Markenverletzung „Medusa“ auf Bekleidung: Verwechslungsgefahr trotz Mäanderkranz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung, Löschung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Abmahnkosten wegen Nutzung einer „Medusa“-Wort-/Bildmarke auf Bekleidungsstücken. Streitpunkt war insbesondere, ob die Zeichenverwendung markenmäßig oder nur dekorativ ist und ob Verwechslungsgefahr zur älteren Gemeinschaftsbildmarke der Klägerin besteht. Das OLG bejahte eine herkunftshinweisende Benutzung bei hochwertiger Mode und sah wegen hoher Bildähnlichkeit (Gesichtszüge und Haarpracht) Verwechslungsgefahr; der Wortbestandteil „Medusa“ verstärke sie. Die Berufung blieb erfolglos; Auskunft und Schadensersatzfeststellung wurden zeitlich auf Handlungen ab dem ersten Testkauf (01.08.2006) begrenzt.
Ausgang: Berufung im Übrigen zurückgewiesen; lediglich zeitliche Beschränkung von Auskunft und Schadensersatzfeststellung ab 01.08.2006.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung eines Zeichens auf hochwertigen Modewaren kann trotz dekorativer Anmutung markenmäßig sein, wenn der Verkehr an eine zugleich schmückende und herkunftshinweisende Kennzeichnungspraxis gewöhnt ist.
Eine Verwechslungsgefahr kann bei Bildmarken bereits aufgrund übereinstimmender prägenden Bildelemente bestehen; geringfügige Abweichungen, die dem Durchschnittsverbraucher im Erinnerungsbild typischerweise entgehen, schließen sie nicht aus.
Die Abwandlung einer Haar- bzw. Ornamentgestaltung (z.B. Strähnen als Mäanderform) beseitigt die Zeichenähnlichkeit nicht, wenn der Gesamteindruck der markentypischen Kopf- und Haarumrahmung erhalten bleibt.
Ein zusätzlicher Wortbestandteil in einer kombinierten Wort-/Bildmarke kann die Verwechslungsgefahr nicht nur unberührt lassen, sondern erhöhen, wenn er die Bezeichnung des übereinstimmenden Bildmotivs wiedergibt.
Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenverletzung sind zeitlich auf Handlungen ab der ersten konkret feststellbaren Verletzungshandlung zu beschränken.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08.11.2006 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich die Verurteilung zu III. und IV. auf Handlungen ab dem 01.08.2006 bezieht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 80.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin geht gegen die Benutzung der für Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Handtaschen, Strümpfe, Gürtel und Kopfbedeckungen eingetragenen Wort-/Bildmarke der Beklagten zu 1) DE 3… vor, indem sie Unterlassungs- und Löschungsklage erhebt. Desweiteren verlangt die Klägerin Auskunft und Schadensersatzfeststellung sowie Zahlung von 900,10 € Abmahnkosten. Dabei stützt sich die Klägerin ihrerseits auf folgende Kennzeichnungsrechte:
- IR-Marke 5… „Medusa im Doppelkranz“, eingetragen für Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen (Warenklasse 25), Leder und Lederimitationen
(Warenklasse 18)
- IR-Marke 6… „Medusa im Mäanderkranz“, eingetragen für Edelmetalle und
deren Legierungen, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeit-
meßinstrumente
- IR-Marke 6… „Medusa im Mäanderkranz“, eingetragen für Seifen, Kosmetika
und Parfümeriewaren
- EU-Gemeinschaftsmarke 1… „Medusa“, eingetragen für Waren der Waren-
klassen 18 und 25
- eine Geschäftsbezeichnung „Medusa im Mäanderkranz“ gemäß den Beispielen in den
Anlagen K 20 bis K 28
Die Klägerin nimmt für ihre Zeichen aufgrund intensiver Nutzung und Bekanntheit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft in Anspruch.
Sie begründet die Verwechselungsgefahr mit der Ähnlichkeit der Darstellung des Haargeflechtes und der Gesichtszüge; der von der Beklagten zusätzlich verwandte Wortbestandteil „Medusa“ falle nicht ins Gewicht, da er wegen des dominierenden Bildbestandteils nicht prägend sei.
Das Landgericht hat allen Klageanträgen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass zwischen der Gemeinschaftsmarke der Klägerin EU 1… und der Wort-/Bildmarke der Beklagten DE 3… Verwechslungsgefahr bestehe, weshalb die Klägerin aus ihrer prioritätsälteren Marke Unterlassung der Verwendung und Löschung der Beklagtenmarke verlangen könne.
Die IR-Marken 6… und 6… „Medusa im Mäanderkranz“ hat das Landgericht wegen offensichtlich fehlender Warenähnlichkeit außer Betracht gelassen.
Das Landgericht ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft ausgegangen. Es hat eine Schwächung der Kennzeichnungskraft, die die Beklagten darin sehen, dass es sich bei der Klagemarke um ein allgemein bekanntes Kunstwerk handelt, abgelehnt. Es hat aber auch eine Steigerung der Kennzeichnungskraft, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, verneint und ausgeführt, dass die Darlegungen zum Werbeaufwand nicht das Medusa-Zeichen beträfen und allenfalls Rückschlüsse auf das Zeichen „X“ zuließen.
