Restaurantname „Spoerl Fabrik“ geht Marke „Herr Spoerl“ wegen Liegenschaftsnamens vor
KI-Zusammenfassung
Der Markeninhaber „Herr Spoerl“ nahm den Betreiber des „Restaurant Spoerl Fabrik“ auf Unterlassung und Abmahnkosten in Anspruch; der Beklagte verlangte widerklagend Ersatz seiner Abwehrkosten. Das OLG verneinte eine prioritätsbessere Marken-/Kennzeichenposition des Klägers, weil „Spoerl Fabrik“ als verselbständigte, im Verkehr übliche Liegenschaftsbezeichnung namensrechtlich (§ 12 BGB analog) geschützt und zeitlich vorrangig sei. Der Beklagte durfte den Liegenschaftsnamen aufgrund Besitz-/Gestattungsrechts auch als Etablissementbezeichnung verwenden. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger muss dem Beklagten die Rechtsanwaltskosten der Abmahnabwehr ersetzen.
Ausgang: Berufung des Beklagten erfolgreich: Klage abgewiesen und Widerklage auf Erstattung der Abwehrkosten zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein anerkannter, im maßgeblichen Verkehr üblicher Gebäude- oder Grundstücksname kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB namensrechtlich geschützt sein, wenn ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung besteht.
Die namensrechtliche Befugnis an einer verselbständigten Liegenschaftsbezeichnung ist akzessorisch mit der Berechtigung an der Immobilie verbunden und geht auf Erwerber bzw. sonst Berechtigte über.
Für die Üblichkeit einer Liegenschaftsbezeichnung genügt, dass ein nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise das Objekt so benennt; eine Verkehrsgeltung im markenrechtlichen Sinne ist nicht erforderlich.
Der Berechtigte an einem Liegenschaftsnamen darf die Bezeichnung auch im Handels- bzw. Etablissementnamen eines auf der Liegenschaft betriebenen Unternehmens verwenden, soweit dies der wirtschaftlichen Verwertung und dem räumlichen Bezug dient.
Eine unbegründete kennzeichenrechtliche Abmahnung kann als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB auslösen, einschließlich erforderlicher Rechtsanwaltskosten der Abwehr.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das am 31. August 2011 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 1.479,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger hat von 1993 bis 2009 in einem Nebengebäude der ehemaligen „Heinrich Spoerl Fabrik“ auf der Y.-Straße in Düsseldorf unter der Bezeichnung „Herr Spoerl“ ein Restaurant betrieben. Er ist Inhaber der am 14. Januar 2008 angemeldeten und am 23. Juli 2008 eingetragenen deutschen Wort-/Bildmarke „Herr Spoerl“, Registernummer 3…, die unter anderem für die Verpflegung von Gästen in Bars, Cafés, Kantinen und Restaurants (Klasse 43) eingetragen ist. Nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter verlegte der Kläger seinen Betrieb in andere Räumlichkeiten. Ob der Kläger auch heute noch unter „Herr Spoerl“ im Gastronomiebereich tätig ist, ist streitig. Der Eigentümer der ehemaligen „Heinrich Spoerl Fabrik“ vermietete die Räumlichkeiten an den Beklagten, der in ihnen ein Restaurant unter der Bezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“ betreibt.
