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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 183/12·23.03.2015

Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Offenbarung nur bei Kenntnisnahmemöglichkeit

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtEuropäisches Designrecht (GGV)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte griff ihre Verurteilung wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters an und berief sich auf eine frühere Offenbarung eines nahezu identischen Musters („L…“) im Jahr 2008. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück, weil die Beklagte eine Offenbarung gegenüber nennenswerten Teilen der Fachkreise nicht bewiesen hatte. Die bloße Zugänglichmachung an ein einzelnes Unternehmen (hier: die Klägerin) genügte ohne besondere Umstände nicht als Offenbarung i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GGV. Zudem bejahte das Gericht fahrlässiges Verhalten wegen unterlassener (eingeschränkter) Schutzrechtsrecherche im relevanten Zeitraum.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Designverletzung vollständig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verletzungsverfahren wegen eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss der Rechtsinhaber die Voraussetzungen des Art. 11 GGV darlegen und beweisen; nach substantiierter Darlegung von Eigenart und erster öffentlicher Zugänglichmachung ist von der Rechtsgültigkeit auszugehen, bis der Verletzer diese widerlegt.

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Beruft sich der Beklagte auf fehlende Eigenart wegen eines vorbekannten Formenschatzes, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass das entgegengehaltene Design vor dem Prioritätszeitpunkt der Öffentlichkeit i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GGV zugänglich gemacht wurde.

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Eine Offenbarung i.S.d. Art. 7 Abs. 1 GGV setzt die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen nennenswerten Teil der Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf voraus; die Zugänglichmachung an ein einzelnes Unternehmen genügt hierfür regelmäßig nicht.

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Auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Verschwiegenheitsabrede führt die bloße Bekanntgabe eines Designs an einen einzelnen Marktteilnehmer nicht ohne besondere Umstände zur öffentlichen Offenbarung, wenn dadurch noch keine allgemeine Kenntnisnahmemöglichkeit für nennenswerte Teile der Fachwelt eröffnet wird.

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Wer Produkte im Wettbewerb vertreibt, hat jedenfalls eine eingeschränkte Pflicht zur Schutzrechtsprüfung; reines Nichtstun kann bei überschaubarem Recherchezeitraum als fahrlässig anzusehen sein und eine Schadensersatzhaftung begründen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 6 GGV§ Art. 85 Abs. 2 GGV§ Art. 11 GGV§ Art. 7 Abs. 1 GGV§ Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

III.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

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I.

3

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

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Durch dieses hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme

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I. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte selbst oder durch Dritte im geschäftlichen Verkehr das nachfolgend abgebildete Tankini-Oberteil in der Zeit bis zum 30.04.2012 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und/oder in den Verkehr gebracht hat:

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II. die Beklagte verurteilt, ihre mit Schreiben vom 13.05.2011 erteilte Auskunft, sie habe das unter Ziffer I abgebildete Erzeugnis auf dem internationalen Markt bei der Firma Z. Co. Ltd. erworben, dadurch zu ergänzen, dass sie Auskunft erteilt über

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1. Namen und Anschriften der Hersteller und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer I. abgebildeten und in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Erzeugnisse sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren,

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2. die Menge der in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gemäß der Abbildung unter Ziffer I. sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

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sowie

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III. die Beklagte verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft über den Umfang der unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das die Daten, Mengen und Preise der Lieferungen sowie die Gestehungs- und Vertriebskosten und den Gemeinkostenanteil für die Erzeugnisse gemäß der Abbildung unter Ziffer I. enthält.

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Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch den von der Klägerin nicht genehmigten Vertrieb des im Tenor abgebildeten Tankinis das der Klägerin bis zum 30.04.2012 zustehende Klagegeschmacksmuster 1 (nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) verletzt, das zur Verdeutlichung nachfolgend eingeblendet wird:

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Dieses sei als ornamentales Flächenmuster schutzfähig und rechtsbeständig. Seine Eigenart habe die Klägerin dargelegt. Sie habe auch bewiesen, dass es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals am 30.04.2009 durch den Vertrieb der Bikini-Serie „Y.“ zugänglich gemacht worden sei. Dies hätten die Zeugen B. und R. unter Bezugnahme auf Datenbestände glaubhaft bekundet. Die Vermutung der Rechtsgültigkeit habe die Beklagte nicht widerlegt. Ihr Nichtigkeitseinwand greife nicht durch, da sie keinen vorbekannten Formenschatz vorgelegt habe, der die Neuheit und Eigenart des Klagegeschmacksmusters 1 in Frage stellen könne. Eine große Ähnlichkeit sei zwar zum nachfolgend eingeblendeten Design „L…“ der Firma X.X.X. (im Folgenden nur noch „X.“ genannt)

