UWG: „Staubsaugen ohne Saugkraftverlust“ bei DIN-Test nicht überwiegend wahrscheinlich unwahr
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren ein Verbot der Werbung „Kompromisslos Staubsaugen ohne Saugkraftverlust“ für einen Staubsauger. Streitpunkt war, ob die Aussage nach dem Verkehrsverständnis und im Lichte von DIN EN 60312 objektiv unrichtig sei, da in einem Test bei 500 g Prüfstaub die Saugkraft abnahm. Das OLG Düsseldorf verneinte eine hinreichende Glaubhaftmachung der Irreführung, weil die Antragsgegnerin normgerechte Tests (bis 115 g) ohne Leistungsabfall vorlegte und der abweichende Test der Antragstellerin die DIN-Vorgaben zur Staubmenge nicht einhielt. Die Berufung gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags wegen fehlender überwiegender Glaubhaftmachung einer Irreführung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Werbeaussage über technische Produkteigenschaften ist nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auszulegen, wobei dieser extreme, atypische Nutzungssituationen regelmäßig ausklammert.
Bei einer Wirkungsangabe wie „ohne Saugkraftverlust“ erwartet der Verkehr im Regelfall eine Leistungsstabilität unter normalen Einsatzbedingungen bis zur üblichen, vom Hersteller vorgegebenen maximalen Befüllung, ohne sich Vorstellungen über konkrete Prüfparameter einer DIN-Norm zu machen.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung nur begründet, wenn die Unrichtigkeit bzw. Irreführung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht ist; stehen sich methodisch belastbare, widersprüchliche Testergebnisse gegenüber, kann dies zu Lasten des Antragstellers gehen.
Legt der Antragsteller zur Stützung einer Irreführung einen „DIN-Test“ vor, der von wesentlichen Vorgaben der in Bezug genommenen Norm abweicht, bedarf es einer substantiierten und glaubhaft gemachten Begründung, warum gerade die Abweichung sachgerechtere Ergebnisse liefert.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichter neuer Sachvortrag und ergänzende eidesstattliche Versicherungen sind grundsätzlich gemäß § 296a ZPO unberücksichtigungsfähig.
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zweiten Instanz werden der Antragstellerin auferlegt.
Rubrum
Die Parteien stehen beim Vertrieb von Staubsaugern im Wettbewerb.
Die Antragstellerin beanstandet die aus dem Verfügungsantrag ersichtliche Werbung der Antragsgegnerin für das von ihr vertriebene Staubsauger-Modell „X. M 5010“ mit der Aussage „Kompromisslos Staubsaugen ohne Saugkraftverlust“ als unzutreffend und damit irreführend. Als Beleg für die Unrichtigkeit der Werbeaussage führt sie einen Test von zwei Produkten der Antragsgegnerin durch das Institut C. entsprechend der DIN EN 60312 an. Nach dem Testergebnis erreichte das Modell 00176 vor Beginn des Tests eine Saugkraftleistung von 182 Watt und das Modell 00962 von 187 Watt. Über die Staubaufnahme von kontinuierlich zugefügtem Teststaub von insgesamt 500 g fiel die Saugkraftleistung beim Modell 00176 immer weiter ab bis zu einem Wert von 145 Watt und beim Modell 00962 bis auf 153 Watt.
Zum Verkehrsverständnis führt die Antragstellerin aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage als nachprüfbare Leistungsangabe verständen, zumal der Sternchen-Hinweis der Antragsgegnerin auf einen Test nach der DIN EN 60312 durch das ITS Testinstitut eine objektivierbare und standardisierte Überprüfung der Saugleistung verspreche. Da tatsächlich jedoch ein erheblicher Saugkraftverlust einträte, werbe die Antragsgegnerin mit wahrheitswidrigen Produkteigenschaften. Die Antragsgegnerin hat sich in erster Instanz damit verteidigt, dass der Antrag zu weit gefasst sei, weil die Aussage stets nur mit dem Sternchen-Hinweis und nie isoliert verwendet werde.
