Berufung zurückgewiesen: Verwendung des Bildnisses in Werbebeilage zulässig (§ 23 Abs.1 Nr.1 KUG)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller verlangte eine Verfügung wegen unbefugter Nutzung seines Bildnisses in einer Werbebeilage. Das OLG Düsseldorf bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Berufung zurück, weil die Abbildung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zulässig war. Der Leser werde nicht veranlasst, dem Abgebildeten eine Empfehlung der beworbenen Waren zuzuschreiben; ein redaktioneller Beitrag ist nicht erforderlich.
Ausgang: Berufung des Antragstellers gegen Zurückweisung des Verfügungsantrags wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) wird durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eingeschränkt; das Bildnis einer Person der Zeitgeschichte darf ohne Einwilligung verbreitet werden, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen.
Die Grenze des § 23 KUG ist erst dann überschritten, wenn die Abbildung beim durchschnittlichen Betrachter den Eindruck erzeugt, der Abgebildete stehe zu oder empfehle die beworbenen Produkte oder Leistungen.
Die kommerzielle Nutzung eines Bildnisses steht der Anwendbarkeit von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht grundsätzlich entgegen.
Bei der Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG genügt ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Bildnis und dem dargestellten Tätigkeits- oder Wirkungsbereich; ein separater redaktioneller Beitrag in einer Werbebeilage ist nicht erforderlich.
Tenor
Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. September 2001 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend und mit zutreffender Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht seine Beschlussverfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Ein Verfügungsanspruch des Antragstellers wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bilde (§ 22 KUG) besteht nicht, weil das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Bild des Antragstellers aus der Werbebeilage "SPORTzeit" gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch ohne seine Einwilligung verbreitet werden durfte.
Es ist ganz unstreitig, dass der Kläger als derzeit erfolgreichster und bekanntester deutscher Radrennfahrer eine absolute Person der Zeitgeschichte ist. Rechtlich ist allerdings genauso klar, dass auch eine solche absolute Person der Zeitgeschichte es nicht hinnehmen muss, dass ihr Bild von einem anderen ohne Einwilligung zu Werbezwecken benutzt wird (vgl. Schricker/Gerstenberg/Gotting, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 KUG, Rdnr. 7, Seite 947 f.). Das führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die sich insbesondere dann ergeben können, wenn Bildnisse bekannter Personen, insbesondere von Spitzensportlern etwa als Blickfang auf dem Titelblatt verwendet werden. Allein der Umstand, dass aus der Bildnispublikation kommerzieller Nutzen gezogen wird, steht dabei der Berufung auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht entgegen (Schricker/Gerstenberg/Götting a.a.O. Seite 948). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in dem das Bild des Klägers nicht einmal als Blickfang auf dem Titelblatt verwendet wurde, sondern sich im Inneren der angegriffenen Werbebeilage befindet. Im übrigen stimmten die Parteien in der mündlichen Verhandlung darin überein, dass der Fall nach den Grundsätzen der Entscheidung "Kundenzeitschrift" des Bundesgerichtshofs zu beurteilen ist (NJW-RR 95, 789). Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 1026) mit der Begründung gebilligt worden, dass der Bundesgerichtshof zutreffend die Anforderungen, die das Grundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richte, auf das Verständnis von Abbildungen angewendet habe. Diese Anforderungen besagen, dass eine Äußerung nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden darf, und bei mehrdeutigen Äußerungen nur dann zu Lasten der Meinungsfreiheit entschieden werden darf, wenn alle Deutungen, die die Äußerung zulässig machen, mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen sind (BVerfG NJW 95, 3303, 3305; Grimm, NJW 95, 1697, 1700). Für die Interessenabwägung nach § 23 Abs. 2 KUG dürfte auch nicht unerheblich sein, dass das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten hat, das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet (NJW 2000, 1021).
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Grenze des § 23 KUG erst dann überschritten, wenn der Leser durch die Abbildung dazu geführt wird, zwischen dem Abgebildeten und den im Heftinnern angebotenen Produkten oder Leistungen eine eigene gedankliche Beziehung herzustellen, wenn in den Augen des Lesers die Vorstellung entsteht, dass der Abgebildete zu diesen Produkten steht, sie empfiehlt und als Anreiz für den Kauf dieser Waren sein Bild zur Verfügung stellt (BGH NJW-RR 95, 789 f. - Kundenzeitschrift). Das lässt sich hier nicht sagen. Empfohlen werden die Waren der Antragsgegnerin nicht vom Antragsteller, sondern von dem neben ihm abgebildeten Gerrit de Vries, der früher ebenfalls Radprofi war und nunmehr für die Antragsgegnerin tätig ist. Allenfalls Gerrit de Vries soll durch den Antragsteller "empfohlen" werden; dem Leser soll klar gemacht werden, dass de Vries nicht "irgendwer" war, sondern in seiner aktiven Zeit "ganz vorn mitgefahren" ist. Dem entspricht die Bildunterschrift "Gerrit de Vries bei einem Etappenstart an der Seite von Jan Ullrich".
Damit ist auch das Erfordernis eines schutzwürdigen Informationsinteresses erfüllt, das entgegen der Berufungserwiderung von der Rechtsprechung verlangt wird, allerdings in einem anderen Sinne. Diesem Erfordernis ist in der Regel bereits dann genügt, wenn das Bild der "absoluten" Person der Zeitgeschichte in einem für den Betrachter deutlichen Zusammenhang mit den Leistungen gestellt wird, derentwegen diese Person bekannt ist; dabei wird der Öffentlichkeitswert des Bildnisses noch erhöht, wenn es den Abgebildeten im Rahmen der Tätigkeit zeigt, durch welche er das Publikum auf sich besonders aufmerksam gemacht hat (BGH NJW 97, 1152, 1153 - Bob Dylan). Genau das ist hier der Fall. Zwischen dem abgebildeten Antragsteller und dem Inhalt der Druckschrift besteht ein sachlicher Zusammenhang (vgl. Schricker/Gerstenberg/Götting a.a.O.), der die Abbildung des Antragstellers auch in einer Werbeschrift zulässig macht, eben weil ein Zusammenhang mit den Waren der Antragsgegnerin nicht hergestellt wird. Ein Hinweis auf deren Waren, für die die Schrift wirbt, ist in der Bildveröffentlichung nicht zu sehen. Im übrigen wird der Antragsteller in der ganzen Veröffentlichung nicht mehr erwähnt. Deshalb ist mehr als unwahrscheinlich, dass der Leser etwa die Antragsgegnerin als seinen Ausrüster ansieht. Die Berufung trägt selbst vor, es sei allgemein bekannt, dass nahezu jeder bekannte Sportler seinen Bekleidungsausrüster habe. Die Antragsgegnerin kommt allenfalls als (früherer) Ausrüster von de Vries in Frage; das gilt umso mehr, wenn der Betrachter auf der Sportkleidung des Antragstellers die weltbekannte Marke seines Sponsors "Nike" erkennt. Es erscheint ausgeschlossen, dass hier aus der Sicht des Durchschnittslesers der Eindruck erweckt wird, dass der Antragsteller zu allen von der Antragsgegnerin beworbenen Produkten und Leistungen stehe (vgl. BGH a.a.O.).
Unbehelflich ist der Hinweis des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung im Urteil des Bundesgerichtshofs sei das "Zusammenspiel des Bildes auf dem Titelblatt mit einen redaktionellen Beitrag" (a.a.O.) als "entscheidend" bezeichnet worden. Das gilt natürlich nur für den dort beurteilten Sachverhalt, bei dem der dortige Kläger auf dem Titelblatt der Kundenzeitschrift abgebildet war und es im Inneren einen "dazu passenden" redaktionellen Beitrag gab. Das bedeutet nicht, das die Rechtsprechung des BGH auf solche Fälle beschränkt wäre. Insbesondere ist ein redaktioneller Beitrag in der Werbeschrift entgegen der Meinung des Antragstellers nicht erforderlich. Ein "beachtliches Informationsinteresse der Allgemeinheit" in diesem Sinne ist keine Voraussetzung, wie die Berufungserwiderung zutreffend ausführt, vielmehr nur der oben erwähnte sachliche Zusammenhang. Es liegt auf der Hand, dass dort, wo das Bild als Blickfang auf dem Titel einer Kundenzeitschrift verwendet wird, die "in erster Linie Werbeträger für die Produkte nur eines Unternehmens" ist, die Vereinnahmung des Abgebildeten für die Werbung möglicherweise nur durch die Bezugnahme auf ein redaktionellen Teil ausgeschlossen werden kann. Anders liegt es hier, wo die Veröffentlichung des Bildes im Inneren der Werbebeilage erkennbar in keiner Beziehung zu den beworbenen Produkten, sondern nur zu dem alleinigen Werbeträger Gerrit de Vries steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung ist rechtskräftig (§§ 545 Abs. 2, 704 Abs. 1 ZPO).
Berufungsstreitwert: 50.000,00 DM.
Dr. Sch. W.
- Dr. Sch. W.