Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 159/14·20.04.2015

GGV-Geschmacksmuster: Nachfüllkassette für Windeleimer – kein Verfügungsanspruch

Gewerblicher RechtsschutzDesignrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot, bestimmte Nachfüllkassetten für Windeleimer zu vertreiben, gestützt auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Streitpunkt war u.a. die Schutzreichweite (insbesondere Deckelgestaltung) sowie technische Bedingtheit mehrerer Gestaltungsmerkmale. Das OLG wies die Berufung zurück, weil entweder bereits wegen widersprüchlicher Zeichnungen von einem unwirksamen (nichtigkeitsanfälligen) Muster auszugehen sei oder – bei Wirksamkeit – der Schutzbereich wegen technischer Vorgaben und Nähe zum Formenschatz eng sei und die angegriffene Ausführungsform keinen gleichen Gesamteindruck erzeuge.

Ausgang: Berufung gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags wegen fehlenden Verfügungsanspruchs zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist ein eingewandter Nichtigkeitsgrund nach Art. 90 Abs. 2 GGV zu berücksichtigen, wenn bereits aufgrund der Registerdarstellung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestehen.

2

Enthält die Wiedergabe eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unauflösbare Widersprüche zwischen den Ansichten, kann es an einem wirksamen Schutzrecht fehlen, weil der Schutzgegenstand für den informierten Benutzer nicht hinreichend bestimmbar ist.

3

Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks nach Art. 10 Abs. 1 GGV bleiben Merkmale außer Betracht, die durch technische Vorgaben des bestimmungsgemäßen Einsatzes (Kompatibilität/Einbausituation) weitgehend determiniert sind.

4

Ist ein Geschmacksmuster dem vorbekannten Formenschatz sehr nahe und bestehen zugleich erhebliche technische Vorgaben, ist von einem engen Schutzbereich auszugehen, der regelmäßig nur quasi identische Nachahmungen erfasst.

5

Eine abweichende Ausgestaltung eines prägenden, nicht technisch determinierten Merkmals (z.B. Deckelausbildung) kann bei engem Schutzbereich ausreichen, um aus dem Schutzbereich des Geschmacksmusters herauszuführen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 90 Abs. 2 GGV§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 21.08.2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

2

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

3

Durch dieses hat das Landgericht das im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Begehren der Antragstellerin zurückgewiesen, den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, Nachfüllkassetten für Windeleimer mit folgenden Merkmalen zu benutzen, insbesondere herstellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen:

4

i.              ringförmige Kassette mit glatter Außenwand und glatter Innenwand,

5

ii.              eine rechtwinklig gerade vom unteren Außenrand nach innen sich erstreckende Bodenaufsatzfläche,

6

iii.              deren Breite im Verhältnis zum Außendurchmesser der Kassette ca. 1 : 16 beträgt und damit verhältnismäßig klein ausgebildet ist,

7

iv.              eine sich an die Bodenaufsatzfläche anschließende und nach oben gerichtete Schräge, die sich über eine Kante bis zur geraden und glatten Innenwand erstreckt, wobei

8

v.              die Laufbreite der Schräge ca. doppelt so groß ist wie die Breite der Bodenaufsatzfläche,

9

vi.              das Verhältnis des Innendurchmessers der ringförmigen Kassette zum Außendurchmesser ca. 10 : 16 beträgt, und

10

vii.              das Verhältnis der Außenseitenhöhe zum Außendurchmesser ca. 1 : 4 beträgt,

11

gemäß nachstehender – hier verkleinert wiedergegebener – Abbildungen:

13

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, das nachstehend wiedergegebene Verfügungsgeschmacksmuster

16

werde durch folgende Merkmale geprägt:

17

(1)   ringförmige Kassette mit – abgesehen von einem kleinen Kragen an der Oberseite – glatter Außen und Innenwand,

18

(2)   das Verhältnis des Innendurchmessers der ringförmigen Kassette zum Außendurchmesser betrage 10 : 16,

19

(3)   das Verhältnis der Außenseitenhöhe zum Außendurchmesser beträgt ca. 1 : 4,

20

(4)   eine rechtwinklig gerade vom unteren Außenrand nach innen sich erstreckende Bodenaufsatzfläche,

21

(5)   eine sich an die Bodenaufsatzfläche anschließende und nach oben gerichtete Schräge, die mit einer Kante in die senkrechte, glatte Innenwand übergeht,

22

(6)   die Kassette verfügt über einen Deckel, der geringfügig nach außen und innen übersteht.