Die Antragstellerin habe bei ihrem Test die Vorgaben der Norm DIN EN 60312 nicht beachtet. Ein Mangel des Prüfverfahrens liege insbesondere darin, dass die Tests mit 500 g Prüfstaub durchgeführt worden seien. Nach Ziffer 2.9.1 der DIN sei die Messung nur mit einer Menge von 115 g Prüfstaub durchzuführen, alle darüber hinausgehenden Werte seien für die Bestimmung des Saugkraftverlustes ohne Belang. So bestätige die Untersuchung des von der Antragstellerin beauftragten Instituts für das Modell 00962 die Werbeaussage der Antragsgegnerin, weil die Saugkraft erst jenseits der Grenze von 115 g Staub absinke. Die abweichenden Werte bei Modell 00176 seien für die Antragsgegnerin nicht erklärlich, kämen bei den von der Antragsgegnerin vorgelegten Messungen nicht vor und seien – weil aus dem Rahmen fallend – nicht aussagekräftig.
Die Antragsgegnerin legt ebenfalls nach der DIN EN 60312 durchgeführte Tests vor, die die Richtigkeit ihrer Werbeaussage bestätigen sollen. Nach einem Bericht der I. vom 12.01.2007 wiesen der maximale Luftstrom und –druck wie auch die Saugleistung keinen Rückgang auf, sondern blieben unverändert.
Interne Tests beim Hersteller vom 25. und 30.08.2006 hätten im relevanten Bereich bis 115 g Staub ebenfalls keinen Saugkraftverlust ergeben.
Schließlich überreicht die Antragsgegnerin ein weiteres Testergebnis der S. GmbH vom 24.08.2007. Die dort bis zu einer Staubmenge von 115 g vorgenommene Messung ergebe keine Abnahme, sondern einen Anstieg der Saugkraftleistung.
Die Antragsgegnerin meint, die Verkehrserwartung gehe dahin, dass innerhalb des dem nutzbaren Volumen des Staubbehälters entsprechenden Bereichs kein Saugkraftverlust eintrete. Dieser Erwartung werde das Produkt der Antragsgegnerin – wie die Test zeigten – gerecht.
Das Landgericht hat die entsprechend dem Antrag der Antragstellerin erlassene Beschlussverfügung vom 08.08.2007 durch Urteil vom 19.09.2007 aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Es lasse sich im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffene Werbeaussage unzutreffend sei. Insofern stehe das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten gegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Testberichte.
Mit der Berufung rügt die Antragstellerin, dass das Landgericht nicht darauf eingegangen sei, ob die Antragsgegnerin sich überhaupt darauf berufen könne, dass die Saugleistung jedenfalls bei einer Teststaubmenge von 115 g nicht abfalle. Die Antragsgegnerin führe insofern eine Ausnahmevorschrift der DIN EN 60312 an und bestreite nicht, dass bei einer Saugbelastung von beispielsweise 250 g ein Saugkraftverlust eintrete.
Die angesprochenen Verkehrskreise hätten keine Veranlassung zu der Annahme, die Werbeaussage der Antragsgegnerin beziehe sich nur auf eine geringfügige Menge, sondern sie rechneten mit einer Geltung der Aussage auch bei einer Verwendung der Geräte im Alltag mit über 115 g hinausgehenden Mengen. Der Verbraucher kenne die Details der im Sternchen-Hinweis erwähnten DIN EN 60312 nicht, sondern gehe davon aus, dass der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Test sich an den Praxisgegebenheiten orientiere. Auch die Stiftung Warentest habe entsprechende Staubsauger-Tests mit Mengen von 200 bis 400 g Prüfstaub durchgeführt, um vernünftige Ergebnisse zu erzielen.
