Rückforderung von Lizenzgebühren bei nicht verfügungsberechtigten Lizenzgebern
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten wandten sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Rückzahlung von Lizenzgebühren an den Insolvenzverwalter. Streitentscheidend war, dass die Beklagte zu 1. wegen einer wirksamen Rechteübertragung im Jahr 1995 bei Vertragsschluss nicht mehr über die Schutzrechte verfügen konnte und die Lizenzverträge deshalb nach § 134 BGB i.V.m. § 17 GWB nichtig waren. Das OLG bejahte einen Bereicherungsanspruch (§§ 812, 818 BGB) und verneinte einen Ausschluss nach § 814 BGB mangels Vortrags zu Kenntnis der Nichtschuld. Eine Zeugenvernehmung zur behaupteten Kenntnis der Insolvenzschuldnerin unterblieb, weil das Beweismittel hierfür ungeeignet war; die Berufung blieb insgesamt ohne Erfolg, die hilfsweise Widerklage wurde abgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen; hilfsweise Widerklage wegen Nichtigkeit der Lizenzverträge abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Lizenzgeber bei Vertragsschluss aufgrund wirksamer Vorübertragung nicht (mehr) verfügungsberechtigt, ist der Lizenzvertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 17 GWB nichtig und die geleisteten Lizenzzahlungen sind ohne Rechtsgrund erfolgt.
Bei Nichtigkeit des Lizenzvertrages besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Herausgabe des Erlangten aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB; der Wertersatz richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB.
Der Ausschluss der Rückforderung nach § 814 BGB setzt die Kenntnis der Nichtschuld voraus; hierfür ist darzulegen, dass der Leistende über die maßgeblichen Tatsachen hinaus die Rechtslage zutreffend erkannt hat.
Ein Beweisantritt zur Kenntnis des Vertragspartners von rechtserheblichen Umständen ist unbeachtlich, wenn das angebotene Beweismittel nach dem eigenen Vorbringen ersichtlich nicht geeignet ist, die behauptete Kenntnis zu bestätigen.
Wer trotz bestehender vertraglicher Bindungen an Dritte Lizenzrechte als frei verfügbar darstellt, handelt jedenfalls dann täuschungsbedingt, wenn er die Unsicherheit der eigenen Berechtigung nicht offenlegt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4 a Zivilkammer des Landgerichtes Düsseldorf vom 27.05.2008 wird zurückgewiesen, womit die Widerklage abgewiesen ist.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges haben die Beklagten als Gesamt-schuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 27.05.2008 Bezug genommen.
Die Beklagte zu 1. und als akzessorisch haftende Gesellschafter die Beklagten zu 3. und 4. sind aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 818 Abs. 2 BGB) verurteilt worden, dem Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. GmbH ohne Rechtsgrund erlangte Lizenzgebühren von 190.099,21 € nebst Zinsen herauszugeben. Den Beklagten zu 2. (und zusätzlich den Beklagten zu 3.) hat das Landgericht für schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB gehalten, weil sie als unmittelbar Handelnde im Rahmen der Vertragsschlüsse mit der Insolvenzschuldnerin diese über die Inhaberschaft an den Vertragsschutzrechten getäuscht hätten.
Soweit der Kläger für einen Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2004 von einer L. AG erbrachte Lizenzzahlungen zurückverlangt hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt hat.
Alle Beklagten haben Berufung mit dem Ziel der vollumfänglichen Klageabweisung eingelegt. Sie meinen, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich allein danach entscheide, ob die Insolvenzschuldnerin Kenntnis von der Übertragung der Patentrechte an die Firma F. im Jahre 1995 gehabt habe. Dies sei der Fall gewesen, weshalb weder ein Betrugstatbestand noch ein Grund für den am 30. Dezember 2004 von der Insolvenzschuldnerin erklärten Rücktritt vom Lizenzvertrag gegeben sei. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Vernehmung des von beiden Parteien benannten Zeugen B. zur Frage der Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der Übertragung des Patents auf die Firma F. unterlassen. Das entsprechende Beweisangebot der Beklagten sei zu Unrecht als Ausforschungsbeweis angesehen worden. Das Erstgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die Beklagten zu 2. und 3. seinerzeit in der Vorstellung ihnen klar zustehender Rechte gehandelt hätten und daher weder Schädigungsvorsatz noch Bereicherungsabsicht gehabt hätten.