Auf Antrag des Klägers, der hierin eine Verletzung seiner Marke „Herr Spoerl“, hilfsweise seines Unternehmenskennzeichens „Herr Spoerl“ sieht, hat das Landgericht den Beklagten zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“ als Name, Firma und/oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit dem Führen eines gastronomischen Betriebs sowie zur Erstattung der Abmahnkosten verurteilt. Die auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsverteidigungskosten gerichtete Widerklage des Beklagten hat es abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch das Führen eines gastronomischen Betriebs unter „Restaurant SPOERL FABRIK“ habe der Beklagte die Marke „Herr Spoerl“ des Klägers verletzt. Die Marke werde von ihrem Bestandteil „Spoerl“ geprägt, die Restaurantbezeichnung werde von diesem Bestandteil zumindest mitgeprägt. Die Verwendung erfolge auch markenmäßig, der Verkehr sehe in dem Namen eines Restaurants nicht nur eine Kennzeichnung des Betriebs, sonders beziehe das Zeichen zugleich auf die angebotene Dienstleistung der Bewirtung. Auf § 23 Nr. 2 MarkenG könne sich der Beklagte nicht berufen, da der Verkehr „SPOERL FABRIK“ nicht lediglich als bloße beschreibende Angabe des Ortes, sondern auch als Herkunftshinweis sehe.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt vor, der Vortrag des Klägers beschränke sich auf den Vorwurf des Betriebs eines Restaurants unter der Bezeichnung „Restaurant SPOERL FABRIK“. Dementsprechend sei der Antrag auf den Gebrauch als Name, Firma und/oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs gerichtet. Die Untersagung eines solchen firmenmäßigen Gebrauchs könne jedoch auf eine Marke gar nicht gestützt werden. Daran ändere auch die Verwendung der Etablissementbezeichnung in Form eines Logos nichts. Auch fehle es an einer Verwechslungsgefahr, seine Bezeichnung werde von „Fabrik“ maßgeblich mitgeprägt und als Ortsangabe verstanden.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen und auf die Widerklage hin den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 1.479,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Verbot auf eine Benutzung der Bezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“ für einen „gastronomischen Betrieb“ oder für „Catering“ gerichtet sein solle.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Ausgeschlossen vom Markenschutz sei nur der rein firmenmäßige Gebrauch, die Bezeichnung eines Restaurants werde aber auch als die Dienstleistung „Bewirtung von Gästen“ kennzeichnend und damit als Dienstleistungsmarke gewertet, insbesondere wenn sie sich als Logo auch auf der Speisekarte finde. Zu Recht habe das Landgericht den übereinstimmenden Zeichenbestandteil „Spoerl“ als prägend angesehen. Zusätze zum Namen seien in der Branche nichts Ungewöhnliches, prägend sei aber stets der (Familien-)Name.
Die Parteien sind vorterminlich darauf hingewiesen worden, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Landgut Borsig“ Bedeutung zukommen könne. Der Kläger ist dem mit dem Argument entgegengetreten, es sei um eine namensrechtliche, nicht wie vorliegend um eine markenrechtliche Problematik gegangen. Der Beklagte erachtet die Entscheidung hingegen für einschlägig. Das ehemalige Fabrikgebäude sei in X. als „Spoerl-Fabrik“ bekannt, wie nicht zuletzt die vom Kläger selbst vorgelegten Presseberichte zeigten.
Der Senat hat die Entscheidung „Landgut Borsig“ mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Inhaber habe ein Recht zur Verwendung einer gewachsenen und gefestigten Bezeichnung der Liegenschaft. Es bestehe eine zunehmend verbreitete Übung zur Benennung von Gebäuden oder Gebäudekomplexen. Bei Etablissements, die nach dem Gebäude benannt würden, stelle sich dann die Frage, wer Inhaber des Namens sei; vergleichbar der Situation Pächter - Verpächter, bei der das Namensrecht im Zweifel beim Verpächter liege. Eine Übung, den Gebäudekomplex Y.-Straße mit „Spoerl Fabrik“ zu bezeichnen, habe vor der Renovierung wohl nicht bestanden, aber für die Zeit nach der Reaktivierung 1991 bis 1993 sei der Name „Spoerl Fabrik“ wohl belegt, wobei eine Anbindung an den Schriftsteller stattgefunden habe. So werde die Bezeichnung „Spoerl Fabrik“ für die Liegenschaft sogar im „Innenhofatlas“ der Stadt Düsseldorf verwandt.