In ihrem mündlichen Vortrag im Senatstermin vom 11. März 2008 hat die Antragstellerin vor allem darauf hingewiesen, dass der nach der DIN EN 60312 zu verwendende Teststaub gewichtsmäßig dem bei der alltäglichen Benutzung des Staubsaugers anfallenden Hausstaub entspreche und damit identisch sei. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat anhand eines mit 115 g gefüllten Staubsaugerbehälters demonstriert, dass die markierte maximale Füllhöhe damit bei weitem nicht erreicht werde.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 19.09.2007 (12 O 434/07) es der Antragsgegnerin bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, für ihr Produkt „Y. X.“ mit der Aussage zu werben:
„KOMPROMISSLOS STAUBSAUGEN OHNE SAUGKRAFTVERLUST“
insbesondere wie nachstehend wiedergegeben (Verpackung des Produkts):
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Die von ihr vorgelegten Untersuchungsergebnisse von drei unterschiedlichen Prüfinstitutionen bestätigten die Richtigkeit ihrer Werbeaussage. Nach der DIN EN 60312 sei als Prüfstaub eine besondere Mischung zu verwenden, die standardisiert sei und den im Haushalt vorkommenden tatsächlichen Hausstaub simuliere. Es sei nur die von der Norm vorgeschriebene Menge von 50 g/L – hier 115 g – für die Befüllung des Staubbehälters zu verwenden, weil der Test nur so unter realistischen Bedingungen stattfinde; eine größere Menge Teststaub führe zu einer Überbeladung des Staubsaugers.
In Bezug auf die Verbrauchererwartung gehe es allein darum, ob im täglichen Gebrauch des Staubsaugers ein Saugkraftverlust eintrete, wenn eine dem Teststaub entsprechende Menge von Hausstaub von dem Staubsauger aufgenommen wird.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 hat die Antragsgegnerin weiter ausgeführt, dass der Saugkraftverlust mit der Menge der Befüllung im Staubbehälter nichts zu tun habe; vielmehr seien dafür die Feinstäube, die sich im Filter absetzten und den Luftstrom behinderten, verantwortlich. Der nach der DIN EN 60312 zu verwendende Feinteststaub bestehe überproportional aus Feinstäuben und simuliere das Zusetzen des Filters durch Hausstaub. Die in der Norm genannte Menge von 50 g/L simuliere die selben Verhältnisse wie eine viel größere Menge Hausstaub.
II.
Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nicht mit der für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandete Werbung der Antragsgegnerin mit der Aussage „Kompromisslos Staubsaugen ohne Saugkraftverlust“ bei den angesprochenen Verkehrskreisen irreführende Vorstellungen erweckt und deshalb gemäß §§ 5 und 8 Abs. 1 UWG zu verbieten wäre.
Im Ansatz zutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist, d.h. es ist zu ermitteln, wie das allgemeine Publikum, an das sich die vorliegende Werbung für einen Haushaltsgegenstand richtet, die Aussage „Kompromisslos Staubsaugen ohne Saugkraftverlust“ versteht. Dabei wird der Durchschnittsverbraucher durchaus in Betracht ziehen, dass die Benutzung eines Staubsaugers nicht einheitlich ist, sondern unter verschiedenen Bedingungen erfolgen kann und die Beanspruchung daher je nach den im betreffenden Haushalt gegebenen Umständen unterschiedlich ist. Bei der sich dann stellenden Frage, ob die Wirkungsangabe „ohne Saugkraftverlust“ auf jede Art der Benutzung des beworbenen Staubsaugers der Antragsgegnerin zu beziehen ist, wird der angesprochene Verkehr extreme Benutzungen, z.B. das Saugen von Baustaub oder großer Mengen Tierhaare ausklammern. Ebenso wie der Verkehr bei der Bewerbung des Kraftstoffverbrauchs eines Kraftfahrzeuges erkennt, dass es um theoretische Vergleichswerte geht, die je nach Fahrweise, Straßen- und Verkehrsverhältnissen und anderen Faktoren in der Praxis abweichen können (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdnr. 4.191), erkennt er bei der Verwendungsangabe des beworbenen Staubsaugers, dass sie nicht uneingeschränkt für alle Staubarten gelten kann, und vollzieht damit in derLaiensphäre nach, was durch die von beiden Parteien herangezogene DIN EN 60312 sichergestellt werden soll. Dort wird auf eine durchschnittliche Beanspruchung abgestellt, die durch Tests mit einer bestimmten Staubmischung simuliert wird.
