das angegriffene Modell den gleichen Gesamteindruck erweckt, den auch das Klagemuster aufweist.

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Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass ihnen die Klägerin die streitigen Handlungen nach § 72 Abs. 2 S. 2 GeschmMG nicht deshalb verbieten kann, weil sie sie schon vor dem 28.10.2001 begonnen haben und sie nach dem damals geltenden Recht nicht verboten werden konnten, denn unabhängig von der streitigen Frage, ob das angegriffene Uhrenmodell bereits vor dem 28.10.2001 vermarktet wurde hätte sich die Klägerin bereits nach §§ 5, 6 GeschmMG a.F. dem Vertrieb widersetzen können.

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Es handelt sich bei dem von den Beklagten verbreiteten Modell um eine verbotene Nachbildung des Klagemusters im Sinne von § 5 GeschmMG a.F.

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Wie bereits oben ausgeführt kommt dem Klagemuster auch nach früherem Recht ein eher weiter Schutzumfang zu, da es sich auch bei einer Gesamtbetrachtung erheblich vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Dem Gestalter des Klagemusters ist es gelungen, eine ästhetisch ansprechende Gestaltung zu schaffen, die die schutzbegründende Eigentümlichkeit bei weitem verwirklicht und der damit ein weiter Schutzbereich zuzumessen ist (vgl. Eichmann in Eichmann/von Falckenstein, GeschmMG 2. Aufl., § 5 Rn. 12). Auch nach § 5 GeschmMG a.F. ist die Frage danach, ob ein bestimmtes Modell den Schutzbereich des Klagemusters verletzt durch einen Vergleich des ästhetischen Gesamteindrucks zu ermitteln, wobei die Merkmale im Vordergrund stehen, aus denen sich die Eigentümlichkeit des Musters ergibt beziehungsweise auf die das Hauptaugenmerk des Betrachters gerichtet ist (Eichmann a.a.O., 2 Aufl., § 5 Rn. 18; v. Gamm, GeschmMG, 2. Aufl., § 5 Rn. 28). Danach ergibt sich im Ergebnis nichts anderes als nach geltendem Recht: Die Eigentümlichkeit des Klagemusters folgt aus der gelungenen Gestaltung, die einerseits ein blockartiges Gehäuse mit einem leichten Armband kombiniert, andererseits aber die Uhr als Teil der aus Armband und Uhr bestehenden Einheit wirken lässt. Wie oben ausgeführt, erweckt das angegriffene Modell genau diesen Gesamteindruck.

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Dafür, dass es sich bei dem angegriffenen Muster um eine Nachbildung handelt, der Gestalter dieses Modells also in Kenntnis der ästhetisch-schöpferischen Musterelemente handelte, spricht angesichts des hohen Maßes an Übereinstimmungen jedenfalls eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagten nicht widerlegt haben (v. Gamm, a.a.O. § 5 Rn. 44 f.).

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Da die Nachbildung auch nicht nach § 6 GeschmMG a.F. ausnahmsweise erlaubt ist, hätte sich die Klägerin einer Verbreitung des angegriffenen Modells auch vor dem 28.10.2001 widersetzen können.

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Das Landgericht hat die Beklagten danach zu Recht antragsgemäß verurteilt und die auf Schadensersatz wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung gerichtete Widerklage abgewiesen, weil die Abmahnung der Klägerin berechtigt war.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

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Streitwert:              103.560,40 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)