Der Beklagte hat nachterminlich unter Vorlage einer Vielzahl weiterer Presseberichte zur Verselbständigung der Liegenschaftsbezeichnung „Spoerl Fabrik“ vorgetragen. Die Bezeichnung „Spoerl“, der Familienname einer bedeutenden Düsseldorfer Industriellenfamilie, sei bereits seit über 100 Jahren mit der Liegenschaft verbunden. Darauf habe der Kläger bis zu seinem Auszug selbst auf der Rückseite seiner Speisekarte hingewiesen, wo er ausgeführt habe, nach der Entdeckung des Schriftzugs „Heinrich Spoerl Fabrik“ sei es als selbstverständlich erschienen, eine alte Düsseldorfer Legende wiederzubeleben. Auch zeige der vom Kläger mit der Klageschrift als Anlage K 1 vorgelegte Artikel in der Zeitschrift „Überblick - Düsseldorf geht aus“, dass die Liegenschaftsbezeichnung „Spoerl Fabrik“ in den Jahren 2005/2006 dem Verkehr geläufig gewesen sei. Tatsächlich sei eine entsprechende Bezeichnung bereits Anfang der 1990er Jahre verwandt worden, wie die Publikationen Anlagen BB 6 bis BB 25 belegten. Im Übrigen sei die an die Liegenschaft angelehnte Benennung des klägerischen Gastronomiebetriebes vom damaligen Eigentümer angestoßen worden, der Kläger habe sein Restaurant „Die drei Raben“ nennen wollen.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er sei es gewesen, der in Düsseldorf an einem bestimmten Ort einen Gastronomiebetrieb mit dem prägenden Bestandteil „Spoerl“ etabliert und bekannt gemacht habe. Soweit der Name Spoerl in irgendeinem Umfang mit dem Ort im Zusammenhang stehe, so habe jedenfalls ein Bezug zur Gastronomie zuvor unstreitig nicht bestanden. Diese Verknüpfung sei erst durch ihn geschaffen, aufrechterhalten und erweitert worden. Auf Rechte aus der Liegenschaft könne sich der Beklagte ihm gegenüber daher nicht berufen. Hierfür sei eine Üblichkeit der Liegenschaftsbezeichnung erforderlich, die der einer Marke kraft Verkehrsgeltung gleichkomme, wofür hier nichts ersichtlich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 109 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“ aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG. Die am 14. Januar 2008 angemeldete und am 23. Juli 2008 eingetragene deutschen Wort-/Bildmarke „Herr Spoerl“, Registernummer 3…, begründet für den Kläger kein besseres Recht in Bezug auf den übereinstimmenden Zeichenbestandteil „Spoerl“.
Gemäß § 6 Abs. 1 MarkenG ist im Falle des Aufeinandertreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 MarkenG ihr Zeitrang maßgeblich. Zwar betreibt der Beklagte selbst das Restaurant unter dieser Bezeichnung erst seit 2009. Er kann sich jedoch auf das aus der Liegenschaft Y.-Straße fließende Namensrecht am Namen „Spoerl Fabrik“ berufen, das jedenfalls vor 2008 entstanden ist.
Für die rechtmäßig erworbene namensartige Kennzeichnung eines Hauses kann in entsprechender Anwendung des § 12 BGB ein Namensrecht in Anspruch genommen werden, wenn und soweit daran ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 23 - Landgut Borsig; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 5 Rn. 14). Die unmittelbare und entsprechende Anwendung des § 12 BGB ist nicht auf natürliche Personen beschränkt (BGH, GRUR 2010, 534 Rn. 24 - Landgut Borsig). Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 25 - Landgut Borsig). Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung (BGH, GRUR 2010, 534 Rn. 25 - Landgut Borsig).