Schließlich sei als Inkonsequenz des landgerichtlichen Urteils zu beklagen, dass sich die Insolvenzschuldnerin nicht die Gewinne, die sie aus der Benutzung des Namens H. erzielt hat, anrechnen lassen müsse, wie auch die von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen zur Realisierung des Know-how-Transfers an die Klägerseite nicht als Entreicherung anerkannt worden seien.
Die Beklagten beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Patentkammer vom 27.05.2008 die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Lizenzverträge vom 19.03.1999 und 31.05.1999 zwischen den Parteien rechtswirksam fortbestehen, höchst vorsorglich im Falle einer Verurteilung der Beklagten die Revision des Rechtsstreits zum BGH zuzulassen, zuletzt ganz vorsorglich, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht 1. Instanz zurückzuverweisen.
- unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Patentkammer vom 27.05.2008 die Klage insgesamt kostenpflichtig abzuweisen,
- hilfsweise widerklagend, festzustellen, dass die Lizenzverträge vom 19.03.1999 und 31.05.1999 zwischen den Parteien rechtswirksam fortbestehen,
- höchst vorsorglich im Falle einer Verurteilung der Beklagten die Revision des Rechtsstreits zum BGH zuzulassen,
- zuletzt ganz vorsorglich, den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht 1. Instanz zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert, dass das Landgericht zu Recht die Vernehmung des Zeugen B. nicht angeordnet habe. Es sei vielmehr nach dem Beklagtenvortrag davon auszugehen, dass die Beklagten die Übertragung der Schutzrechte auf die Firma F. nicht für wirksam bzw. für hinfällig gehalten hätten und sich deshalb nicht an der Übertragung auf die Insolvenzschuldnerin gehindert gesehen hätten. Deshalb habe schon der Zeuge B. keine Kenntnis von der Nichtinhaberschaft der Rechte seitens der Beklagten zu 1. erlangt, noch habe er eine solche an die Eheleute R. weitergeben können.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der Berufung nicht angegriffen wird, dass die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt der Lizenzvertragsabschlüsse von März 1999 und Mai 2001 mit der Insolvenzschuldnerin nicht mehr über die Lizenzschutzrechte verfügen konnte, weil diese zuvor im Jahre 1995 wirksam auf die Firma F. GmbH übertragen worden sind. Aus den vom Landgericht dargelegten und ebenfalls nicht beanstandeten Gründen folgt die Nichtigkeit der Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 GWB (in der seit dem 01.01.1999 gültigen Fassung), so dass ein Rechtsgrund für die von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen nicht besteht.
Somit hat der Kläger einen – verschuldensunabhängigen – Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. und die akzessorisch haftenden Beklagten zu 3. und 4., der mit der Berufung dem Grunde nach nicht in Frage gestellt wird. Die Ausführungen der Beklagten zur (angeblichen) Kenntnis der Insolvenzschuldnerin von der vorherigen Übertragung der Rechte an die Firma F. berühren den Bereicherungsanspruch insoweit nicht, als damit auch in zweiter Instanz nicht die Kenntnis von einer Nichtschuld, die gemäß § 814 BGB die Rückforderung des Geleisteten ausschließen würde, behauptet werden soll. Dass die Insolvenzschuldnerin als Leistende gewusst haben solle, dass sie nach der Rechtslage nichts schulde und über die Kenntnis aller relevanten Tatsachen hinaus diese zudem rechtlich zutreffend eingeordnet haben solle, tragen die Beklagten auch in der Berufungsbegründung nicht vor.
