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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 149/13·29.05.2017

Streitwertfestsetzung im Wettbewerbsverfahren: Anhebung auf 250.000 €

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Streitwertbemessung / KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert in einem Wettbewerbsverfahren unter Abänderung des Landgerichts für beide Instanzen auf 250.000 € fest. Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts nach § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO; maßgeblich war die Einordnung des Klägers als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Das Gericht bewertete das Interesse des Klägers objektiv wie das eines gewichtigen Mitbewerbers und hielt den vom Kläger angegebenen Wert von 15.000 € für erheblich zu niedrig.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung/Erhöhung des Streitwerts auf 250.000 € wurde stattgegeben; Streitwert für beide Instanzen entsprechend festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an dem begehrten Rechtsschutz nach § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen.

2

Die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Streitwertangabe hat lediglich indizielle Bedeutung; sie ist nicht bindend und bedarf der Überprüfung anhand objektiver Gegebenheiten und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen Fällen.

3

Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ist bei der Streitwertbemessung grundsätzlich wie ein gewichtiger Mitbewerber zu bewerten.

4

Bei der Streitwertbemessung sind Art, Gefährlichkeit und Schädlichkeit des Verstoßes sowie die konkrete Gefährdung wirtschaftlicher Existenz maßgeblich; spätere Erledigung des Verfahrens berührt die zuvor objektiv zu bestimmende Interessenlage nicht.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG

Tenor

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung im angefochtenen Urteil für beide Instanzen auf 250.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert war wie geschehen festzusetzen, da der vom Kläger in der Klageschrift angegebene, vom Landgericht festgesetzte Streitwert von 15.000,- € erheblich zu niedrig ist.

3

Gemäß § 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Der vom Kläger in der Klageschrift vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rz. 27), in das Belieben des Klägers ist der Streitwert jedoch nicht gestellt. Sein Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749 - Kaffee-Verlosung II).

4

Dieser Überprüfung hält der vom Kläger in der Klageschrift vorgeschlagene und vom Landgericht übernommene Streitwert von 15.000,00 Euro nicht stand. Beim Kläger handelt es sich nicht um eine qualifizierte Einrichtung (Verbraucherverband) im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, sondern um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Das Interesse eines solchen ist im Regelfall ebenso zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 1998, 958 – Verbandsinteresse; OLG Celle WRP 2016, 738; OLG München WRP 2008, 972 (976); LG Bonn WRP 2005, 640 (642)). Als einen solchen gewichtigen Wettbewerber sieht der Senat einen Apotheker mit der zulässigen Höchstzahl von 4 Apotheken an. Dessen Existenz kann nach dem Vorbringen des Klägers durch die Zulassung von Rabatten durch X. gefährdet sein. Sein Interesse, nicht der Insolvenz anheim zu fallen, ist mit 250.000,- € nicht zu hoch bemessen. Ob der Kläger bei Klageerhebung gesehen hat, welche Interessen tatsächlich tangiert sind, ist unerheblich. Der Streitwert bemisst sich an den objektiven Gegebenheiten, nicht an subjektivem Empfinden. Es ist daher unerheblich, ob der Kläger davon ausgehen durfte, es handele sich um einen „normalen Routinefall“. Dass die Parteien das Verfahren schließlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das in obiger Weise zu bestimmende Interesse des Klägers.