Die Zeichenähnlichkeit hat das Landgericht mit dem in beiden Darstellungen maskenhaftem Gesicht und der wilden Haarpracht begründet. Eine Veränderung des Gesamteindruckes habe die Darstellung der Haare in Mäanderform nicht bewirkt. Es sei die oben dreieckige und unten verknotete Form gewahrt worden, so dass die Haare wie bei der Klagemarke wegen ihrer flächigen Darstellung haubenartig wirkten. Auch präge die Umrandung mit einem Mäanderkranz den Gesamteindruck nicht.
Die Hinzufügung des Wortbestandteils „Medusa“ stehe der Annahme von Zeichenähnlichkeit nicht entgegen. Es sei nicht zwingend, dass der Verkehr den Bildbestandteil der Marke mit dem Wortbestandteil bezeichne. Außerdem habe der Bildbestandteil eine eigene prägende Wirkung innerhalb des Gesamtzeichens der Beklagten, so dass nach der Thomson-Life-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Verwechselungsgefahr bejaht werden könne.
Mit der Berufung greifen die Beklagten zunächst ihrer Einwände gegen die Annahme durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auf und meinen, dass die Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt sei, dass es sich bei dem Zeichen lediglich um die Wiedergabe eines Kunstwerkes handele; des weiteren seien im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Begriff Medusa unzählige Marken registriert. Zur fehlenden Verwechselungsgefahr führen die Beklagten aus, dass durch den Mäanderkranz auf dem Zeichen der Beklagten der Eindruck einer Münze entstände; das Beklagtenzeichen weise überhaupt keine Haarpracht auf; es sei lediglich das Mäandermuster auf dem Kopf und am Kopf vorbei dargestellt. Auch sei die Darstellung der Gesichtszüge völlig unterschiedlich.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist auf das Senatsurteil in der Sache 20 U 99/06, wonach den Zeichen Medusa und Medusa im Mäanderkranz durch Bekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft zugesprochen worden ist. Des weiteren macht die Klägerin Ausführungen dazu, warum im vorliegenden Fall von einer großen Zeichenähnlichkeit auszugehen sei. Schließlich verweist sie darauf, dass sie ihre Ansprüche auch auf ihr Unternehmenskennzeichen „Medusa mit Mäanderkranz“ gemäß den Anlagen K 20 bis K 28 stützen würde.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben; der Klägerin stehen aufgrund der Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke EU 1… die geltend gemachten Ansprüche zu. Es war lediglich die aus dem Tenor ersichtliche zeitliche Einschränkung beim Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch vorzunehmen.
Da es sich vorliegend bei dem Verletzungsgegenstand um Bekleidungsstücke handelt, und das darauf verwandte Zeichen auf jeden Fall auch schmückend, dekorativ eingesetzt ist, stellt sich zunächst die Frage, ob die gerügte Verletzungshandlung eine markenmäßige Benutzung des Kennzeichens der Klägerin in dem Sinne darstellt, dass das Zeichen in dem von den Beklagten vertriebenen Bekleidungsstücken als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt wird. Insofern hat eine Abgrenzung zum rein dekorativen, ornamentalen Gebrauch eines Zeichens, der keine Markenverletzung ist (vgl. BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung; BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro-Dach) zu erfolgen. Hier kann festgestellt werden, dass die streitgegenständliche Gestaltung in den von den Beklagten vertriebenen Kleidungsstücken vom Verkehr herkunftshinweisend aufgefasst wird.
Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf die aus den Anlagen K 4 ersichtlichen Anschauungsbeispiele vorgetragen, ihre Zeichen „Medusa“ und „X“ an ihren Produkten dekorativ und zugleich kennzeichnend zu verwenden. Dies wird von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Wie der Senat bereits in vergleichbaren Fällen (Urteil vom 11. Mai 2004 – 20 U 145/03; Urteil vom 27.03.2007 – 20 U 174/06) ausgeführt hat, ist generell bei hochwertiger Mode-, Leder- und Schmuckwaren in beachtlichem Maße ein solcher dekorativer und gleichermaßen kennzeichnender Gebrauch zu beobachten, wie er z.B. auch von den Firmen Louis Vuitton; Moschino, Hermes und Gucci praktiziert wird. Die Verwendung der entsprechenden Kennzeichen auf den Waren selbst stellt nicht bloßen Zierrat dar, sondern soll auch zu erkennen geben, woher diese stammen. Der Betrachter der hochwertigen Gegenstände soll durch die Zeichen darauf hingewiesen werden, dass sie aus den betreffenden, ein besonderes Prestige vermittelnden Unternehmen stammen. Der Verkehr ist mithin an eine derartige Kennzeichnungspraxis gewöhnt und damit vertraut, durch solche ornamental verwendeten Kennzeichen auf den Hersteller der Ware hingewiesen zu werden.
Entgegen der von den Beklagten auch in zweiter Instanz vertretenen Ansicht ist die Verwechslungsgefahr vom Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen werden kann, bejaht worden.