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vorhanden. Dieses sei jedoch, wie X. schriftlich bestätigt habe, nur der Klägerin bekannt gemacht worden. Eine eventuelle Offenlegung im Zuge vorangegangener Verkaufsverhandlungen habe hierzu ebenso wenig ausgereicht wie die Offenbarung gegenüber der Klägerin, da es auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines nennenswerten Teils der Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf ankomme. Keines der von der Beklagten eingeführten Bikinimuster oder der sonstigen Erzeugnisse im Bereich der Bademoden und Shoppingtaschen zeigten die Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters 1 in der Gesamtschau. Etwas anderes gelte in Bezug auf das Muster des von der Beklagten vertriebenen Tankini-Oberteils, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecke und das Ergebnis einer Nachahmung darstelle. Schließlich liege auch das für eine Schadensersatzpflicht notwendige Verschulden vor. Der Beklagten habe eine – wenn auch eingeschränkte – Prüfungspflicht oblegen, die sie schuldhaft verletzt habe.

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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht geltend, das Klagegeschmacksmuster 1 sei bereits am 20.02.2008 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht gewesen. Wie die von der Klägerin vorgelegte Rechnung belege, sei ihr das Muster „L…“ an diesem Tag verkauft worden. Bei dem 20.02.2008 habe es sich um den 2. Tag der Messe I. P. 2008 gehandelt, auf der auch X. - wie jedes Jahr - die von ihr entwickelten Stoffdesigns ausgestellt habe. Da es sich bei der Messe um eine Veranstaltung handele, auf der Dessins bestimmungsgemäß den Fachkreisen präsentiert werden, sei anzunehmen, dass der Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Klägerin und X. auf der Messe erfolgt, das Muster also auch dort gezeigt worden sei. Von der Messeteilnahme X.s habe sie – die Beklagte – erst bei der Vorbereitung der Berufungsbegründung durch Zufall aufgrund detektivischen Spürsinns eines Mitarbeiters erfahren. Im Übrigen sei es Aufgabe der Klägerin, diesen Sachverhalt vollständig vorzutragen. Vor dem Verkauf habe es keine Vertraulichkeits- oder Geheimhaltungsvereinbarung zwischen der Klägerin und X. gegeben. Spätestens nach der Präsentation des Stoffdesigns habe X. daher nicht mehr verhindern können, dass der Einkäufer der Klägerin das Dessin nachzeichnet und beliebigen Dritten zur Kenntnisnahme vorlegt. Der vorbekannte Formenschatz des Dessins „L…“, das in seiner Gestaltung exakt der Gestaltung des Klagegeschmacksmusters 1 entspreche, stehe dessen Eigenart mithin entgegen. Zur Offenbarung genüge die Präsentation gegenüber einem Dritten, wenn dieser nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet werde. Die Klägerin gehöre zu den Fachkreisen. Mit dem Verkauf an sie sei nach normalem Geschäftsverlauf zu erwarten gewesen, dass die weiteren Fachkreise in absehbarer Zeit hiervon Kenntnis erlangen. Auf den Tag der Offenbarung sei deshalb auch die öffentliche Zugänglichkeit zu bestimmen. Eine stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit sei nicht vereinbart worden, da die Klägerin das Muster zum Zwecke der Nutzung erworben habe. Weder ihr noch ihrem Lieferanten sei es möglich und zumutbar gewesen, das Klagegeschmacksmuster 1 durch Recherche auf dem Markt zu entdecken. Die Annahme eines Verschuldens müsse daher entfallen.

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Die Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und bestreitet, dass das Muster „L…“ von X. auf der Messe Indigo präsentiert worden ist. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten hält sie für ins Blaue hinein aufgestellt und verspätet. Ein Verschulden der Beklagten ist ihrer Ansicht schon deshalb zu bejahen, da diese weder selber eine Schutzrechtsrecherche durchgeführt hat noch sich vom Hersteller des beanstandeten Produkts eine Schutzrechtsüberprüfung hat versichern lassen.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Dies betrifft zum einen den in der Berufung vertieft geltend gemachten Einwand der fehlenden Eigenart des Klagegeschmacksmusters 1, zu dem die Beklagte erstmals in der zweiten Instanz vorträgt, das Klagegeschmacksmuster 1 sei durch das Muster „L…“, dessen Gestaltung mit der des Klagegeschmacksmusters identisch sei, bereits am 20.02.2008 offenbart worden. Denn die Beklagte ist den ihr obliegenden Beweis für eine Offenbarung des Musters „L…“ am 20.02.2008 schuldig geblieben.