Sie wenden in Bezug auf den Bereicherungsanspruch lediglich gegen die Höhe des zuerkannten Betrages ein, dass sich die Insolvenzschuldnerin Gewinne aus der Nutzung des Namens H. anrechnen lassen müsse und die Aufwendungen der Beklagten zur Realisierung des Know-how-Transfers "entreichernd" hätten berücksichtigt werden müssen. Allerdings gehen die Beklagten nicht auf die zutreffende Begründung des Landgerichtes ein, das eine Berücksichtigung dieser Positionen verneint hat und tragen nichts zum wirtschaftlichen Wert für die Nutzung der Marke und des Warenzeichens "H." vor und legen auch nicht konkret dar, welche Unterstützungsleistungen sie beim Know-how-Transfer erbracht haben wollen und weshalb diese über die zurückverlangten Stücklizenzen hinaus vergütet werden sollen.
Mithin ist der Berufungsangriff der Beklagten, das Landgericht hätte den Zeugen B. zur Kenntnis der damaligen Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin von der früheren Übertragung der Schutzrechte auf die Firma F. nur im Hinblick auf den gegen den Beklagten zu 2. (und den schon nach Bereicherungsrecht haftenden Beklagten zu 3.) zuerkannten deliktischen Schadensersatzanspruch zu prüfen.
Eine Täuschung der Insolvenzschuldnerin über die Inhaberschaft der Vertragsschutzrechte wäre nur dann ausgeschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass aufgrund der zeitlich früheren Übertragung der Rechte an die Firma F. ihre (der Insolvenzschuldnerin) Berechtigung durch diese vorangegangene Übertragung zumindest zweifelhaft sein könnte. Eine solche Feststellung kann jedoch nicht getroffen werden, weil die Beklagten den entsprechenden Beweis durch den von ihnen benannten Zeugen B. nicht führen können.
Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2009 auf Frage des Senats erklärt, dass die von dem Zeugen B. zur Akte gereichte notariell beglaubigte Erklärung vom 16.07.2008 das Maximum darstelle, was der Zeuge zu der streitigen Frage sagen könne und als Ersatz für eine Vernehmung angesehen werden könne. Da der Inhalt der Aussage für die Annahme einer Kenntnis der Insolvenzschuldnerin jedoch nicht ausreicht und darüber hinaus keine zusätzlichen Tatsachen vom Zeugen B. bestätigt werden können, ist er als Beweismittel nicht geeignet, so dass seine Vernehmung unterbleiben kann.
In Bezug auf den Vertrag zwischen den Beklagten zu 2. und 3. und der Firma F. hat der Zeuge in seiner Erklärung ausgeführt, dass der Vertrag für ihn inhaltlich klar und verbindlich gewesen sei, jedoch von F. in keiner Weise erfüllt worden sei. Er habe den Eheleuten R., die er im September 1998 auf der Geburtstagsfeier einer Freundin erstmals getroffen habe, von seiner Arbeit für die Beklagten und dem Plan, dass man sich von vertragsbrüchigen Lizenznehmern unabhängig machen wollte, erzählt und dabei auch das Beispiel F. genannt. Bei einem Geheimhaltungsvertrag zwischen einer dritten Firma und Herrn R. sei die Notwendigkeit von Seiten des Zeugen B. mit dem laufenden Streit im Zusammenhang mit dem "Generalvertrag" zwischen den Beklagten und F. begründet worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines ARGE-Vertrages zwischen dem Zeugen B. und den Eheleuten R. und dem dann abgeschlossenen Lizenzvertrag sei das "Risiko F." immer wieder abgewogen worden und die Eheleute R. hätten dem Risiko F. eindeutig und vorbehaltlos zugestimmt. Sie seien vor und nach Abschluss der Lizenzverträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1. über den Sachverhalt F. ausführlich und laufend informiert und darüber einig gewesen, dass man einen eventuellen Streit mit F. gemeinsam aus der Welt schaffen wolle.