Voraussetzung für eine namensrechtlich schutzwürdige Benennung eines Gebäudes sind ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung und eine Üblichkeit der Bezeichnung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch den Erwerber (BGH, GRUR 2010, 534 Rnrn. 27, 28 u. 30 - Landgut Borsig). Ein objektiv berechtigtes Interesse an der Benennung kann darin liegen, dass durch die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu einem Gebäude hingewiesen werden soll (BGH, GRUR 1976, 311, 312 - Sternhaus; GRUR 2010, 534 Rn. 28 - Landgut Borsig). Hinsichtlich der Üblichkeit der Bezeichnung kommt es auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. Es reicht aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt, wobei es zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung genügt, wenn die entsprechende Bezeichnung in wissenschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird (BGH, GRUR 2010, 534 Rn. 31 - Landgut Borsig).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Durch die Benennung als „Spoerl Fabrik“ wird die besondere Beziehung der Liegenschaft zu der Düsseldorfer Industriellenfamilie Spoerl verdeutlicht, insbesondere zu Johann Heinrich Spoerl, dem Inhaber der in der Liegenschaft betriebenen Heinrich Spoerl Maschinenfabrik, einer Fabrik für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen, und seinem Sohn Heinrich Spoerl, der als Autor der Werke „Wenn wir alle Engel wären“, „Der Maulkorb“, „Der Gasmann“ und „Die Feuerzangenbowle“ bundesweite Bekanntheit erlangt hat. Diese Anbindung - auch an den Schriftsteller Heinrich Spoerl - ist im Zuge der Renovierung und Entwicklung der Liegenschaft in den Jahren 1991 bis 1993 durch den damaligen Erwerber Dr. G. wiederbelebt worden und hat infolgedessen Eingang in den allgemeinen Sprachgebrauch Düsseldorfs gefunden. Einer Verkehrsgeltung bedarf es insoweit nicht; wie ausgeführt reicht es aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt.
So ist die Liegenschaft dem Verkehr bereits während der Renovierung als „Heinrich Spoerl Fabrik“ präsentiert worden, wie die Bilder der anlässlich des Richtfest ausgerichteten Feier am 13. Juni 1992 belegen, nach denen das eingesetzte Personal T-Shirts mit diesem Aufdruck trug (Anlagen B 13, B 14). In diese Verknüpfung mit der Person Heinrich Spoerls und der Präsentation des Objekts als „Heinrich Spoerl Fabrik“ hat sich der Kläger - ob aus eigenem Antrieb oder auf Anregung des damaligen Eigentümers kann dahinstehen - eingefügt, indem er sein Restaurant „Herr Spoerl“ genannt hat. Der Kläger hat „Herr Spoerl“ nicht als Phantasiebezeichnung, sondern als einen an die Geschichte der Liegenschaft bewusst anknüpfenden Namen gewählt. So stellte er auf der als Anlage B 5 vorgelegten Rückseite seiner damaligen Speisekarte unter Überschrift „Herr Spoerl - Eine Geschichte“ selbst eine Beziehung des Namens zu Heinrich Spoerl als Autor der Werke „Die Feuerzangenbowle“ und der „Der Maulkorb“ her, der „bestimmt seinen Spaß daran gehabt“ hätte, wenn er gewusst hätte, „was sich einmal siebzig Jahre später in seinem kleinen Architektenhaus im Hinterhof der Y.-Straße abspielen“ würde. Als man während der Renovierung den Schriftzug „Heinrich Spoerl Fabrik“ unter dem verwitterten Putz am Sims des ehrwürdigen Gebäudes gefunden hatte, sei es selbstverständlich erschienen, mit ein wenig Farbe eine alte Düsseldorfer Legende wiederzubeleben.
Diese Verknüpfung des Objekts mit der Person Heinrich Spoerls hat Eingang in allgemeinen Sprachgebrauch der Düsseldorfer gefunden. So wird im Zuge der Vorstellung des klägerischen Restaurants in der Ausgabe 2005/2006 des bekannten Düsseldorfer Gastronomieführers „Überblick - Düsseldorf geht aus!“, die der Kläger selbst als Anlage K 1 vorgelegt hat, einleitend das Objekt vorgestellt, das zu den schönsten der Stadt gehöre, die „Spoerl Fabrik, 1904 vom Vater des ′Feuerzangenbowlen′-Autors Heinrich Spoerl erbaut, nachdem sie auch benannt“ sei.
Im Jahr 2009 kommentierte diese Publikation den Auszug des Klägers aus dem Objekt unter der Überschrift „Legende zu Ende - Herr Spoerl in der Heinrich Spoerl Fabrik“ mit der Aussage „Herr Spoerl muss nach 16 Jahren das Gelände der alten Spoerl Fabrik an der Y.-Straße verlassen“ (Anlage B 6). In dem von der Stadt Düsseldorf herausgegebenen „Innenhofatlas Düsseldorf“, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und der nunmehr auch als Anlage BB 26 vorliegt, wird die Liegenschaft auf Seite vier als das erste Beispiel für eine geglückte Innenhofgestaltung vorgestellt und dabei allein mit „ehemalige Spoerl-Fabrik, Stadtteil Pempelfort“ bezeichnet, eine Angabe der Straße erfolgt nicht. Zwar sind diese beiden Veröffentlichungen erst nach der Markenanmeldung beziehungsweise der Benutzungsaufnahme durch den Beklagten erfolgt; gerade die Veröffentlichung im „Innenhofatlas Düsseldorf“ ist jedoch Ausdruck einer seit Jahren bestehenden, gefestigten Bezeichnung, deren Bekanntheit beim Verkehr vorausgesetzt werden kann.
Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bezeichnung „Spoerl Fabrik“ dergestalt Eingang in allgemeinen Sprachgebrauch der Düsseldorfer gefunden hat, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise die Liegenschaft in entsprechender Weise benennt und dies auch schon lange vor 2008. Einer Wiedereröffnung zur Einführung der zahlreichen weiteren Verwendungsbeispiele aus den Jahren 1993 bis 2001 - unter anderem eine Reihe von Artikeln aus der Rheinischen Post und der Westdeutschen Zeitung -, die der Beklagte im Nachgang der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bedurfte es daher nicht. Diese Artikel spiegeln nur die ohnehin bereits festgestellte Sprachpraxis; zur Überzeugungsbildung des Senats waren sie nicht mehr erforderlich.
Das Recht zur Führung des Liegenschaftsnamens „Spoerl Fabrik“ steht dem Beklagten zu. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (BGH GRUR 2012, 534 Rn. 25 - Landgut Borsig). Die Befugnis ist folglich nicht auf den Eigentümer beschränkt. Der Beklagte ist vorliegend als Mieter rechtmäßiger Besitzer eines Teils der Liegenschaft und schon von daher sonst Berechtigter. Zudem hat ihm die von der Erbengemeinschaft nach Dr. G. bevollmächtigte Nießbrauchberechtigte R. G. die Führung sämtlicher in Verbindung mit der Liegenschaft stehender Namen, Bezeichnungen und vergleichbarer Rechte für die Dauer der Mietzeit ausdrücklich gestattet (Anlage BB 3). Diesem im Vorfeld der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag des Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Inhaber einer geschäftlichen Kennzeichnung oder eines Namens kann einem anderen die Benutzung in schuldrechtlich wirksamer Weise gestatten, so dass sich der andere in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens aus § 986 Abs. 1 BGB auf die Priorität des Gestattenden berufen kann, wenn ein Dritter ihn auf Grund der Bezeichnung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 1993, 574 - Decker; BGH GRUR 2012, 534 Rn. 18 - Landgut Borsig).
Das Recht des Beklagten zur Führung des Liegenschaftsnamens umfasst auch die Verwendung im Rahmen seiner Etablissementbezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“. Die Befugnis, den durch Verselbstständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Der an einer Liegenschaft Berechtigte hat aber ein legitimes Interesse nicht nur an der Kennzeichnung, sondern auch an der wirtschaftlichen Verwertung der Liegenschaft und des mit ihr verbundenen Namens. Dies gibt ihm die Befugnis, die Bezeichnung jedenfalls im Handelsnamen eines Geschäfts zu verwenden, das auf dieser Liegenschaft und mit räumlichem Bezug zu ihr betrieben wird (BGH GRUR 2012, 534 Rn. 26 - Landgut Borsig). Die vom Beklagten gewählte Bezeichnung orientiert sich zudem denkbar eng am Liegenschaftsnamen. Mit der Etablierung der Objektbezeichnung „Spoerl Fabrik“ korrespondiert ein beschreibendes Verständnis von „Restaurant Spoerl Fabrik“ in dem Sinne, es handele sich um das Restaurant in der „Spoerl Fabrik“.
Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich auch nicht § 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG. Das Unternehmenskennzeichen „Herr Spoerl“, auf das sich der Kläger hilfsweise berufen hat und dessen Bestand streitig ist, begründet gegenüber dem Beklagten ebenfalls keinen Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Restaurant Spoerl Fabrik“.