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Die Identität beider Muster ist – worauf der Senat durch Beschluss vom 01.07.2014 hingewiesen hat – nicht dergestalt, dass eine Offenbarung des Designs „L…“ im Jahr 2008 eine Offenbarung des Klagegeschmacksmusters 1 bedeutet hätte. Dies zeigt die nachfolgende Gegenüberstellung:

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Klagegeschmacksmuster 1                                                                      Design „L…“

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Der zunächst ins Auge fallende Unterschied besteht in der unterschiedlichen Farbgebung. Während im X.-Muster kalte, schlammfarbene Töne vorherrschen, die durch zwei, an unterschiedlichen Stellen gesetzte rote Linien kontrastiert werden, herrschen im Klagegeschmacksmuster 1 warmstichige Brauntöne vor, mit denen das Braun einer durchgehenden Linie harmoniert, während die zweite Linie in der Kontrastfarbe Hellblau ausgestaltet ist.

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Weitere Unterschiede bestehen bei der Gestaltung des Musters an sich, wobei zunächst auf die Einzelreihe eingegangen werden soll, die sich dann jeweils wiederholt: Im Muster „L…“ beginnt die Einzelreihe mit einem floralen Ornament, auf das an kleine Bäume erinnernde Ovale folgen, auf die wiederum drei übereinander angeordnete, ungleichmäßige Kreise folgen, die durch das kreuzende Übereinanderführen der beiden Begrenzungslinien entstanden sind. Im Klagegeschmacksmuster 1 folgen in einer Einzelreihe den floralen Ornamenten ebenfalls die an kleine Bäume erinnernden Ovale, bevor ein durch kreuzendes Übereinanderführen der Begrenzungslinien entstandener, ungleichmäßiger Kreis erscheint, der durch das offene Endenlassen der Begrenzungslinien an einen Fisch erinnert. Die zweite Einzelreihe unterscheidet sich von der ersten dadurch, dass die zwischen die floralen Ornamente und die Fische eingebetteten Bäume auf dem Kopf stehen, was in der Kombination beider Reihen einen unruhigen, das Auge verwirrenden Eindruck vermitteln.

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Im Übrigen stimmen die Muster jedoch vollständig überein, weshalb andererseits eine so große Ähnlichkeit zwischen beiden besteht, dass das Design „L…“ dem Klagegeschmacksmuster 1 die erforderliche Eigenart genommen hätte, wenn es als solches vorab offenbart worden wäre. Denn beide Muster rufen beim informierten Benutzer trotz der Unterschiede keinen unterschiedlichen Gesamteindruck im Sinne von Art. 6 GGV hervor.

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Bei dieser Sachlage oblag der Beklagten der Beweis dafür, dass das Muster „L…“ am 20.08.2008 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Denn gemäß Art. 85 Abs. 2 GGV hat in einem Verletzungsverfahren der Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nur den Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 GGV zu erbringen und anzugeben, inwiefern sein Geschmacksmuster Eigenart aufweist. Hat er dies getan, indem er bewiesen hat, dass das Geschmacksmuster innerhalb der Gemeinschaft (frühestens am 06.03.2002) öffentlich zugänglich gemacht wurde und dass die Schutzdauer von drei Jahren zum Zeitpunkt der jeweils angegriffenen Handlungen noch nicht abgelaufen war, und hat er verbalisiert die relevanten Merkmale seine Schutzrechts dargelegt sowie erklärt, dass ihm Formenschatz mit dieser Merkmalskombination nicht bekannt ist, kehrt sich die Beweislast um. Es ist nun von der Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster auszugehen. Will der Beklagte dies widerlegen, hat er hierzu Vortrag zu erbringen und den Beweis zu führen (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., § 85 Rdnr. 23). Diese Grundsätze hat der EuGH jüngst noch einmal bestätigt (vgl. GRUR 2014, 774 – KMF/Dunnes).

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Die Klägerin hat unter Vorlage der Bestätigung von X., das Muster „L…“ ausschließlich der Klägerin bekannt gemacht zu haben (Anlage TW 7), substantiiert dargelegt, dass das genannte Muster keinen vorbekannten Formenschatz darstellt, da es nicht vor der Veröffentlichung des Klagegeschmacksmusters 1 der Öffentlichkeit bekannt gemacht worden ist. Damit oblag der Beklagten der Beweis für das von ihr behauptete Gegenteil. Diesen Beweis hat sie nicht angetreten, obwohl sie ausdrücklich auf die ihr obliegende Beweislast hingewiesen worden ist. Die von ihr immer wieder betonte Datenübereinstimmung von vertraglicher Vereinbarung Klägerin – X. und Messe I. ist kein Indiz, welches irgendwelche Rückschlüsse auf die Veröffentlichung des Musters „L…“ durch die Firma X. auf der Messe I. zulässt.