Legt man diese Erklärung des Zeugen, die er bei einer gerichtlichen Vernehmung wiederholen würde, zugrunde, so kann der Zeuge die Behauptung der Beklagten, die Insolvenzschuldnerin habe den Vertrag zwischen den Beklagten zu 2. und 3. und der Firma F. exakt gekannt, gerade nicht bestätigen. Die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch ihre damalige Geschäftsführerin, soll ein sogenanntes Risiko F. gekannt haben; es ist jedoch nicht klar, was den Eheleuten R. als riskant dargestellt worden ist und was genau über die Berechtigung am Vertragsgegenstand gesagt worden ist. Dass die Insolvenzschuldnerin den bestehenden Vertrag zwischen den Beklagten zu 2. und 3. und der Firma F. über eben die Schutzrechte, die auch Gegenstand des Vertrages zwischen ihr und der Beklagten zu 1. gewesen sind, kannte, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen B. gerade nicht, wie auch nicht klar ist, welche Rechtsauffassung von der Gültigkeit des ihm bekannten Vertrages mit der Firma F. er selbst hatte und dementsprechend nur weitergeben konnte. Der Zeuge gibt in seiner Erklärung zwar an, den Vertrag mit F. für klar und verbindlich gehalten zu haben, löst aber nicht den Widerspruch zu der Tatsache auf, dass im Vertrag mit der Insolvenzschuldnerin vom 18./19.03.1999, den er vorbereitet und unterzeichnet hat, die Erklärung der Beklagten zu 1. enthalten ist, dass die Vertragsrechte nicht belastet und frei verfügbar seien und keine Tatsachen bekannt seien, die die Rechtsgültigkeit der Vertragsschutzrechte beeinträchtigen könnten.
Desweiteren ist schwer nachvollziehbar, wie die Insolvenzschuldnerin über den bestehenden Vertrag, mit dem die Schutzrechte auf die F. GmbH übertragen worden sind, aufgeklärt worden seien soll, wenn die Beklagten zu 2. und 3. sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und danach selbst für berechtigt hielten, über die Rechte zu verfügen und im guten Glauben gehandelt haben wollen.
Dass die Beklagten zu 2. und 3. keinen bedingten Täuschungsvorsatz im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes gehabt haben wollen, wie sie – nicht näher begründet – mit der Berufung vorbringen, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden. Das eigene Verhalten der Beklagten – der am 23.03.1999 unterzeichnete Nachtrag zum Vertrag mit der Firma F. sowie die Kündigungserklärung vom 02.06.1999 – belegen, dass die Beklagten zu 2. und 3. ihre vertraglichen Bindungen zur Firma F. gerade noch nicht als aufgelöst angesehen haben. Sie hätten der Insolvenzschuldnerin zumindest offenbaren müssen, dass ihre Auffassung, dass ihnen trotz des Vertrages mit F. die Schutzrechte zuständen, keineswegs gesichert sei.
Nach alledem ist auch der Beklagte zu 2. neben den bereits aus Bereicherungsrecht zur Herausgabe verpflichteten Beklagten zu 1., 3. und 4. zur Rückzahlung der von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Lizenzzahlungen verpflichtet.
Die Widerklage, die die Beklagten in erster Instanz durch ihren damals nicht mehr postulationsfähigen Rechtsanwalt angekündigt hatten und unbedingt erheben wollten, haben sie in zweiter Instanz hilfsweise, also für den Fall des Unterliegens mit ihrem hauptsächlich gestellten Antrag auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Klageabweisung erhoben.
Da im Rahmen der Zurückweisung der Berufung jedoch – wie oben ausgeführt – die Unwirksamkeit der Lizenzverträge vom 18./19.03.1999 und 31.05.2001 gemäß § 134 BGB i.V.m. § 17 GWB festgestellt worden ist, was die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel auch in keiner Weise angreifen, kann die Widerklage nur der Abweisung unterliegen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 708 Nr. 10 i.V.m.
§ 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.
Streitwert zweite Instanz: 211.354,06 €