Dabei geht die durchschnittliche Beanspruchung, im Rahmen derer der Verkehr die Einhaltung der Werbeaussage erwartet, durchaus dahin, dass eine Befüllung des Staubbehälters im alltäglichen Gebrauch bis zur Markierung „Max“ erfolgen kann, ohne dass ein Saugkraftverlust einträte. Anlass für die Annahme, dass die vom Hersteller vorgegebene Füllhöhe nicht voll ausgeschöpft werden darf, hat der Verkehr nicht, weshalb er deshalb auch nicht mit einem Leistungsabfall zu rechnen braucht. Allerdings macht sich der Verkehr keine konkreten Gedanken darüber, inwieweit eine Befüllung mit Teststaub zu Prüfungszwecken bis zur maximalen Befüllungshöhe zu erfolgen hat. Es liegt schon fern, dass der Verkehr überhaupt in Betracht zieht, dass die Saugkraft mit einem speziellen Teststaub, dessen Zusammensetzung sich aus einer DIN ergibt, geprüft wird. Noch weniger interessiert den Verkehr das Verhältnis von Teststaub zu normalem Hausstaub in Bezug auf Volumen und Gewicht. Es gibt mithin keine Verkehrserwartung in Bezug auf die Menge des bei einer Prüfung zu verwendenden Teststaubes. Der Verkehr geht einfach davon aus, dass ein nach einer DIN durchgeführter Test norm- und auch sachgerecht erfolgt.
Zusammenfassend kann die Auffassung des angesprochenen Verkehrs von der beanstandeten Werbung der Antragsgegnerin so definiert werden, dass er bei einer Füllung des Staubbehälters bis zur Markierung "Max" unter normalen Verhältnissen von keinem Saugkraftverlust ausgeht. Eine Enttäuschung dieser Erwartung hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin beruft sich auf einen Test des C. gemäß der DIN EN 60312, der einen Saugkraftverlust von ca. 18 % nach Aufnahme von 500 g Teststaub ergeben hat. Dem hält die Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Werbeaussage entgegen, dass es für die Saugkraft allein darauf ankomme, inwieweit ein hinter dem Staubbehälter befindlicher Filter mit Staubpartikeln zugesetzt sei, wobei hauptsächlich Feinstäube zu Ablagerungen am Filter führten. Deshalb setze sich der nach der DIN EN 60312 zu verwendende Teststaub überproportional aus Feinstäuben zusammen und sei deshalb auch nur in der in der Norm genannten Menge von 50 g/L – hier 115 g und nicht500 g – zu verwenden, weil er die Verhältnisse simuliere, die beim Saugen einer viel größeren Menge Hausstaub vorlägen.
Dieses Verteidigungsvorbringen hat die Antragstellerin nicht widerlegen können. Sie ist insbesondere der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 ausführlich vorgetragenen Argumentation, dass es für die Frage des Saugkraftverlustes nicht auf die Befüllung des Staubbehälters, sondern auf Ablagerungen am Filter ankomme, nicht entgegengetreten. Statt dessen hat sie an ihrem Standpunkt, dass der Staubbehälter mit 400 bis 500 g Teststaub zu füllen und dann der Saugkraftverlust zu messen sei, festgehalten. Diesen Standpunkt hat sie durch die eidesstattliche Versicherung ihres Managers W. vom 11.03.2008 zu untermauern versucht. Allerdings reichen die Angaben des Herrn W. hierzu nicht aus. Er hat eidesstattlich versichert, dass die 50 g/L-Marke einer früheren Version der DIN EN 60312 entstamme, als eine – heute nicht mehr benutzte – Holzmehlmischung, die feineren Staub enthielt, verwendet wurde. Heute werde sog. DMT-Typ 8-Staub genommen, der 1:1 dem in deutschen Haushalten vorzufindenden Hausstaub entspreche. Für diesen „neuen“ Teststaub sei der 50 g/L-Wert nicht relevant, weshalb er auch von der Arbeitsgruppe des IEC 60312-Normenausschusses überarbeitet werde.