23

Es sei rechtsbeständig. Die entsprechende Vermutung hätten die Beklagten nicht widerlegt. Die Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters seien mit Ausnahme der Gestaltung als ringförmige Kassette (Teil des Merkmals 1) und der Merkmale (2) und (3) nicht vollständig technisch bedingt. Gangbare Designalternativen seien gegeben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin nehme auch der Deckel am Schutz Teil. Dies ergebe die notwendige Auslegung des Verfügungsgeschmacksmusters. Durch sie sei der auf erste Sicht gegebene Widerspruch zwischen den Zeichnungen 1 und 2 sowie der Zeichnung 4 dahingehend aufzulösen, dass – wie in Abbildung 4 zu sehen – ein Deckel geschützt sein soll, der eine irgendwie geartete Wölbung/Erhebung aufweist. Denn in Zeichnung 4 sei die Außenkontur des Deckels mittels einer durchgezogenen Linie eingezeichnet. Dass die entsprechenden Linien in den Zeichnungen 1 und 2 gestrichelt seien, für die entsprechenden Elemente mithin offensichtlich kein Schutz beansprucht werde, bedeute aber nur, dass die konkrete Wölbung des Deckels offen gehalten werden solle, vermittle aber ebenfalls, dass der Deckel nach dem Willen des Anmelders nicht schlicht und eben, sondern mit einer gewissen Mächtigkeit ausgestattet sein solle. Die geschützten Nachfüllkassetten seien keine komplexen Erzeugnisse im Sinne von Art. 3 lit. c) GGV. Das Verfügungsgeschmacksmuster erzeuge auch einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Muster. Es könne nicht festgestellt werden, dass zum Prioritätszeitpunkt Kassetten bekannt gewesen seien, bei denen die Fläche zwischen Aufsatzfläche und Innenseite abgeschrägt gewesen sei. Hierdurch wirke die Kassette des Verfügungsgeschmacksmusters gefälliger und griffiger als die vorbekannte Nachfüllkassette, die dem Verfügungsgeschmacksmuster jedoch im Übrigen sehr nahe komme, so dass der Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters eng und auf quasi identische Nachahmungen beschränkt sei. Eine solche stelle die angegriffene Ausführungsform nicht dar. Sie weise Unterschiede auf, die sie aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters herausführten. Es übernehme zwar die Merkmale (4) und (5). Deren Gestaltung führe der informierte Benutzer aber vor allem auf die Vorgaben durch den Windeleimer zurück. Erheblich sei daher der Unterschied in der Wölbung/Nichtwölbung des Deckels. Hinzu komme, dass der Deckel der angegriffenen Ausführungsform nicht aufgesetzt, sondern mittels Verklippung mit den Wänden der Kassette verbunden werde.