Charakteristisch für die schutzbeanspruchende Bildmarke (EU 1…) der Klägerin ist die voluminöse Haarpracht, die sich turbanähnlich in breiten Strähnen um das Gesicht schlingt und unter dem Kinn zusammengeführt wird. Bei den Gesichtszügen fällt der „leere“ Blick auf, da den Augen Iris und Pupille fehlen.
Auch die Marke der Beklagten zu 1. weist ein Gesicht, umgeben von einer wallenden Haarpracht auf. Der Gesichtsausdruck ist nahezu identisch und unterscheidet sich von der klägerischen Marke lediglich dadurch, dass bei letzterer in der Frontalansicht der Nasenrücken auf der linken Seite angesetzt ist, während er bei dem Zeichen der Beklagten zu 1. auf der rechten Seite angesetzt ist. Dieser Unterschied wird dem Durchschnittsverbraucher, der nur selten Marken unmittelbar mit einander vergleichen kann, sondern sich auf das unvollkommende Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH WRP 1999, 806 – Lloyd, Tz. 26) kaum auffallen. Im Übrigen sind die Gesichtszüge weitgehend identisch dargestellt, wie auch die Umrisse des Gesichts beim angegriffenen Kennzeichen die Form eines etwas eckigen „U“ aufweisen.
Bei beiden Zeichen wird das Gesicht umrahmt durch eine voluminöse Haarpracht, welche sich lediglich beim Zeichen der Beklagten dadurch unterscheidet, dass dort die Haare in Form von Mäandersträhnen dargestellt sind, während sie beim klägerischen Zeichen durch breite Strähnen dargestellt sind. Dies ändert jedoch – wie die Klägerin zu Recht in der Berufungserwiderung ausführt - nichts daran, dass der angesprochene Verkehr in dem Zeichen der Beklagten zu 1. die Marke der Klägerin wiedererkennt. Hierzu trägt insbesondere als einprägsames Merkmal bei, dass sich die Haarpracht unter dem Kinn fortsetzt und dort in einer Verknotung zusammengeführt wird.
Schließlich ist sowohl im Rahmen der Zeichenähnlichkeit als auch insbesondere bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen, dass die Figur der Medusa bisher von keinem anderen Unternehmen als Werbeträger genutzt wird. Es sind mit Ausnahme der Fälle, gegen die die Klägerin erfolgreich vorgegangen ist, keine Beispiele bekannt, in denen Waren oder Dienstleistungen, auch soweit sie außerhalb des hier interessierenden Ähnlichkeitsbereiches liegen, mit der „Medusa“ gekennzeichnet werden. Dadurch hat die Klägerin für ihr Zeichen eine gewisse Alleinstellung erworben, was ihr zugleich einen weiten Schutzbereich verschafft.
Wie das Landgericht weiter zu Recht ausgeführt hat und von den Beklagten in der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen wird, steht der dem Zeichen der Beklagten zu 1. hinzugefügte Wortbestandteil „Medusa“ der Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Er verstärkt diese allenfalls, da mit dem Wortbestandteil der Name der Bildmarke der Klägerin wiedergegeben wird.
In Bezug auf die weiteren, in 1. Instanz eingeführten Kennzeichen, die jeweils für sich einen gesonderten Streitgegenstand bilden, hat sich das Landgericht – unzulässigerweise – nicht abschließend geäußert. Die Klägerin hat insofern jedoch weder ein Rechtsmittel eingelegt noch einen Ergänzungsantrag nach § 321 Abs. 1 ZPO gestellt. Allerdings hat sie sich in ihrer Berufungserwiderung wieder auf die Marken IR 5… "Medusa" und IR 6… "Medusa im Mäanderkranz" und ein Unternehmenskennzeichen "Medusa im Mäanderkranz" bezogen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgegeben, dass es ausreiche, wenn den Klageanträgen auf der Grundlage eines der Streitgegenstände stattgegeben werde. Da der Senat die Ansprüche der Klägerin aufgrund ihrer Rechte an der Gemeinschaftsmarke EU 1… für begründet erachtet, erübrigt sich somit eine Befassung mit den anderen Streitgegenständen.
Der Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanspruch war auf den Zeitpunkt ab der ersten Verletzungshandlung zu beschränken. Die sog. Gaby-Rechtsprechung (BGH GRUR 1988, 307) ist von dem für das Kennzeichenrecht zuständigen 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs immer wieder bestätigt worden (z.B. GRUR 2003, 892, 893 – Alt-Luxemburg) und entgegen der Ansicht der Klägerin weder in der Entscheidung Markenparfümverkäufe (WRP 06, 590, 593) noch in der Entscheidung Parfümtestverkäufe (WRP 06, 749 ff.) aufgegeben worden.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass ein Testkauf am 01.08.2006 stattgefunden hat, so dass dies als Zeitpunkt der ersten konkreten Verletzungshandlung angenommen werden kann.
Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten bringen die Beklagten keine über die Verneinung der übrigen Ansprüche hinausgehenden Einwendungen vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
Streitwert: 100.900,10 € (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten Festsetzung durch das Landgericht).