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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 14/05·08.02.2010

Berufung: Unterlassung der Nutzung und Reservierung der Domain www.a...de

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtDomainstreitigkeitenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin hat in Berufung erreicht, dass der Beklagte zur Unterlassung der Nutzung und/oder Reservierung der Internet-Domain „www.a...de“ verurteilt wird. Zuwiderhandlungen wurden mit Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bedroht. Das Urteil verpflichtet den Beklagten zur Kostentragung und ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Ausgang: Berufung der Klägerin wurde stattgegeben; Unterlassungsanspruch gegen Nutzung/Reservierung der Domain durchgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte kann ein Unterlassungsurteil die Verpflichtung umfassen, die Nutzung und/oder Reservierung einer Internet-Domain zu unterlassen.

2

Das Gericht kann für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel in Form von Ordnungsgeld und ersatzweiser Ordnungshaft anordnen.

3

Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, sofern das Gericht so entscheidet.

4

Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann durch Leistung einer vom Gericht festgesetzten Sicherheit abgewendet werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2004 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

die Internet-Domain „www.a...de“ zu nutzen und/oder reserviert zu halten.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der des Revisions-verfahrens - trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 Euro ab-wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.