Der Beklagte ist aufgrund der Verselbständigung der Liegenschaftsbezeichnung „Spoerl Fabrik“ im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme gegenüber dem Kläger als weiterem Namensträger befugt, den Namen „Spoerl Fabrik“ begrenzt auf die Liegenschaft und den dortigen Geschäftsbetrieb zu gebrauchen. Die in den Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt dazu, dass der Kläger die Verwendung der Bezeichnung in diesem begrenzten Umfang hinzunehmen hat (BGH GRUR 2012, 534 Rn. 42 - Landgut Borsig).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger zur Verselbständigung der Liegenschaftsbezeichnung durch seinen erfolgreichen Gastronomiebetrieb beigetragen und eine Verknüpfung der Bezeichnung mit diesem Geschäftsfeld überhaupt erst begründet hat. So ist es der aus einem verselbständigten Liegenschaftsnamen resultierenden akzessorischen Befugnis des jeweils Berechtigten immanent, dass sie gerade den Rechten des Namensträgers Grenzen setzen kann, der oder dessen Vorfahren die Grundlagen für die Liegenschaftsbezeichnung gelegt haben, wie gerade der Rechtsstreit „Landgut Borsig“ zeigt. Zudem hat der Kläger vorliegend durch die Wahl einer an den Namen des Objekts orientierten Geschäftsbezeichnung selbst die Ursache für die heutige Situation gesetzt. Würde dem Kläger ein Anspruch auf Untersagung der Verwendung des Bestandteils „Spoerl“ in „Restaurant Spoerl Fabrik“ zugebilligt, wurde zugleich das Recht des Eigentümers der Liegenschaft an der Verwertung seines Namensrechts beschränkt, zu der auch die schuldrechtliche Gestattung gegenüber Dritten wie dem Beklagten gehört. Dass der Beklagte dem Kläger heute die Liegenschaftsbezeichnung „Spoerl Fabrik“ entgegenhalten kann, ist Folge der akzessorisch mit der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück verbunden Befugnis (vgl. BGH GRUR 2012, 534 Rn. 25 - Landgut Borsig), die dazu führt, dass das Recht nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Eigentümer der Liegenschaft verbleibt. Insoweit ähnelt die Konstellation der zwischen dem Verpächter und Pächter einer bereits unter einem konkreten Namen bestehenden Gaststätte, bei der das Namensrecht in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung auch dann an den Verpächter zurückfällt, wenn der Pächter die zuvor wenig bekannte Gaststätte erst zu einem angesehenen Lokal gemacht hat (vgl. BGH, GRUR 1959, 87, 88/89 - Fischl).
Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus.
Der Beklagte und Widerkläger hat hingegen einen Anspruch auf Erstattung der durch die Zurückweisung der Abmahnung verursachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.479,90 Euro nebst Zinsen aus § 823 Abs. 1 BGB.
Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten (BGH, GSZ, NJW 2005, 3141). Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Kläger seine fehlende Berechtigung erkennen können. Er hat sein Zeichen „Herr Spoerl“ in Anlehnung an die Liegenschaftsbezeichnung geschaffen, deren Verselbständigung ihm schon aufgrund seiner eigenen Tätigkeit im Objekt bewusst war. Dass auch an einer Liegenschaft ein Namensrecht bestehen kann, wird in der wissenschaftlichen Literatur schon seit den 30er Jahren erörtert (vgl. Lehmann, MuW 1931, 353 ff) und hat bereits in vorzitierten Entscheidung „Sternhaus“ (GRUR 1976, 311, 312) höchstrichterliche Billigung erfahren. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich auch die durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten, soweit diese aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065). Der der Rechtsverteidigung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 60.000,00 Euro entspricht dem der Abmahnung und erscheint ebenso angemessen, wie die in Ansatz gebrachte Mittelgebühr. Dies hat auch der Kläger nie in Zweifel gezogen. Die Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 60.000,00 Euro für die Klage und 1.479,90 Euro für die Widerklage festgesetzt.