24

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Berufung. Sie macht geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei der Deckel vom Schutz des Verfügungsgeschmacksmusters ausgenommen. Gleichzeitig bestehe für den informierten Benutzer zwischen den Abbildungen 1 und 3 einerseits sowie der Abbildung 4 andererseits kein unauflösbarer Widerspruch. Es liege ein offensichtlicher Fehler bei der Ausführung der Zeichnung 4 vor, den der informierte Benutzer aufgrund der Eindeutigkeit der Zeichnungen 1 und 3 als solchen erkenne. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Landgerichts, die Ausgestaltung als ringförmige Kassette sei vom Schutz ausgeschlossen. Auch hier seien Designalternative denkbar und in ihrer technischen Eignung gleichwertig. Gleiches gelte für die Merkmale (2) und (3). Zwar sei der Außendurchmesser in gewisser Weise vorgegeben. Das gelte aber nicht für den Innendurchmesser und erst recht nicht für das Verhältnis der Höhe der Kassette zum Außendurchmesser. Schließlich sei eine Vielzahl von Designalternativen denkbar, die sich vom Verfügungsgeschmacksmuster stark unterscheiden würden, so dass dessen Schutzbereich nicht eng sei. Zu denken sei an eine andere Höhe und/oder eine Wölbung der Außenwand sowie die Ausgestaltung der Schräge, die die Innenkante der Bodenaufsatzfläche mit der Innenwand verbindet. Insgesamt sei daher ein übereinstimmender Gesamteindruck von Verfügungsgeschmacksmuster und angegriffener Ausführungsform im Sinne von Art. 10 Abs. 1 GGV gegeben.

25

Die Antragstellerin beantragt,

26

unter Abänderung des angefochtenen Urteils ihrem erstinstanzlich formulierten Begehren stattzugeben.

27

Die Antragsgegner beantragen,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als im Ergebnis zutreffend und vertreten insbesondere die Auffassung, das Verfügungsgeschmacksmuster sei bereits wegen Widerspruchs in den Zeichnungen nichtig, da für den informierten Benutzer nicht erkennbar sei, ob die Deckelform am Schutz teilnehmen solle oder nicht. Der Widerspruch könne nicht durch Auslegung überwunden werden. Erachte man das Verfügungsgeschmacksmuster für wirksam, sei die dortige Ausgestaltung als ringförmige Kassette technisch vorgegeben. Eckige Gestaltungen hätten ein geringeres Volumen und würden vom Verkehr nicht als kompatibel erkannt. Angesichts des feststehenden Außenmaßes und der Größe der einzulegenden Abfallstücke sei auch das Verhältnis Außendurchmesser - Innendurchmesser vorgegeben. Der Unterschied des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz – abgeschrägte Unterseite - führe zu keinem anderen Gesamteindruck. Wie das Landgericht dazu komme, die Kassette des Verfügungsgeschmacksmusters erscheine aufgrund dieser Schräge gefälliger und griffiger, sei nicht nachvollziehbar. Es handele sich nicht um einen Umstand, der aus der Sicht des informierten Benutzers irgendeine Bedeutung habe.

30

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

31

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nach Art. 10, 19 Abs. 1, Art. 89 Abs. 1 lit. a) GGV nicht zu. Dies gilt bei allen in Betracht kommenden Möglichkeiten, das Verfügungsschutzrecht zu verstehen.

32

1.)

33

a) Sieht man die in den Zeichnungen 1 und 3 des Verfügungsgeschmacksmusters nicht durchgezogenen Linien als gepunktete Linien an und hält man die sich daraufhin ergebenden Unterschiede zwischen den Zeichnungen 1 und 3 einerseits sowie der Zeichnung 4 andererseits für einen unauflösbaren Widerspruch, fehlt es bereits an einem wirksamen Verfügungsgeschmacksmuster. Das ist im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits auf den Einwand der Nichtigkeit gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV der Beurteilung zugrunde zu legen.

34

b) Versucht man – ebenfalls unter der Annahme, die Zeichnungen 1 und 2 zeigten gepunktete Linien -, den Unterschied in den Zeichnungen durch Auslegung zu überwinden, bleibt lediglich der vom Landgericht eingeschlagene Weg, wonach die Ausgestaltung des Deckels am Schutz teilnimmt und nur ein – wie auch immer – gewölbter Deckel dem Schutz des Verfügungsgeschmacksmusters unterfällt. Der Auffassung der Antragstellerin, es sei offensichtlich, dass der Fehler in der Zeichnung 4 und nicht in den Zeichnungen 1 und 3 liege, kann nicht gefolgt werden. Weshalb dies so sein soll, wird von der Antragstellerin auch nicht erläutert. Allein der Umstand, dass in zwei Zeichnungen die Deckelform gepunktet dargestellt ist, während in nur einer eine durchgezogene Linie bei der Deckelform gewählt ist, genügt für eine solche Annahme nicht.

35

c) Gleiches gilt im Ergebnis, wenn man in den Zeichnungen 1 und 3 gestrichelte Linien erkennt. Dann beinhalten die Zeichnungen 1 und 3 Schraffierungen, die eine Wölbung des Deckels zeigen.

36

d) Geht man zugunsten der Antragstellerin entsprechend der Alternativen zu lit b) oder lit. c) von einem wirksamen Verfügungsschutzrecht aus, das unter anderem einen gewölbten Deckel zeigt, wofür viel spricht, da auch in der Zeichnung 4 innerhalb der durch durchgezogene Linien vorgegebenen Außenkontur mit Wölbung zwei gestrichelte Linien eingezeichnet sind, die in der vom Landgericht vorgenommenen Weise mit den gestrichelten/gepunkteten Linien der Zeichnungen 1 und 3 korrespondierend ausgelegt werden können, fällt die angegriffene Ausführungsform nicht in dessen Schutzbereich. Zutreffend hat das Landgericht die Merkmale (2) und (3) sowie einen Teil von Merkmal (1) von der Bestimmung des Gesamteindrucks ausgenommen. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragstellerin verfangen nicht. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ringförmigkeit der Kassette technisch vorgegeben ist. Soweit die Antragstellerin meint, jede Form eines Hohlkörpers sei geeignet, wenn der Außendurchmesser so gewählt werde, dass die Kassette eingesetzt werden könne und über einen festen Sitz verfüge, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Aussparung im X.-Windeleimer ist vorgegeben, dass die in ihn einzusetzende Kassette selber rund sein muss. Falls die Antragstellerin insofern meint, die Form des inneren Hohlraumes der Kassette könne frei gewählt werden, steht dem das vorgegebene Außenmaß der Kassette entgegen. Zieht man hiervon den notwendigen Platz zur Aufbewahrung der Plastikfolie in der Nachfüllkassette ab, bleibt gerade noch so viel Platz, um mit einer Hand der Größe eines Erwachsenen eine Windel durch den inneren Hohlraum der Kassette in den Eimer zu stecken. Jede Veränderung der Form des inneren Hohlraumes muss zwangsläufig mit einer weiteren Platzeinschränkung einhergehen, die die Praktikabilität des Produkts einschränkt. Aus den genannten Gründen ist es auch ausgeschlossen, das Verhältnis von Außendurchmesser und Innendurchmesser bei weiterhin runder Form des Innendurchmessers in relevanter Weise zu verändern. Es bliebe nur eine Verringerung des Innendurchmessers, die wiederum die Praktikabilität beim Einführen der Windel einschränkt. Die Höhe der Kassette ist durch die vorhandene Aussparung im X.-Windeleimer ebenfalls vorgegeben.

37

2.)

38

Ob die im Übrigen vom Landgericht aufgezeigten Designmöglichkeiten den Beklagten tatsächlich als zumutbare Varianten entgegen gehalten werden können, bedarf keiner Entscheidung. Vor dem Hintergrund der sich nach dem Gesagten jedenfalls ergebenden erheblichen technischen Vorgaben und der Nähe des Verfügungsgeschmacksmusters zum vorbekannten Formenschatz, auf die die Antragstellerin in der Berufung nicht eingeht, ist das Landgericht zutreffend von einem engen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters ausgegangen. Aus diesem führen die vom Landgericht aufgezeigten Unterschiede zwischen Verfügungsschutzrecht und angegriffener Ausführungsform letztere heraus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

39

III.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

41

Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da dieses Urteil kraft Gesetzes nicht revisibel ist (§ 542 Abs. 2 ZPO).

42

Streitwert für die Berufungsinstanz: 100.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Seite angegriffenen Festsetzung mit der dortigen Aufteilung)