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Das Muster „L…“ ist auch nicht ansonsten am 20.08.2008 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GGV offenbart worden. Denn Offenbarung heißt, dass das Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Dies setzt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, die Möglichkeit der Kenntnisnahme eines nennenswerten Teils der Fachkreise voraus. Wird ein Geschmacksmuster nur einem Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweiges zugänglich gemacht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es damit den Fachkreisen dieses Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Dass eine solche Zugänglichmachung unter bestimmten Umständen ausreichend ist, kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ausgeschlossen werden (GRUR 2014, 368 (370) Rdnr. 29 - Gartenpavillon), ist aber mithin die Ausnahme und nicht die Regel. Dass das Muster „L…“ spätestens am 20.08.2008 der Klägerin bekannt gemacht wurde, hat selbst dann nicht zu einer Offenbarung im Sinne des Gesetzes geführt, wenn mit dieser Bekanntmachung weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Verschwiegenheitsvereinbarung verbunden war. Die Klägerin ist kein „nennenswerter Teil“ der Fachkreise. Besondere Umstände, weshalb mit der Zugänglichmachung gegenüber der Klägerin nennenswerten Teilen der Fachkreise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet war, werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Ihr Vortrag, mit dem Verkauf des Musters „L…“ an die Klägerin sei nach dem normalen Geschäftsverlauf eine Vermarktung in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen, weshalb dieser normale Geschäftsverlauf der Beurteilung zugrunde zu legen und auf die Bestimmung der tatsächlichen Kenntnis der Fachkreise auf den Tag der Offenbarung zu beziehen sei, ist zum einen schon im Tatsächlichen nicht zutreffend und geht zum anderen an der Frage vorbei, weshalb bereits mit der Zugänglichmachung gegenüber einem Mitglied des Fachkreises eine allgemeine Kenntnisnahmemöglichkeit gegeben sein soll. So setzt auch die von der Beklagten zitierte Literaturmeinung eine unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit der Fachkreise von einer Offenbarung voraus und will mit der befürworteten Rückdatierung lediglich die Schwierigkeit überwinden, den Zeitraum zu bestimmen, den die Praxis braucht, bis nennenswerte Teile der Fachkreise tatsächlich Kenntnis von einem offenbarten Geschmacksmuster genommen haben. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass nicht die Zugänglichmachung gegenüber der Klägerin, sondern erst deren spätere Präsentation des sich auf Kleidungsstücken befindlichen Musters zu einer Kenntnisnahmemöglichkeit nennenswerter Teile der Fachwelt geführt hat. Dass die Klägerin das Muster „L…“ intern im Rahmen der Produktion der später von ihr vertriebenen Waren bekannt gemacht hat, stellt nämlich aus den genannten Gründen ebenfalls keine Offenbarung dar. Selbst wenn X. das Muster vor der Klägerin anderen ausgewählten Interessenten angeboten sollte, wofür nichts vorgetragen ist, wäre damit schließlich ebenso wenig eine Offenbarung im Sinne des Gesetzes verbunden gewesen. Es bedarf daher im Ergebnis keiner Beurteilung, ob ein Angebot, wie es X. der Klägerin gemacht hat, regelmäßig nur unter der stillschweigenden Bedingung der Geheimhaltung erfolgt und damit die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV erfüllt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass hierfür vieles spricht. Wäre es so, wie die Beklagte meint, nämlich dass der Inhaber eines auf seine Kosten gefertigten Entwurfs bei dessen Präsentation gegenüber einem ausgewählten Kunden unmittelbar Gefahr läuft, dass dieser das ihm angebotene Muster nicht kauft, sondern folgenlos nachahmt, würde keiner mehr diesen Weg beschreiten. Interessenten wären mithin gezwungen, Muster selber entwerfen zu lassen, wenn sie sie exklusiv vermarkten wollen. Das will keiner der Beteiligten.

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Zum Verschulden gilt das vom Landgericht und der Klägerin zutreffend ausgeführte. Das Argument, sie habe gar nicht erst anfangen müssen zu recherchieren, da der Markt so groß sei, verfängt nicht. Die Klägerin ist ein relevanter Konkurrent auf dem heimischen Markt der Beklagten. Die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin das Klagegeschmacksmuster 1 in einer Weise vertrieben hat, dass es den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftslauf bekannt sein konnte (Art. 11 Abs. 2 GGV), wird von der Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen. Auch war der von der Beklagten abzuklärende Zeitraum nicht unüberschaubar. Er betrug für den Ansatzpunkt der Recherche 3 Jahre. Sich vor diesem Hintergrund auf ein reines Nichtstun zu beschränken, ist in jedem Fall fahrlässig.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

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Streitwert für die Berufungsinstanz: 50.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)