Die ergänzenden Angaben des Zeugen W. in den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten eidesstattlichen Versicherungen vom 11.03.2008 und 28.03.2008 können ebenso wie der Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 28.03.2008, soweit darin sachlich neuer Vortrag enthalten ist, nicht berücksichtigt werden, § 296a ZPO.
Jedenfalls ergeben die Ausführungen des Herrn W. in seiner eidesstattlichen Versicherung noch aus der Berufungsverhandlung vom 11.03.2008, dass auch in der Neufassung der DIN EN 60312 das Verhältnis von 50 g/L trotz der anderen Zusammensetzung des Teststaubs nicht geändert worden ist, so dass der Test normgerecht durchgeführt wird, wenn die Werte bei einer Befüllung mit 50 g/L – hier 115 g – Teststaub gemessen werden, sowie es die von der Antragsgegnerin beauftragten Institute getan haben.
Die Antragstellerin hält die Verfahrensweise nicht für sachgerecht, weshalb sie – von der Norm abweichend – eine Befüllung mit bis zu 500 g Teststaub fordert. Der Teststaub sei in seiner geänderten Zusammensetzung nämlich identisch mit dem in deutschen Haushalten vorkommenden Hausstaub. Jedoch kann die Angabe des Zeugen W., dass Test- und Hausstaub identisch seien und deshalb zu Testzwecken der Staubbehälter bis zum maximalen Füllstand zu befüllen sei, nicht als hinreichend glaubhaft erachtet werden. Die zugrunde liegende Behauptung der Antragstellerin steht vielmehr genauso im Raum wie der gegenteilige Standpunkt der Antragsgegnerin, dass Haus- und Teststaub nicht identisch seien. Es leuchtet aus sich heraus nicht ein, warum die einschlägige DIN EN 60312 ein Verhältnis von 50 g/L vorsehen und daran trotz einer Änderung des Teststaubs noch festhalten sollte, wenn dem Test damit völlig unrealistische Verhältnisse unterlägen: Nach Auffassung der Antragstellerin müsste zur Erlangung eines richtigen Ergebnisses immerhin etwa die vierfache Menge des Teststaubes, die die Norm vorsieht, genommen werden. Es überzeugt nicht, wenn die Antragstellerin, um die Unrichtigkeit der angegriffenen Werbeaussage zu belegen, ein angeblich nach der DIN EN 60312 durchgeführtes Gutachten vorlegt, das sich hinsichtlich der Menge des Staubs jedoch selbst nicht an die Vorgabe der DIN hält. Mit der vagen und nicht näher untermauerten Behauptung, dass Haupt- und Teststaub identisch seien, weicht die Antragstellerin von dem von der Norm vorgegebenen Testverfahren in Bezug auf die zu verwendende Füllmenge ab, ohne in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass das von ihr gewählte Testverfahren nur mit diesen Abweichungen zu richtigen Ergebnissen führt. Die Antragstellerin muss sich fragen lassen, warum sie ein Testverfahren gewählt hat, das sie selbst teilweise nicht für geeignet hält.
Mit der in sich nicht konsequenten, unstimmigen Argumentation kann die Verteidigung der Antragsgegnerin, die sich ihrerseits an der maßgeblichen DIN 60312 orientiert, nicht widerlegt werden. Die Tatsachenbasis reicht für eine Eilentscheidung im Sinne der Antragstellerin, die auch den Interessen der Antragsgegnerin Rechnung zu tragen hat, nicht aus.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.
Streitwert: 250.000,-- € (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht).