Berufung: Vertragsstrafe nicht verwirkt bei Auslegung der Unterwerfungserklärung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Zahlung einer Vertragsstrafe, weil die Beklagte im Internet nicht oder fehlerhaft über Widerrufs- bzw. Rückgaberecht belehrte. Das OLG Düsseldorf gab der Berufung der Beklagten statt und wies die Klage ab. Entscheidend war die Auslegung der Unterwerfungserklärung: sie verpflichtete nicht zur Vermeidung jeder denkbaren Fehlerform, sodass Form- und Detailfragen (Grafik, Fristbeginn) die Vertragsstrafe nicht automatisch begründen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung von Unterlassungsverträgen sind Wortlaut und Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen; aus einer allgemein gehaltenen Erklärung folgt nicht ohne Weiteres die Verpflichtung, jede denkbare Fehlerform zu unterlassen.
Eine Unterwerfungserklärung verpflichtet den Schuldner nur insoweit, als dies aus ihrem Wortlaut und dem Entstehungskontext eindeutig hervorgeht; gesetzliche Zitierungen begründen keine weitergehenden Obliegenheiten.
Die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe setzt eine Verletzung des konkret durch den Unterlassungsvertrag umschriebenen Versprechens voraus; bloße Zweifelsfragen zur inhaltlichen Richtigkeit oder Form der Belehrung genügen nicht automatisch.
Bei Fernabsatzbelehrungen führen unklare oder streitige Fragen zur Form der Darstellung (z.B. grafische Einbindung) oder zur inhaltlichen Ausgestaltung (z.B. Fristbeginn) nicht ohne weiteres zur Geltendmachung der Vertragsstrafe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. August 2007 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die Parteien streiten darüber, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die Beklagte eine Vertragsstrafe verwirkt hat. Ergänzend zu den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ist auszuführen, dass der streitgegenständliche Unterwerfungserklärung eine Beanstandung der Klägerin vorausgegangen war, die Beklagte belehre bei ihren gewerblichen Schmuckangeboten im Internet überhaupt nicht über das bei Fernabsatzgeschäften bestehende Widerrufs- oder Rückgaberecht. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens 12 O 472/06 Landgericht Düsseldorf gab die Beklagte die streitgegenständliche Unterwerfungserklärung ab. Im weiteren Fortgang dieses einstweiligen Verfügungsverfahrens beanstandete die Klägerin – nach Abgabe der Unterwerfungserklärung – dass auch die der nunmehr beanstandeten Gestaltung entsprechende Belehrung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 € nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte macht geltend, wenn überhaupt ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften vorliege, treffe sie nur ein ganz geringes Verschulden, weil sie nicht habe erkennen können, dass – was die Klägerin beanstandet – eine Belehrung sowohl über ein Widerrufsrecht als auch über ein Rückgaberecht unrichtig sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen;
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die zu Informationszwecken beigezogene Akte 12 O 472/06 des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Vertragsstrafenanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weil bei zutreffender Auslegung des Unterlassungsvertrages das nunmehr beanstandete Verhalten der Beklagten unabhängig von der Frage, ob es rechtlich zulässig ist, jedenfalls nicht zur Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe führt.
Letztlich kann dahin stehen, ob die beanstandete Belehrung der Beklagten fehlerhaft ist. Allerdings ist die Annahme des Landgerichts, die Belehrung sei schon deshalb fehlerhaft, weil die Belehrung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur über das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht erfolgen dürfe, nicht ganz zweifelsfrei. Richtig ist im Ansatz, dass das Gesetz dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuschließen, wenn an dessen Stelle ein Rückgaberecht vorgesehen wird. Letzteres ist vor allem insoweit für den Verkäufer günstiger, weil der Widerruf in diesem Fall nicht nur in Textform erfolgen kann und dem Käufer im Falle des Widerrufes hinsichtlich der Rücksendung der Ware ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Bestimmung besagt aber nur etwas darüber, unter welchen Bestimmungen der Verkäufer ein Widerrufsrecht ausschließen darf, nämlich wenn ein gesetzlich näher umschriebenes Rückgaberecht eingeräumt wird. Will der Verkäufer das Widerrufsrecht aber nicht ausschließen, dann tritt eben gerade nicht das Rückgaberecht an dessen Stelle, sondern besteht gegebenenfalls unabhängig daneben. Eine Erweiterung der Rechte des Verbrauchers aber ist durch die gesetzlichen Bestimmungen nicht ausgeschlossen; vielmehr ist ein Abweichen von den gesetzlichen Regeln zu Gunsten des Verbrauchers zulässig. Ein Nachteil entsteht dem Verbraucher allenfalls dadurch, dass er trotz einer umfangreichen Belehrung nicht erkennen kann, welche der gebotenen Möglichkeiten sich für ihn als günstiger darstellt. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es aber nicht, denn die gebotene Auslegung des Unterlassungsvertrages ergibt, dass eine alternative Belehrung jedenfalls auf Grund des Vertrages nicht zu unterlassen war, unabhängig davon, ob eine solche ihrerseits wieder Unterlassungsansprüche auslöst.
Der Unterlassungsvertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen (BGH GRUR 1997, 931, 932 – Sekundenschnell). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner durch die Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen will. Zwar steht es den Parteien frei, den Kern des zu unterlassenden Verhaltens auch losgelöst von der konkreten Verletzungsform zu umschreiben und auch darüber hinaus gehende Verpflichtungen einzugehen. Allerdings kann die Auslegung eines Unterlassungsvertrages gleichwohl nicht völlig losgelöst von seiner Entstehungsgeschichte erfolgen. Die Geschichte ist insbesondere dann bedeutsam, wenn die zu unterlassende Handlung in der Erklärung nur sehr allgemein bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall gibt die Unterlassungserklärung im Wesentlichen den Wortlaut des Gesetzes wieder, enthält also unter Außerachtlassung der konkreten Verletzungsform eine sehr allgemeine Beschreibung des Verhaltens, das zu unterlassen sich die Beklagte verpflichtet. Daraus kann aber nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beklagte jegliche Form des Rechtsverstoßes zu unterlassen versprochen hat. Eine solche Verpflichtung läge möglicherweise dann nahe, wenn das der Unterwerfung vorangegangene Verhalten in einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung gelegen hätte. Anlass für das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, in dessen Rahmen die Unterwerfungserklärung abgegeben wurde, war hier aber nicht eine solche fehlerhafte Belehrung, sondern deren völliges Fehlen. Die Beklagte war der – irrigen - Ansicht, im Rahmen ihres Internetauftrittes, der keine Angebote im Rechtssinne, sondern lediglich die Aufforderung zum Angebot darstelle, zu einer solchen Belehrung nicht verpflichtet zu sein. Zweck des Vertrages war es, gerade diese Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Auch der Wortlaut der Unterwerfungserklärung zwingt nicht zu der weitergehenden Auslegung, die Beklagte habe sich verpflichten wollen, alle denkbaren Fehler bei der Widerrufs- bzw. Rückgaberechtsbelehrung zu vermeiden. Er geht nicht über das Versprechen hinaus, über das Bestehen eines derartigen Rechts und dessen Bedingungen und Rechtsfolgen zu belehren. Zwar wird die gesetzliche Regelung wiederholt, nach der über das Bestehen und die Bedingungen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu belehren ist. Aus der Verwendung der Konjunktion „oder“ ist aber nicht zu schließen, dass nur über das eine oder das andere Recht belehrt werden darf. Vielmehr geht es um die Mindestanforderungen, nach denen mindestens über eine der beiden Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen zu belehren ist. Dass die Beklagte sich auch verpflichten wollte, den Kunden über dieses gesetzliche Mindestmaß hinaus keine weiteren Möglichkeiten zur nachträglichen Vertragsauflösung einzuräumen, ist dem Wortlaut ihrer Erklärung nicht zu entnehmen. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Anlass für das Verfahren das Fehlen jeglicher Belehrung war, durfte auch die Klägerin die Erklärung der Beklagten nicht so verstehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass im weiteren Verlauf des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Klägerin bereits die jetzige Form der Belehrung beanstandet hat, denn dies erfolgte zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Beklagte bereits unterworfen hatte, so dass diese Umstände bei der Auslegung ihrer Erklärung nicht herangezogen werden können.
Im Ergebnis das gleiche gilt für die Frage, ob ein Verstoß darin zu sehen ist, dass die Belehrung in Form einer Grafik eingeblendet wird. Insoweit verweist die Klägerin darauf, dass eine Kenntnisnahme durch Sehbehinderte, die sich eines „Screenreaders“ bedienen, ausgeschlossen ist. Gerade diese dürften allerdings in besonderem Maße auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht angewiesen sein, weil sie sich nicht durch die Abbildung der zum Verkauf angebotenen Schmuckgegenstände hiervon einen Eindruck verschaffen können. Es liegt daher nicht völlig fern anzunehmen, dass eine auf einer Grafik erfolgende Belehrung nicht ausreichend ist. Die Unterlassungserklärung schweigt jedoch über die Form, in der die Information zu erfolgen hat; angesichts des Fehlens jeglicher Belehrung bestand hierfür auch zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr keine Veranlassung. Auch hier stellt die Angabe, dass die Belehrung klar und verständlich in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise zu erfolgen habe, nur eine auslegungsbedürftige Wiederholung des Gesetzestextes dar.
Erst recht gilt dies für die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Belehrung hinsichtlich des Fristbeginns inhaltlich richtig ist. Angesichts der Vielzahl bislang diesbezüglich nicht höchstrichterlich geklärter Zweifelsfragen, die durch eine Vielzahl von Verfahren vor dem Senat belegt werden, ist die Annahme fernliegend, die Beklagte habe auch eine in jeder Hinsicht zutreffende Widerrufsbelehrung versprechen wollen, ohne dass inhaltlich festgelegt wäre, wie eine solche denn zu fassen ist.
Damit kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte die versprochene Vertragsstrafe verwirkt hat. Ob der Klägerin wettbewerbsrechtlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der nunmehr verwendeten Belehrung zustehen bedarf keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Soweit die richtige Form der Widerrufsbelehrung und die Frage der Zulässigkeit eines Nebeneinanderbestehens von Rückgaberecht und Widerrufsrecht grundsätzliche Bedeutung haben können, waren diese nicht entscheidungserheblich.
Streitwert: 5.100,00 €